Darf ein Verwalter, der selbst Eigentümer ist an der Wahl teilnehmen und sind bei der Verwalterwahl die Eigentumsanteile Grundlage oder je Wohnung eine Stimme?
5 Antworten
... aber eine Wahl ist es doch eigentlich nicht, es ist doch eine Bestellung zum Verwalter, oder? Und solange das Procedere ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kann er auch seine Stimme in den Ring legen. .. die gesetzlichen Vorgaben sehen ein Kopfzahl vor, jeder ET also eine Stimme, wenn ich die Literatur richtig lese. Eine WEG kann aber abweichend davon einen anderen Modus vereinbaren. Schaue einfach in die Vereinbarungen und viel Glück. ... siehe ggf.:
Oft herrscht Unsicherheit, ob ein Eigentümer, der zugleich Verwalter ist oder dies werden will, bei Beschlüssen über die Verwalterwahl bzw. -abberufung stimmberechtigt ist. Bei der eigenen Wahl zum Verwalter und dem Beschluss über den Verwaltervertrag ist ein Eigentümer nach einhelliger Auffassung stimmberechtigt, ebenso bei der Entscheidung über eine Abberufung; soll hingegen über eine Abberufung aus wichtigem Grund entschieden werden, ist der Eigentümer-Verwalter vom Stimmrecht ausgeschlossen, wobei dies aus Vorschriften des Gesellschaftsrechts hergeleitet wird.Stimmberechtigung bei Jahresabrechnung und EntlastungBei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ist ein Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer in der Anlage ist, stimmberechtigt, wohingegen er über seine eigene Entlastung nicht abstimmen darf; soll ein einheitlicher Abrechnungs- und Entlastungsbeschluss gefasst werden, greift ebenfalls ein Stimmrechtsverbot.
Natürlich darf er mit abstimmen. Ich kenne es so, dass pro Wohnung eine Stimme abgegeben werden kann. Es wären ja sonst die Eigentümer benachteiligt, bei denen nur eine Person Eigentümer ist, gegenüber den Leuten, die zu zweit Eigentümer sind.
..... also bei Kopfanzahl und drei Wohnungen haben die eingeschriebenen Eheleute nur eine einzige Stimme? Tolle Wurst, oder? Ich denke, sie haben zwei Stimmen.
Er darf sich selber seine Stimme als Miteigentümer geben. Die Teilungserklärung regelt ob nach dem Kopfprinzip oder nach Miteigentumsanteilen abgestimmt wird. Ist in der Teilungserklärung dazu nichts anderes bestimmt, gilt unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Wohnungen das sogenannte Kopfprinzip, das jedem Eigentümer unabhängig von der Zahl seiner gehaltenen Wohnungen nur eine Stimme zugesteht.
Ja, der Verwalter darf sich als Miteigentümer der Gemeinschaft auch selbst wählen. Denk mal an Adenauer...
Das Stimmrecht richtet sich nach dem in der TE/Gem.Ordnung vereinbarten Stimmprinzip.
Als Eigentümer darf er teilnehmen und sich selbst sogar mit seinem Stimmrecht, 1 Stimme pro Wohnung, wählen, es sei denn es ist beschlossen worden nach m2-Anteilen abzustimmen!
Stimmt nur, wenn in der Gemeinschaftsordnung das Objektprinzip für die Abgabe der Stimmen vereinbart wurde. Das ist fast NIE so vereinbart. Entweder das gesetzliche Kopfprinzip oder nach MEA oder nach qm.
Sofern mehrere Personen ein Eigentum halten, kann nur einer von diesen das Stimmrecht für die jeweilige Einheit wirksam ausüben.