Dürfen mir die Kosten für ein Einwurfeinschreiben in Rechnung gestellt werden?

6 Antworten

Die Zinsen sind der Höhe nach unzulässig, ggf. auch dem Grunde nach.

Sie betragen pro Jahr

  • gegen Verbraucher 5% über Basis,
  • gegenüber Kunden, die keine Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind 9% über Basis....

(vgl.: § 288 Abs. 1 und 2 BGB)!

Mahngebühren können pauschal ersetzt gefordert werden (Gerichte erkennen zwischen 1 und 2,50 € als Pauschale pro postlischer Mahnung an) oder es können die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten erstattet verlangt werden, so lange diese nicht gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers (§ 254 BGB) verstoßen.

Es ist durchaus legitim eine Mahnung, deren Zugang der Absender beweisen müsste, per Einschreiben zu versenden. Die Portokosten (0,70 € + 1,80 €) dürfen erstattet verlangt werden.

Allerdings hat strenggenommen die verzugsbegründende Mahnung kostenfrei zu erfolgen, da Mahngebühren Verzugsschaden sind, ebenso wie Zinsen. Es muss erst Verzug eintreten, bevor Kosten gefordert werden können.

GoldFachAnwalt  04.03.2016, 18:43

Zeig mir einen glaubwürdigen Link, nachdem man für Mahnungen wegen Zahlungsverzug auch Postzusatzleistungen mit bezahlen muss.

Sofern nebenher keine pauschale Mahngebühr verlangt wurde ist das ok.

Wenn du dich zum Zeitpunkt der Mahnung in Verzug befunden hast (die erste Mahnung muss kostenfrei erfolgen), dann sind Verzugskosten dem Grunde nach gerechtfertigt.

Allerdings sind 10% Verzugszinsen bei Verbrauchern deutlich zu hoch (derzeit müssten es etwas über 4% sein). Diese werden auch nicht monatlich sondern p.a. berechnet.


franneck1989  05.03.2016, 08:08

Fälligkeit ist eine der Voraussetzungen für Verzug, daher passt das schon. Die 30 Tage beginnen eben frühestens ab dann zu laufen. Wenn die Rechnung später kommt, beginnt die Frist dann.

franneck1989  04.03.2016, 21:05

Unsinn. In den allermeisten Fällen ist eine Mahnung erforderlich. Es gibt eigentlich nur zwei praxisrelevante Ausnahmen, welche §286 BGB definiert: vertraglich(!) festgelegte, kalendarisch bestimmte Fälligkeit und die 30-Tage-Regel (greift nur bei ausführlicher Belehrung)

GoldFachAnwalt  04.03.2016, 21:32
@franneck1989

http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

Absatz 2 ist sehr undeutlich, mitunter krankhaft unverständlich formuliert.

".... innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ...."

Entweder nach Fälligkeit oder nach Zugang, aber doch nicht beides zusammen.

Auch der Rest des Absatz 2 ist verwirrend.

GoldFachAnwalt  04.03.2016, 18:52

Eine ( erste ) Mahnung muss nicht kostenfrei erfolgen. Vielmehr muss sie gar nicht erfolgen.

Wenn eine Mahnung wegen Zahlungsverzug erfolgt, dann geschieht dies immer aus Kulanz. Daher kann der Gläubiger auch die Gebühren für eine Mahnung erstattet verlangen.

Aber maximal 1,20 € für eine Mahnung.

Für eine Mahnung dürfen maximal 1,20 € verlangt werden. Wie der Gläubiger, oder dessen Beauftragte, seine Briefe verschickt, muss dich nicht tangieren.

Du musst nur das normale Porto bezahlen, was in den 1,20 € Mahngebühren bereits mit drin ist.

Ob der Gläubiger seine Mahnungen mit Fotopapier druckt, per Einschreiben oder per Dhl Paket versendet, ist allein sein Problem.

https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/615/wie-hoch-duerfen-mahngebuehren-sein/

dataways  05.03.2016, 11:07

Wer auf Maik Silber alias FachRechtAnwalt (gesperrt) alias GoldFachAnwalt (ebenfalls gesperrt) hört, der landet unter Umständen da, wo er selbst in Kürze landet.

Er schreibt:

Für eine Mahnung dürfen maximal 1,20 € verlangt werden

und kommentiert weiter:

Dann haben diese Gerichte keine Ahnung. Was kostet an einer Papiermahnung mehr als 1,20 € ?

und bezieht sich auf einen Link von anwaltauskunft.de. Dass sich die 1.20€ auf ein GERICHTSURTEIL des Oberlandesgerichts München auf einen eventuell nicht auf andere Gegebenheiten überträgbaren Fall handelt.

Im Link von anwaltauskunft.de steht sehr wohl, dass die Mahngebühren höher ausfallen können.

franneck1989  04.03.2016, 21:08

Deine 1,20 sind relativ willkürlich. Einige Gerichte erkennen auch 2,50an. Es steht zudem dem Gläubiger frei, statt einer pauschalen Forderung den Nachweis eines höheren Schadens zu erbringen (§288 BGB)

GoldFachAnwalt  04.03.2016, 21:15
@franneck1989

1,20 € willkürlich? Was stimmt denn mit dir nicht?

Dann haben diese Gerichte keine Ahnung. Was kostet an einer Papiermahnung mehr als 1,20 € ?

Blatt Papier, Briefkuvert, Briefmarke, Anteil Tinte. Da kommen nicht mehr als 1,20 € zusammen.

Wie ergeben sich für dich 2,50 € ? Erkläre es mir rechtlich nachvollziehbar und berufe dich nicht nur darauf, dass ein Gericht es so entschieden hat.

Na klar dürfen die! Du bist im Verzug mit der Zahlung und damit du später nicht behaupten kannst, du hättest keine Mahnung bekommen, verschicken die ihre Post per Einschreiben. Alle Zusatzkosten hast DU zu verantworten und deshalb auch zu zahlen (Verursacherprinzip).

franneck1989  04.03.2016, 13:47

Wenn eine Mahnung nötig ist, um Verzug auszulösen, könne die Kosten dafür nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden

GoldFachAnwalt  04.03.2016, 18:49

mirol:  Mit Einschreiben kann man nichts beweisen.

Harline 
Beitragsersteller
 04.03.2016, 13:52

Also können die mir auch, wenn sie lustig sind, 50% Zinsen in Rechnung stellen nach deiner Logik?

kevin1905  04.03.2016, 14:36
@Harline

U.a. § 288 BGB sagt was anderes.

AGB und Verträge unterliegen einer Inhaltskontrolle. Die §§ 305 ff BGB regeln, welche Klauseln verboten sind und daher stets unwirksam.