Energieausweise für gemischt genutzte Gebäude, wie muss der Energieausweis ausgefüllt werden?

2 Antworten

Der Energieberater wusste das selbst nicht so genau? Was ist denn der Energieberater von Beruf? Was hat er für eine Qualifikation?

Zumindest Bedarfsausweis ist halbwegs richtig (für das Wohngebäude), bei Nichtwohngebäuden hat man allerdings die Wahl.

Mein Tipp: einen zweiten Energieberater aufsuchen und den anhand der Sachlage prüfen lassen, denn jeder 10. Ausweis wird überprüft und die Strafen sind nicht ohne.

MfG

ChiliWolf

Die Ausweise haben nicht den Wert des Papieres.


Wenn Sie Eigentümer von einem so genannten „Mischgebäude“ sind, also der nichtwohnraumähnliche
Anteil des Gebäudes mehr als 10% beträgt und auch ein wohnraumähnlicher Anteil im Gebäude vorhanden
ist, müssen zwei getrennte Energieausweise für das Gebäude erstellt werden. Einen für den Nichtwohnanteil
und einen für den Wohnanteil des Gebäudes.
Als nichtwohnraumähnlich gelten aber Gewerbeflächen mit entsprechender Ausstattung hinsichtlich Fensterflächen
und Haustechnik (Ladenlokale etc.), wohnraumähnliche Gewerbeflächen sind z. B. eine
Rechtsanwaltskanzlei oder eine Arztpraxis.
Wenn sich mehrere Gewerbeeinheiten (Läden) in meinem Gebäude befinden, benötige ich
dann auch mehrere Ausweise?
Nein, solange sich die Gewerbeeinheiten in einem Gebäude befinden brauchen Sie nur einen Energieausweis
für den Gewerbeanteil.
Muss ich je Wohnung oder Gewerbeeinheit einen extra Ausweis erstellen oder genügt ein
Ausweis für das ganze Gebäude?
Der Energieausweis ist pro Gebäude zu erstellen (d. h. pro zusammenhängendem Baukörper mit 4 Wänden
und Dach).
Einzige Ausnahme: Zwei Ausweise müssen dann erstellt werden, wenn das Gebäude gemischt
genutzt ist und mehr als 10 % Nichtwohn- (Gewerbe-) Fläche vorhanden sind.

Wer haftet, wenn die Angaben im Energieausweis nicht korrekt sind? 

Für die Richtigkeit der eingetragenen Daten im Energieausweis haftet der Aussteller. Werden die Daten
vom Eigentümer erhoben, ist der Aussteller verpflichtet, die Plausibilität dieser Angaben zu überprüfen.
Laut EnEV § 17 (5) darf der Aussteller die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen
nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht.
Mit Inkrafttreten der EnEV 2009 wird die Sorgfaltspflicht des Eigentümers bei der Datenbereitstellung betont.
Er muss demnach dafür Sorge tragen, dass die bereitgestellten Daten - für Bedarfs- und
Verbrauchsausweise - richtig sind. Sowohl der Eigentümer, der die Daten bereitstellt, als auch der Aussteller
handeln nun laut § 27 (2) Nr. 2 und 3 ordnungswidrig, wenn falsche Daten verwendet werden.


http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article147716799/Energieausweis-in-dieser-Form-vollkommen-wertlos.html