Einbauküche bei Auszug entfernen
Hallo, ich habe bei meinem Einzug die maßgeschneiderte Küche für 2000€ übernommen. Das ist ein Jahr her. Nun ziehe ich aus. Am liebsten würde ich die Küche drin lassen und dem Nachmieter verkaufen. Sollte sich der Nachmieter aber dagegen entscheiden, reiße ich die Küche raus. Mein Vermieter sagt, dass ich in dem Fall dafür zu sorgen habe, dass die Wand hinter der Küchenzeile einzugsfertig ist. Sprich, ich soll ggfs, verputzen, kacheln tapezieren...
Das kann ja wohl nicht sein, oder?!?!
Vielen Dank & Grüße Righton
7 Antworten
Es ist so, dass die Wohnung so verlassen wird, wie sie ursprünglich vermietet wurde und ggf. selbst bezahlte Einbauteile entfernt werden und der eigentliche Zustand wieder hergestellt werden muss. Du hast Dich mit Deinem Vormieter darauf geeinigt, dass er das nicht tun muss und hast die Einbauküche gekauft. Damit sind seine Pflichten auf Dich übergegangen. Das war ein Geschäft zwischen dem Vormieter und Dir - Dein Vermieter hat da keine Aktien drin gehabt.Wenn Dein Nachmieter nicht mit Dir das gleiche Geschäft abschließen will, musst Du die Einbauküche entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Das kann sogar so weit gehen, dass z. B. Spüle und Herd, die Deinem Vermieter gehörten und von Deinem Vormieter ausgetauscht wurden, ersetzt werden müssen. Lies Dir mal den Mietvertrag durch, was da drin steht.
red mit dem vermieter,ob du sie nicht drin lassen kannst,alles andere wird teurer,sonst hat der vermieter recht
Du hast die Küche vom Vormieter übernommen und haftest dafür für alle vesteckten Schäden, die er hinterlassen hat.
Wenn die Wand vorher gefliest war und jetzt Beschädigungen dort hat, wirst Du die auf Deine Kosten reparieren lassen müssen.
Du mußt aber tatsächlich nur Schäden beseitigen, nicht die Wand verputzen und fliesen, wenn die offensichtlich noch nie gefliest war....
Im Zweifelsfall wende Dich an den Mieterverein...
Ich denke, es geht hier nicht um das Entfernen der Küche. Das diese als Ihr Eigentum auch bei Auszug entfernt werden muss ist Ihnen offenbar klar. Was sich hinter der Einbauküche verbirgt ist unklar. Grundsätzlich muss der Mieter, wenn nichts anderes vereinbart wurde, keine Arbeiten, die über die normalen Schönheitsrep. hinausgehen auszuführen (wenn überhaupt wirksam vereinbart). Die Argumentation kann aber vielfältig ausfallen. Der VM hat dem Mieter einen Vorteil verschafft und nicht auf die Entfernung der Küche bei Neuanmietung bestanden. Er hatte somit keine Gelegenheit den Zustand der sich hinter der EBK gelegenen Wand festzustellen. Das ist aber nur konstruiert. Was hier zählt, wäre eine Vereinbarung, die den Mieter bei Auszug verpflichtet, den Zustand der Wand wieder herzustellen. Fehlt diese, ist es fast aussichtslos irgendwelche Forderungen durch den VM durchzusetzen. MfG
Vielen Dank für den Beitrag! Es verhält sich nämlich so, dass mein Vermieter diese Wohnung erst zu meinem Einzug gekauft hat und gar nicht weiß, bzw. wissen kann, was sich hinter der EBK verbirgt. Vielleicht kann ich darauf bauen? vg!
Frag mal bei dem Voreigentümer der EBK nach, was er seinerzeit mit dem Vermieter vereinbart hat und wie der Zustand der Wand vor dem Einbau war. Schau auch, was in deinem MV oder den AVB steht bezüglich baulicher Veränderungen. Da hättest du zumindest eine Orientierung, was du musst oder nicht. Sicher könnte dir der Mieterverein gut raten, vorausgesetzt du wirst zuvor Mitglied.