Kellerraum als Wohnfläche genutzt, aber falsch deklariert. Folgen?

4 Antworten

Wenn ich den Fragesteller richtig verstehe, dann geht es ihm weniger darum, ob das hat ausgebaut werden dürfen, sondern mehr, dass die Kosten richtig verteilt werden.
Und das der Nachbar die Kellerräume allein nutzt, also keine Gemeinschaftsräume sind, dann muss die Fläche auf ihn angerechnet werden. Das ist ganz klar.

Konsequenz: Du widersprichst der Kostenabrechnung und verlangst Korrektur. So lang bezahlst Du auch nichts nach was in der Abrechnung gefordert wird.

Du schreibst, es gibt keinen Verwalter. Aber irgend wer muss doch die Abrechnung erstellt haben, bzw. die Erstellung beauftragt haben, das Hausgeld verwalten etc. Wie läuft das?

Die Kellerdecke ist eigentlich Gemeinschaftseigentum, da hat niemand dran rumzuarbeiten ohne  Beschluss  - Aufforderung (auch durch einzelne einzelnen Eigentümer möglich) zum Rückbau ist angesagt!

Wenn nicht, dann Klage - Habe hier selbst so einen Fall gehabt, Toilette im Erdgeschoss versetzt, das Abflussrohr ohne Umlaufbeschluss einfach durch die Kellerdecke an anderer Stelle angeschlossen.

Ende der Geschichte - ordentlicher Umlaufbeschluss nachgeholt, alle Kosten und evtl, späteren Unkosten wegen dem Umbau gehe zu Lasten des Verursachers (der war froh, das nicht zurückbauen zu müssen.)

Ach ja - statisches Gutachten der Unbedenklichkeit natürlich auch noch nachreichen müssen, dürfte bei euch auch fehlen..

Oder -  die zweite Variante:

Die Heizkostenabrechnung / Umlagenberechnung bezieht sich (wenn Ihr keine andere Gemeinschaftsordnung habt)  auf alle beheizten/bewohnten Räume, das sollte irgendwo schriftlich  festgehalten sein - da sollte der Keller also dann auch mit auftauchen, das muss nur dem Abrechnungsunternehmen mitgeteilt werden, damit die die Umlage richtig ausrechnen.

Wenn Ihm die Abrechnung im Jahr danach nicht passt, kann er ja dagegen stimmen, wenn bei der ETV darüber abgestimmt wird - es sollten sich nach deiner Schilderung noch genug Eigentümer finden, die die Abrechnung durchwinken...

Wenn Ihm nicht passt, muss er den Beschluss anfechten und dann muss er klagen..

Auf alle Fälle nicht zulange warten, sonst heist es  "zu lange gedultet" und er muss es nicht mehr auf seine Kosten zurückbauen, sondern nur noch den Rückbau "dulden" (Sprich "mit"- zahlen)

Eine anfrage bei der Stadt, ob dieser "Schwarzbau" zum Nachteil der Stadt zulässig sei dürfte auch dazu beitragen, dass er angeschrieben wird und sich der Stadt gegenüber zu erklären hat...

kkurz 
Beitragsersteller
 05.10.2016, 00:08

Da die Räume laut Teilungserklärung Kellerräume sind...

Stadt/Ordnungsamt/Bauamt informieren? Denke sonst gibt es keine Lösung.

Lestigter  05.10.2016, 13:48
@kkurz

Ist die Kellerdecke Gemeinschaftseigentum?

Ja oder Nein?

Verjährung auf Rückbau ist vielleicht durch, aber nicht das dulden des Wiederherstellens auf vorherigen Stand!

Der § 1004 Abs. 1 BGB ist nach 3 Jahren durch, das ist klar.

Aber er ist "Zustandsstörer", weil der rechtswidrige zustand der veränderten Kellerdecke ja immernoch desteht und muss den Rückbau "dulden" - allerdings auf kosten der allgemeinheit, was für Ihn auch ein drittel der Kosten bedeutet.

Vielleicht kann man mit diesem Argument eine nachträgliche "Nutzungserlaubnis für Wohnzwecke mit Erlaubnis des Durchbruchs der im Gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Geschossdecke" erreichen.

Natürlich nur, wenn die Wohnfläche dann voll auf die Umlagen angerechnet wird -aber das entscheidet nicht einer (also der,der das einfach gemacht hat) sondern die Gemeinschaft einstimmig!

Hier mal ein ähnliches Problem, da wurde die Wohnung sogar schon weiterverkauft und der Käufer, der von dem ganzen Mist nichts wusste, musste den Rückbau nicht nur "dulden", sondern sich auch noch finanziell daran beteiligen..

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/rechtsnachfolger-muss-wiederherstellung-des-urspruenglichen-zustands-dulden\_idesk\_PI17574\_HI2039207.html

Nochmal - Die Zustandsstörung verjährt nicht! wenn da,, verjährt nach 3 Jahren der Anspruch darauf, das derjenige das auf seine eigenen Kosten zurück bauen muss.

Ich denke der Hinweis, dass die durchbrochene Kellerdecke bei keiner Einigung so oder so wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden muss und auch kann (ob das demjenigen passt oder nicht) , dürfte zum einlenken führen!


Und Stadt auf alle Fälle  informieren, die haben da ja anscheinend jahrelang zu wenig Steuer eingezogen.


kkurz 
Beitragsersteller
 04.10.2016, 23:57

Der Umbau wurde schon vor längerer Zeit durchgeführt, bevor wir eine Wohneinheit erworben haben. Da gibt es leider nichts mehr anzufechten, das Ding ist durch.

Allerdings muss er dann doch auch für die Kosten (eben als Wohnraum) aufkommen.

Nur wie setzen wir das durch wenn er sich weigert und gegenüber der Stadt behauptet es handle sich um Kellerräume? Nur per Anwalt?

Einen eigenen Heizungszähler für seine Kellerräume ist schon vorhanden.

Ein Nachbar  der kein Eigentümer ist darf so einfach das nicht ausbauen selbst als Eigentümer mus er Eine baugenemiegung haben  am besten ist ihr wendet euch ans Ordnungsamt und dann fragt ihr beim bauamt  nach..Also informiert ei8nfach das ordnungsamt.

kkurz 
Beitragsersteller
 05.10.2016, 00:02

Laut Teilungserklärung gehören diese Kellerräume (so steht es drin) zu seinem Sondereigentum.

kkurz 
Beitragsersteller
 04.10.2016, 23:51

Der Nachbar ist Eigentümer seiner Wohneinheit. Ihm gehörte das komplette Haus, als der Umbau der Kellerräume erfolgte.  Daher war keine Einwilligung notwendig.

Danach wurden 2 Wohneinheiten verkauft, eine Nutzungsänderung wurde aber nie beantragt.

Lestigter  04.10.2016, 23:57
@kkurz

Richtig: "gehörte" .- wie sieht denn die Gemeinschaftsordnung aus, in der festgehalten ist, was Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist?

Da ist was Wahres dran ! Zumindest muss die Berechnungsgrundlage geändert werden; Angelegenheit des Eigentümers oder Verwalters.

kkurz 
Beitragsersteller
 04.10.2016, 23:45

Leider gibt es keinen Verwalter, das ist das Problem...

Ist die Stadt denn bei so etwas einsichtig, wenn sich die anderen Nachbarn beschweren? Selbst wenn sich der betroffene Nachbar weigert diese Räume als Wohnfläche anzuerkennen?

Die restlichen Eigentümer sind sich jedenfalls einig, dass es 100% zur Wohnfläche zählen muss.