Erhalte ich Gehalt bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages mit Erledigungsklausel?
Wenn ich heute einen Aufhebungsvertrag mit Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2016 unterzeichne, und dieser die Erledigungsklausel (Verzicht aller finanziellen Ansprüche) beinhaltet, erhalte ich dann trotzdem mein Gehalt bis zum 30.09.16?
5 Antworten
Diese Erledigungsklausel für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrifft selbstverständlich nicht das laufende Entgelt, das Dir für Deine Arbeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch zusteht.
Sie betrifft aber alle Ansprüche, die Dir danach noch "einfallen" sollten, das gilt auch für Abrechnungsfehler, vergessene Leistungen usw., die Du danach eventuell noch entdeckst.
Von der Erledigungsklausel sind jedoch nicht gesetzliche Urlaubsansprüche betroffen, die noch offen sein sollten.
Wenn Du also noch offene gesetzliche Urlaubsansprüche hast, steht Dir dieser Urlaub trotz der Klausel noch zu - das gilt auch für die Abgeltung von gesetzlichem Urlaub, wenn noch bestehender gesetzlicher Urlaubsanspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Ja, sicher. Aber sonst verzichtest Du auf Abfindungen usw. Wobei ich noch nicht einmal sicher bin, dass das auch rechtsbindend ist, zum Beispiel hinsichtlich eines eventuellen Weihnachtsgeldes.
Sicher hast Du im Anschluss einen neuen Job? Sonst droht nämlich eine Sperre vom Amt.
Wobei ich noch nicht einmal sicher bin, dass das auch rechtsbindend ist, zum Beispiel hinsichtlich eines eventuellen Weihnachtsgeldes.
Ist es!
Ausgenommen von dieser Erledigungsklausel ist (abgesehen vom laufenden Entgelt für die Arbeit bis zum Vertragsende) lediglich der Anspruch auf eventuell noch offenen gesetzlichen Urlaub bzw. die entsprechende Abgeltung, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.
Glückwunsch. Dann gibt es ja kaum ein Risiko den Vertrag zu unterzeichnen, zumal wenn Du dort weg möchtest. Viel Erfolg beim neuen Job.
Für die geleistete Arbeit schon. Aber du kannst keine Abfindung verlangen.
Das ist ja der Sinn für den Chef bei so einem Aufhebungsvertrag.
Und wenn du keine neue Stelle hast bekommst vom Amt eine Sperre fürs Arbeitslosengeld.
das solltest du vorher klären !
Hast Du per 1.10. einen neuen Arbeitsvertrag?
Ja natürlich ;)
Was hat das mit der Frage zu tun??
Ich wollte die mögliche Querverbindung herstellen, dass bei einem fehlenden neuen Arbeitsplatz wohl erst einmal kein ALG I zu erwarten ist.
Das können wir nicht beurteilen, weil wir die Umstände, die zum Aufhebungsvertrag geführt haben, nicht kennen, und auch die Einzelheiten des Vertrages nicht.
"Aufhebungsvertrag" bedeutet nicht automatisch "kein Anspruch auf ALG 1"!:
Er bleibt dann "folgenlos", wenn ansonsten eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung auszusprechen wäre und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses diejenige Frist eingehalten wird, die auch bei der Kündigung durch den Arbeitgeber einzuhalten gewesen wäre.
Ja, habe ab dem 1. Oktober einen neuen Job