Einbürgerung eines schwerbehinderten Staatenlosen dauert 11-Jahren
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Einbürgerung eines 100 Grad schwerbehinderten bettelarmen Pflegefall-Erwerbsminderungsrentner-Sozialhilfeempfänger-Staatenlosen unanfechtbar asylanerkannten mit 20-jährigem rechtsmäßigem Aufenthalt in Deutschland mit Niederlassungserlaubnis dauert schon seit 11-Jahren und er wird immer noch nicht eingebürgert...
...und jetzt ist ihm amtlich bekannt gegeben, all seine sämtlichen Personalakten bei der Ausländerbehörde und bei der Einbürgerungsbehörde seien noch seit 2009-2010 verschwunden, nicht zu finden!
Die ganzen Jahren haben die Behörden darüber geschwiegen, aber jetzt mussten sie ihm das doch amtlich ankündigen, weil sein Staatenlosenreiseausweis abläuft, muss ein neuer ausgestellt werden und die Behörden dürfen solche wesentlichen Sachen nicht ewig verschweigen...
Einzige personidentifizierende Angabe über seine Identität sind jetzt seine Staatenlosenreiseausweis und Schwerbehindertenausweis und Eingaben im Dients-PC.
Er wird aber seine Einbürgerung ununterbrochen weiter fordern und wird auf keinen Fall aufhören und wird auf keinen Fall einen neuen Einbürgerungsantrag erneut stellen, wird auf seinen verschwundenen Einbürgerungsantrag vom 09.Mai 2005 nur einen schriftlichen amtlichen gesetzmäßigen Bescheid fordern...
Die Untätigkeitsklage ist schon eingelegt. Parallel wird er Beschwerden Petitionen vor Aufsichtslandesministerium Staatskanzlei Landtag... vor allen möglichen Beschwerdestellen in BRD einreichen...
Was nun? Kennt sich jemand damit aus? Was sollen wir ihm erklären? Er hat uns in unserem Integrationszentrum diese Frage gestellt, aber wir haben keine Ahnung. Für einen Anwalt hat er kein Geld und wie wir verstanden haben, keiner Anwalt will ihn aufnehmen, alle entfernen sich von ihm weg...
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5 Antworten
ja, er hat alle Einbürgerungsunterlagen vorhanden, amtliche Einbürgerungsbestätigung von Einbürgerungsbehörde mit dem Siegel auf dem Firmenblatt, Einzahlungsquittung von 191 EURO, Kopie seines Antrages, noch irgendwelche Erklärungen Briefen vom Amt... ich würde sagen, er kann richtig nachweisen, dass er seinen Antarg gestellt hat.
(jemand hat privat nachgefragt)
Tja kurz: Da könnt ihr klagen bis der Arzt kommt. Ohne Antrag kann kein Bescheid erstellt werden (und wird er doch, so ist er rechtlich niemals gültig). Daher fehlt der Antrag, wieso auch immer, muss er halt nen neuen Stellen (was am Ende ja keine Nachteile mit sich bringen dürfte).
eine Bedingung eingebürgert zu werden ist :Aufgabe der bisherigen Staatszugehörigkeit!...Ausnahmen davon sind Z.B. für Türken möglich, welche eine Doppelstaatszugehörigkeit erhalten können, unter überprüfbaren Umständen.
dazu kommen weiterhin, keine eingetragenen Verurteilungen!(Strafen)
feste Arbeit mit ausreichendem Einkommen, Wohnung&&&&
nachgewiesene Deutschkenntnisse und aktuelle Wissensüberprüfung zur /über die BRD
dort erfährst Du mehr:https://www.jurion.de/de/search/do/1/100?q=Zuwanderungsgesetz#!doc:0:4763874/action:excerpt
Für Staatenlose gilt ein verkürzter Einbürgerungsvorgang. Bei Menschen die wegen eine Behinderung nicht in der Lage sind, den Test zu lernen, entfällt der Einbürgerungstest. Behinderungsgrad von 100% muss ja nicht gleich sein mit Lernunfähigkeit der Person. Völkerrecht seit 1945: Länder die der EU angehören, dürfen keine Menschen Staatenlos machen. Über diese Eckpfeiler steht keine Ausländerbehörde. Ob die auf die Person zutreffen, muss man vereinzelt prüfen.
Es existiert in der Bundesrepublik ein Kreis von Anwälte, die solche und identische Fälle unentgeltlich übernehmen. Grade Integrationsbüros kennen die Namen - aber auch Vereine gegen politischen Fundamentalismus (hierbei gegen "Rechts"), Übersetzungsbüros (obwohl schwieriger sofort den richtigen zu finden) und Parteibüros von Grüne und Linke.
Die Person kann auch direkt beim zuständigen Gericht die Einbürgerung einklagen. Ohne Anwalt. Kann das Anliegen direkt bei Gericht mündlich vortragen - daraus wird dann die Klageschrift erstellt.
Ob die Behörde vorsätzlich gehandelt hat oder nicht: als Staatenlos hat er nicht weniger Rechte.
Natürlich weiß ich nicht, ob er für den ersten Antrag schon die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt hat. Falls diese nicht erfüllt waren, oder Ablehnungsgründe gegen eine Einbürgerung bestanden, so ist der erste Antrag als abgelehnt zu betrachten und ein neuer Antrag muss gestellt werden.
Ein Bedingung für eine Einbürgerung ist zum Beispiel: in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB)
in vielen anderen Ländern werden Kranke und Behinderte grundsätzlich nicht eingebürgert! Unmöglich! Aus dem Asylrecht ist keine Zwang zur Einbürgerung ableitbar!
In Deutschland gibt es Ausnahmeregelungen, die wohl angewendet werden könnten. Aber ich selbst stelle mir natürlich schon die Frage, warum ich jemanden in meine Familie aufnehmen soll, der sich zu Schade ist "Bitte" zu sagen. Auch mehrmals. Das sollte doch etwas mit "Liebe" (hier zu unserem Land) zu tun zu haben. Und die kann man nicht mit dem Anwalt erzwingen. Will er den "Titel" um mehr Leistungen zu bekommen?