Darf Vermieter Kabelfernsehen bei einer Monatsmieter Rückstand abklemmen?
Hallo zusammen, mein Vermieter hat mir den Kabelanschluß abgekemmt.
Ich bin bei meinen Vermieter seit ca einen Jahr mit einer Monatsmiete im Rüchstand.Da der Vermieter sich weigert mit einen ALG2 Empfänger eine Ratenzahlung zu vereinbaren, ist die Miete zum Teil immernoch offen. Nun klemmte mir mein Vermieter Das Kabelfernsehen mit der Begründung ab, das diese eine Miete immer noch offen sei. DARF ER DAS???
Der Vermieter hat einen Vertrag mit Kabel Deutschland. Die Kosten dafür werden mit den Betriebskosten bezahlt.
5 Antworten
Ja, er darf das, weil Du zum Fernsehen auch noch andere Möglichkeiten hast. Zahl den Mietrückstand und gut ists. Und wenn der Vermieter auch keine Ratenzahlung vereinbaren will, hindert Dich trotzdem nichts daran, Stück für Stück Deine Schuld abzutragen. Je schneller desto besser.
Nein, das darf er nicht...
Genausowenig wie Du ein Jahr lang mit einer Miete im Rückstand sein darfst...
Und nun? Unrecht folgt auf Unrecht. Lösung: Du zahlst, er klemmt wieder an, und beide haben ihr Recht...
Das darf der Vermieter in aller Regel nicht. MfG
Nein das darf er nicht,sogar Direktkunden von Kabelanbietern darf das Fernsehen.bei Zahlungsverzug nicht vollständig gekapt werden ARD ZDF und das Dritte muss empfangbar sein!Er darf Dir ja auch nicht die Heizung abstellen.
Mit dieser Einschätzung wäre ich sehr vorsichtig. Heizung, Wasser- und Stromzufuhr kann der Mieter normalerweise nicht beeinflussen. Zum Fernsehen ist er aber längst nicht mehr auf die Antennenanlage oder Kabelversorgung seines Hauses angewiesen. So kann er z. B. auf Satellitenempfäng, DVB-T oder Telekom- und Internetprodukte ausweichen.
Das stimmt so nicht. Wenn der Kunde mit seinen Zahlungen im Rückstand ist (Einzelanschluß/Einzelvertrag) dann wird der Anbieter den Zugang sperren. MfG
Das ist Willkür und verbotene Eigenmacht. Für diese Zeit darfst du die Miete mindern. Außerdem darfst du bei der nächsten BK-Abrechnung entsprechend den taggenauen Anteil herausrechnen.