Entlastung des ehemaligen Hausverwalters
Verwalter wurde zum Jahrewechsel abberufen. Neuer Verwalter macht die Jahresabbrechnung. Gegen den alten Verwalter bestehen mögliche Schadenersatzansprüche, die zwar noch nicht angefordert wurden, jedoch nach aktueller "Stimmungslage" der WEG geltend gemacht werden. Wie verfährt die WEG bei der Jahresabrechnung, die jetzt zwar vom neuen Verwalter erstellt wurde, sich aber für den Zeitraum des alten Verwalter gilt? Sollte die WEG die Jahresabbrechnung nicht entlasten? Welche Rolle hat der neue Verwalter?
3 Antworten
Pragmatische Lösung:
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am besten die JA und deren Abrechnungsspitzen nicht zur Beschlussfassung vorlegen. Es reicht, dass die JA den Eigentümern zugestellt wird, damit die Kapitalanleger Ihre Nebenkostenabrechnung erstellen können. Dann könnt Ihr in Ruhe entscheiden, ob und wie Ihr gegen den Vorverwalter vorgeht. Damit vermeidet Ihr, dass ggf. der Beschluss angefochten wird - wenn fest steht, dass es gravierende Unstimmigkeiten geben sollte.
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solltet Ihr dennoch der Meinung sein, die JA sollte genehmigt werden, so achtet darauf, dass im Beschlussfassungstext explizit drinnen steht: " ... . Mit der Genehmigung dieser Jahresabrechnung und Einzelabrechnung ist keine Entlastung der Vorverwaltung verbunden".
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Aus eigener Erfahrung kann ich mitteilen - ein Rat der neuen Hausverwaltung (wenn dieser die Schonung des Vorverwalters vorsieht) ist genau zu prüfen. Oftmals verfahren die Hausverwalter nach dem Motto: "Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus". Schliesslich könnte es ihm in ein paar Jahren genauso ergehen ... - insbesondere, wenn Ihr jetzt den Vorverwalter erfolgreich verklagen könnt.
Der neue Hausverwalter macht nur eine "Bestandsaufnahme" des alten Verwalters. Meiner Meinung nach sollte der neue Verwalter hier eventuelle Unregelmäßigkeiten / Ungereimtheiten aufzeigen. Sprecht den neuen Verwalter doch einfach mal an, ob ihm im Rahmen seiner Tätigkeit Versäumnisse aufgefallen sind, die einer Entlastung des alten Verwalters im Wege stehen.
die WEG kann sich sicher einen rechtsanwalt leisten....................