2 Monatsmieten offen, Vermieter erzählt es der Nachbarschaft. Was tun?
Hallo, ich hatte bis zum 10.08. zwei Monatsmieten offen; einmal die Juli-Miete und dann die Miete für August. Ich hatte den Vermieter Anfang August angeschrieben, dass ich die offenen Beträge erst bis zum 14.08. bezahlen werde, da ich einen kurzfristigen finanziellen Engpass hatte. Dies habe ich auch so gemacht. Die eine Rate zahlte ich am 10.08., die August-Miete am 14.08.
Heute erfuhr ich von einem Freund, dass die halbe Nachbarschaft und auch Freunde von mir wissen, dass ich Mietschulden hatte. Gerade einmal 6 Wochen im Rückstand. Sogar den Betrag wussten die. Hintergrund: der Vater meiner Exfreundin arbeitet als Vorstand bei der Vermietergenossenschaft. Und scheinbar hat er den aktuellen Kontoauszug aus aus dem Mietvertrag zum einen seiner Tochter und Ihren Großeltern vorgelegt. Und die können natürlich alle die Klappe nicht halten und haben es brühwarm auch anderen erzählt.
Habe ich da rechtlich eine Chance, dagegen vorzugehen? Immerhin ist das doch Rufschädigung, oder?
8 Antworten
Rufschädigend oder üble Nachrede ist es sicher nicht. Trotzdem ist der Vermieter verpflichtet, solche Dinge nicht nach außen zu tragen. Es ist ganz einfach Verletzung von Datenschutzrechten. Mache eine offizielle schriftliche Beschwerde an den Geschäftsführer, drohe rechtliche Konsequenzen an und fordere eine schriftliche Entschuldigung. Zumindest sollte es intern disziplinarische Konsequenzen haben.
§ 186 Üble Nachrede.Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises.Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Na dann: Auf zum Anwalt!
Ich denke nicht das du da was machen kannst denn es ist ja keine Rufschädigung wenn man die Wahrheit erzählt. Er hätte es aber für sich behalten können und nicht gleich der Öffentlichkeit preisgeben brauchen.
Anzeige machen wegen übler Nachrede.Laß dir das bloß nicht gefallen!!!
ja ich denke schon,..das sollte nicht nach außen getragen werden...
Ist aber Wahr.