Eigentumswohnung: Aufkleber an Tür und Briefkasten
Im stolzen Besitz einer eigenen Wohnung habe ich mir an der Tür einen Aufkleber mit einem Willkommensgruß (allerdings nicht in deutscher Sprache und Schrift, sondern in einer erfundenen) und am Briefkasten einen meiner Vereine angebracht. Nun habe ich erstens Post und zweitens den Anruf seitens der Verwaltung bekommen, dass dies als störend empfunden wird und ich meine Dinge zu entfernen hätte. Aber abgesehen davon, dass auch einige andere Briefkästen Aufkleber (wenn auch mit anderem Inhalt, nämlich, dass keine Werbung erwünscht sei) tragen und zwei andere Wohnungstüren ebenfalls verziert wurden (mit Kreidezeichen das bekannte und jährlich neu angebrachte C+M+B), ist mir keine Bestimmung bekannt, nach der etwa die Eigentümer sich gegen solche Dinge entschieden hätten. Muss ich also generell dem Ansinnen der Verwaltung nachkommen? Muss ich etwa speziell diesem Ansinnen nachkommen, weil ich etwa keine Einwilligung eingeholt habe oder dem falschen Verein angehöre oder eben nicht in der Kirche bin? Wie kann ich vorgehen, da ich noch nicht einmal von einem Mietbewohner persönlich angesprochen wurde?
Danke!
8 Antworten
Tja mein lieber, so ist das mit den Gemeinschaftsflächen. Da kann nur das bestehen, was der Gemeinschaft gefällt. Ein ausdrückliches Werbeverbot am Briefkasten stellt in dem Sinne keine Gestalltung dar, sondern ein Verbot/Gebot. Die Kreidzeichnung an der Türe ist wiederum im Grundgesetz verankert, ich weiss Du sagst jetzt hää.., aber das schließt die Religionsfreiheit eben mit ein.
Irtum! Religionsfreiheit endet an den Bestimmungen der Teilugnserklärung zum einhetlichen Gestaltungsbild des Äußeren der Wohnungsabschlußtüre; mit der vom Grundgesetz beschriebenen Religionsfreiheit hat das rein garnichts zu tun!
Die Verwaltung setzt die Beschlußlage der Eigentümergemeinschaft um; der haben Sie Folge zu leisten. Christliche Dreikönigsbeschriftungen gehören zur abendländischen Kultur und können von daher von der Gemeinschaft geduldet werden.
siehste, das ist der nachteil einer et-wohnung - vekauf die kiste und kauf dir lieber nen klein häuschen.
Mal im ernst: du musst dich der hausgemeinschaft und deren regeln unterwerfen, also mach kein quatsch, lies die HO und freunde dich mit dem hausmeister an, sonst gibbets stress
Du könntest das Thema in einer Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung setzen lassen.
Aber: Schwierig kann es immer werden, wenn der Aufkleber ein "Bekenntnis zu einer Weltanschauung" darstellt. Niemand wird Dir Deine Weltanschauung streitig machen wollen, allerdings solltest Du diese möglicherweise erst hinter Deiner Wohnungstür bekennen. Das von Dir zitierte CMB wird in aller Regel nicht als "Bekenntnis" angesehen und wird Dir daher als Argument für eine verweigerte Gleichbehandlung nicht viel nützen.
Wenn allerdings Dein Verein der Mieter der Räumlichkeiten sein sollte, wird Dir wohl niemand verweigern können, den zu den Räumlichkeiten gehörigen Briefkasten auch mit dem Namen des Vereins zu versehen. Allerdings sollte dieses Schild dann auch lediglich so groß sein, daß es problemlos in das dafür vorgesehene Fensterchen paßt. Denn auch Frau Müller wird ihren Namen nicht in 5 Zentimeter großen Buchstaben auf ihren Briefkasten gepinselt haben, oder?
Zuletzt solltest Du auch immer daran denken, daß das Treppenhaus sowie die Briefkastenanlage trotz Eigentumswohnung nicht Dir gehören. Diese Bestandteile des Hauses gehören der Eigentümergemeinschaft zusammen, Sondereigentum oder so ist der entsprechende Fachbegriff. Und um des lieben Friedens willen lohnt es sich, Angelegenheiten dieser Art in aller Ruhe zu besprechen. Wenn nämlich erst einmal der offene Streit ausgebrochen ist, wirst Du Deine Wohnung längst nicht mehr so zu schätzen wissen, wie Du es jetzt noch tust.
Beschilderung ist meistens Erlaubt!
Werbeschilder sind nur zu versagen, wenn unzumutbare Beeinträchtigung damit verbunden ist. Auch hierbei geht es um die Abwägung eines berechtigten Werbebedürfnisses mit Gemeinschaftsinteresse(BayObLG, NZM 2000, 1236;
Ihr Verwalter irrt, wenn er meint Ihnen das vorschreiben zu können. Auch wenn Briefkasten und Wohnungsabschlusstür gemeinschaftliches Eigentum ist, können Sie bedenkenlos Ihre Beschilderung vornehmen, wenn Sie sich in Größe und Form nicht von anderen Schildern unterscheidet, welche auf dem Briefkasten sind, bzw. sofern sie nicht störend auf den Gesamteindruck der Anlage wirken.
Denn viele Verwalter kommen gleich mit baulichen Veränderungen an, weil sie das irgendwo einmal aufgeschnappt haben. Aber nicht jede sichbare Änderung ist eine bauliche und selbst die ist nur dann verboten, wenn sie sich nachteilig auswirkt. Das hat im Zweifel zunächst die Gegenseite zu belegen.