Darf Vermieter einfach so ins WG-Zimmer?

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Dein Zimmer darf nur betreten, wer dazu deine Erlaubnis hat. Der Vermieter darf es nur dann ohne Ankündigung betreten, wenn Gefahr droht, z.B. ein geplatztes Wasserrohr oder Brandgefahr. Alles andere ist Hausfriedensbruch und als solcher strafbar - du solltest ihn dann gnadenlos anzeigen, denn das ist absolut nicht tolerabel.

fs112  12.01.2012, 13:14

jup, man sollte es als kleinen Warnschuss generell anzeigen, erst recht wenn er das grundsätzlich immer so macht. Kommt bestimmt lustig, wenn Mitbewohner während so einer Besichtigung die Polizei informieren, und der Zimmerbewohner kurz nach Eintreffen der Streife selbst auch heim kommt - und der Vermieter dann in Erklärungsnot kommt^^

Samila  12.01.2012, 12:08

DH, und zur not tauscht in der zeit dein schloss aus, damit er wirklich nicht reinkommt. solange du später das original wieder einbaust sprich nichts dagegen.

Nein, der VM darf ohne Deiner Zustimmung nicht einmal einen Schlüssel zu Deinem Zimmer haben, das ohne Deine Zustimmung erst recht nicht betreten. Letzteres nichteinmal mit Schlüssel, ausgenommen in Notfällen. Es ein solcher liegt nicht vor, nur wenn einem Nachmieter das Zimmer gezeigt werden soll.

Handelt es sich um einen sog. Schliesszylinder wechsle diesen aus.

Der Vermieter hat nicht das Recht ohne Erlaubnis in vermietete Räume zu gehen. Problematisch ist das nach zu weisen wenn irgendwas fehlt (Handy, Schmuck, etc). Daher ist es sicherlich besser das Schloß auszutauschen, das ist das gute Recht des Mieters das zu tun. Das Originalschloß muß aber unbedingt aufgehoben werden und bei Auszug wieder eingebaut werden - das ist das Recht des Vermieters dass alles so hinterlassen wird wie es mal war sofern es sich nicht vermieden lässt.

Bei Zylinderschlössern einfach einen neuen, gleich großen im Baumarkt kaufen. Die superbilligen sind schon ab €3,50 zu haben.

Bei den einfachen Schlössern wie sie für Zimmertüren verwendet werden wird es schwieriger. Eigentlich muß die komplette Mechanik ausgetauscht werden und die muß die selbe Schließrichtung und abmessungen haben, ist also für andere Türen unbrauchbar und Sinnlos das mit zu nehmen. Es gibt aber Einsätze mit denen man solche Türen gegen Einbruch besser sichern kann. Das ist eine Art Bolzen mit Spezialgewinde den man in das Schloß steckt und den "Rauszieher" schraubt man dann ab. Den Bolzen kann man nicht so einfach ohne den "Abzieher" wieder entfernen und der verhindert dass man mit einem Schlüssel oder gebogenem Nagel in das Schloß rein kommt. Leider weiß ich nicht mehr wie die Dinger heißen, aber in einem Geschäft oder beim Schlüsseldienst werden die einem schon helfen können.

Am besten macht man ein Foto von dem Schloß, also Seitlich und auch die Stirnseite und geht dann in ein Fachgeschäft. Bei Zylinderschlössern hält man am besten noch ein Maßband quer über die Stirnseite so dass man die Länge der beiden Zylinderseiten auf dem Foto erkennen kann. Das Foto zeigt man dann im Geschäft und man bekommt dann das was man braucht.

Man kann das ja dann an seine Mitbewohner verschenken oder verkaufen damit die sich dann irgendwann mal absichern können wenn die es brauchen.

Jeh nachdem wies im Mietvertrag vereinbart ist würde ich sagen. Und solange du unterschrieben hast, kannst du nichts machen.

annieblu  12.01.2012, 12:07

Sorry, aber das stimmt nicht, Vermieter dürfen prinzipiell nur mit Einverständnis des Mieters rein.

Ich will aber nicht, dass fremde Menschen in meinem Zimmer sind! Wenn er mein Zimmer jemanden zeigt (in dem ja schließlich alle meine Dinge noch drin sind), will ich, dass er mich INFORMIERT und ich da bin.

Dann baue das Schloss aus und ersetze es durch ein Neues,denn:

Vermieter hat keinen Anspruch auf Schlüssel.

Die Wohnungsübergabe verlief harmonisch - bis der Vermieter die da-zugehörigen Schlüssel aushändigte und - mehr beiläufig - erwähnte, er selbst behalte einen für sich, um in die Wohnung zu kommen, falls der Mieter mal abwesend sei. Darf der Vermieter darauf bestehen, sich im Grunde jederzeit Zugang zu "seiner" Wohnung zu verschaffen? Die Antwort ist eindeutig: Er darf es nicht. Natürlich kann der Mieter ihm einen Wohnungsschlüssel überlassen, er muß es aber nicht. Der Mieter ist so-gar berechtigt, seine Wohnung dagegen abzusichern, wenn er den Verdacht hat, daß der Vermieter einen Zweitschlüssel besitzt. Dies be-stätigt ein Urteil des AG Köln. (Az.: 217 C 483/93)

Urteil vom Amtsgericht Köln - AZ: 217C483/93

johnnymcmuff  12.01.2012, 16:26

Viele Mieter, die ihre Wohnung gekündigt haben oder deren Haus verkauft wird, kennen das Problem: alle naselang wollen sich Vermieter, potenzielle Nachmieter oder Kaufinteressenten die Wohnung anschauen. Doch wer will schon ständig Scharen von fremden Menschen durch sein Schlafzimmer führen? Das muss man auch nicht - wenn man seine Rechte kennt.

Als Mieter hat man das Recht, darüber zu bestimmen, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Dieses Hausrecht gilt auch gegenüber dem Vermieter.

Ein generelles Besichtigungsrecht des Vermieters gibt es daher nicht, ganz gleich, was im Mietvertrag steht. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen hat der Vermieter einen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung.

Vor allem folgende Gründe berechtigen laut Rechtsprechung zur Besichtigung: Begutachtung von Mängeln;

begründeter Verdacht auf vertragswidrige Nutzung der Wohnung;

routinemäßige Überprüfung des Zustandes der Wohnung, was der Vermieter

nach Auffassung des Landgerichts Berlin alle zwei Jahre darf (LG Berlin vom 24. November 2003 - 67 S 254/03 - MM 04, 125);

die Wohnung soll ausgemessen oder zur Vorbereitung von Baumaßnahmen begutachtet werden;

das Mietverhältnis ist gekündigt und die Wohnung soll möglichen Nachmietern gezeigt werden;

Kaufinteressenten wollen sich die Wohnung anschauen.

Ganz wichtig: keine Besichtigung ohne schriftliche Anmeldung! Einzige Ausnahme: Es ist Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei Feuer.

In allen anderen Fällen muss der Besuch mindestens zwei Tage vorher schriftlich angekündigt werden, bei berufstätigen Mietern drei Tage vorher (LG Frankfurt vom 24. Mai 2002 - 2/17 194/ 01 -, NZM 02, 696). Der Vermieter muss den Zweck der Besichtigung angeben und bei der Terminabsprache auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. So darf die Besichtigung nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden: an Wochentagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie 16 und 18 Uhr. Sonn- und Feiertage sind in der Regel tabu. Der Mieter muss sich auch nicht gefallen lassen, dass fast täglich Kauflustige seine Wohnung bevölkern.

  • Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt reicht es aus, wenn man dreimal monatlich zwischen 19 und 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten Besichtigungen ermöglicht.

  • Kommt der vom Vermieter vorgeschlagene Termin ungelegen, kann man ihn absagen und zwei oder drei Ausweichtermine benennen. Der Vermieter darf sein Recht zum Betreten der Wohnung nicht gewaltsam erzwingen. Verweigert der Mieter die Besichtigung, ist das auch kein Kündigungsgrund. Vielmehr muss der Vermieter dann den Rechtsweg beschreiten.

  • Folgende Verhaltenstipps helfen gegen zudringliche Vermieter oder Makler: Nicht angemeldeten Besuchern sollte man ohne Diskussionen den Zutritt verweigern.

  • Lassen Sie nur die Personen in die Wohnung, die für den Zweck der Besichtigung erforderlich sind.

  • Bei einer Mängelbegutachtung hat zum Beispiel der Makler nichts zu suchen. Wer Ihnen nicht vorgestellt wird, darf nicht mit in die Wohnung. Notieren Sie sich Name und Funktion aller Personen.

  • Die Besichtigung muss sachbezogen sein. Wenn ein Schimmelfleck im Bad begutachtet werden soll, können die anderen Räume verschlossen bleiben.

  • Nichts verhandeln, nichts unterschreiben! Wenn der Vermieter ein Schriftstück mitbringt, kann er es Ihnen auch da lassen, so dass Sie sich beim Mieterverein Rat holen können.

  • Wenn ihre Wohnung verkauft werden soll: Sagen Sie klar und deutlich, dass Sie auf keinen Fall ausziehen wollen und als Mitglied des Mietervereins über Ihre Rechte informiert sind. Käuferabschreckung ist unzulässig, sachliches Informieren ist zulässig. Daher können Sie Kaufinteressenten ruhig auf die vorhandenen Mängel hinweisen.

Ist absehbar, dass in nächster Zeit mit häufigen Besuchsterminen zu rechnen ist, kann man sich viel Stress ersparen, wenn man dem Vermieter beispielsweise mitteilt, dass man ab sofort einmal wöchentlich für zwei Stunden zur Verfügung steht. Der Berliner Mieterverein hält dazu einen Musterbrief bereit.

www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0406/040628.