Erbrecht Geschwister lassen Schloss aus Elternhaus auswechseln

8 Antworten

Du kannst die Geschwister mit Termin (z. B. 2 Wochen) zur Aushändigung eines Schlüssels auffordern. Kommen sie der Aufforderung nicht nach, müsstest Du klagen.

Die sollen Dir einen Schlüssel nachmachen, ansonsten mit Anwalt drohen. Denn dann wird es für Deine Geschwister teuer.

parsipan 
Beitragsersteller
 10.05.2015, 12:55

ok, das klingt plausibel. Danke.

Richtigerweise seit ihr als Erbengemeinschaft nur zu übereinstimmendem Handeln berechtigt.

Wenn man argwöhnt, du würdest dich über bestimmte Nachlassgegenstände "hermachen", darf man durchaus nur gemeinsamen oder wenigstens bezeugten Zugang mehrheitlich beschliessen, § 2038 I 2 BGB: "... die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen", meint Sicherung vor Auseinandersetzung des Nachlasses durch Mehrheitsbeschluss restriktiven Zugangs wäre zulässig.

Zumal dann, wenn einer der Erben im Haushalt wohnt und/oder dort eigenes Eigemtum besäße oder vermutet, das ein dich beungünstigendes Testament existiert und demnach verschwinden könnte.

Das mag ein Mißtrauensvotum sein, demütigend ist es nicht und als Erbschaftsbesitzer ist man zwar zu Auskunft verpflichtet, § 2027 I BGB, als Pflichtteilsberechtigter hat man ein Ansehungsrecht n. § 2314 BGB, aber eben keinen Anspruch auf alleinigen, ungehinderten Zugang: "Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen", § 2033 BGB.

G imager761

parsipan 
Beitragsersteller
 11.05.2015, 12:30

Ich denke da greift mehr §903 BGB und §858 BGB, zumal niemand von uns Kindern in dem Haus wohnt und das Haus unbewohnt ist. Zudem könnte ich genauso darauf bestehen, dass meine Mitgeschwister nur unter Aufsicht von Zeugen das Haus betreten.....Im Haus selbst gibt es keine Wertgegenstände. Es ist ein Machtspiel, mehr nicht.....

imager761  12.05.2015, 07:15
@parsipan

Da denkst du falsch. Du bist (vorläufiger) Mit(!)-Eigentümer, und hier defefiniert § 904 BGB Eigentumsrecht hinlänglich: "soweit nicht ausdrücklich Rechte Dritter entgegenstehen". Insofern liegt auch keine verbotene Eigenmacht n. § 858 BGB vor, da dir ja keinesfalls dein Besitz (!) eines leeren, von dir unbewohnten Hauses entzogen wurde.

Was ist darn nur so schwer zu kapieren? Würde es sich um ein Sparbuch handeln, kannst du es genausowenbig in Besitz nehmen oder davon etwas abheben, was dir zusteht. Wäre es ein Auto, keine Schlüssel herausverlangen und eine Probefahrt machen, die Inbesitznahme ist dir zu untersagen, dein anteilges Eigentumsrecht daran unstreitig.

Vielmehr darf die Erbengemeinschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss (Stimmenmehrheit) ordentliche Verwaltungsmassnahmen derat beschliessen, dir keinen alleinigen Zutritt zu gewähren, § 2038 I BGB :-O

Nur bei der Verwertung, also dem Verkauf oder einer Vermietung, wäre Einstimmigkeit erforderlich, hilfsweise kann ein Erbe Teilungsvolltsreckung beantragen :-O

Das dein Antrag, auch Miterben dürften das Haus nur bezeugt oder gemeinsam mit dir betreten, dürfte hingegen keine Mherheit bekommen.

Wenn du das als Boshaftigkeit oder Machtspiel bewertest, ist das dein Problem, justitiabel wäre es deswegen aber nicht.

parsipan 
Beitragsersteller
 14.05.2015, 11:47
@imager761

sorry, du schreibst einen Blödsinn.........in §2038 steht: "*Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen."

Da steht nix von "MEhrheitsbeschluss" und sonstigem Zeug. Ich war auch schon beim Anwalt dieser hat mir empfohlen zunächst eine Frist zur Schlüsselherausgabe zu setzen, dies habe ich gemacht, ich warte jetzt erstmal ab. Bitte keine weiteren pseudojuristischen Ratschläge mehr von dir. Dankeschön!

Ich würde auf Nummer sicher gehen und mir einen Anwalt für Erbrecht suchen. Es hat den Anschein das man dich über den Tisch ziehen will. Es gibt noch die Möglichkeit der anteiligen Auszahlung des Erbes an dich. Zuvor muss aber das Erbe gesichtet und schriftlich erfasst werden.

parsipan 
Beitragsersteller
 10.05.2015, 12:57

danke, das finde ich hilfreich

Also zu deiner frage... ja du hast ein recht auf ein Schlüssel da dass Haus euren Eltern gehörte, also gehört dir das Haus auch da ihr zu viert seid müsst ihr das leider unter euch klären wer wann in das Haus darf. Aber eins kann ich dir sagen dir gehört das Haus auch, also frag einfach deine Geschwister ob es für sie in ordnung ist das du dir auch einen Schlüssel machen lässt. Sag ihnen einfach das du auch mal in das Haus deiner Eltern möchtest, Schließlich bist du auch ein Kind von ihnen.

Ich hoffe das deine Geschwister damit einverstanden sind. Wen es nicht klappen sollte. Dann versuche es mit nem Anwalt.

Darf ich fragen wie Alt ihr seid ??

 Viel glück  :) ))))