Darf Nießbrauchnehmer das Haus an den Eigentümer vermieten?
Hallo, ich habe vor Jahren ein Haus von meinen Eltern überschrieben bekommen. Nachdem es jahrelang vermietet war, bin jetzt ich in das Haus eingezogen. Mein Vater (Mutter bereits gestorben) möchte nun einen Mietvetrag abschließen. 1. Darf er an den Eigentümer vermieten? 2. Wer übernimmt die Kosten für evtl. anfallende Reparaturen am Haus? Das möchte mein Vater nämlich nicht. 3. Wer zahlt z.B. Einen neuen Kühlschrank in der dann mitvermieteten Küche (die übrigens ich vor Jahren gekauft habe)? 4. Sind bei einem evtl. Mietvertrag Besonderheiten zu beachten?
2 Antworten
Frage: Du hast das Haus überschrieben bekommen, aber deine Eltern haben das Nießbrauchsrecht erhalten. Richtig? Deine Mutter lebt nicht mehr, dann ist die nächste Frage, wie ist das Erbe verteilt? Gibt es ein Berliner Testment, dann hat dein Vater deine Mutter allein beerbt. Seid ihr eine Erbengemeinschaft, dann ist das Nießbrauchsrecht Teil der Erbmasse.
Wenn dein Vater Alleinerbe deiner Mutter ist, dann:
ja, denn das wirtschaftliche Eigentum liegt beim Mießbraucher. Er kann vermieten an wen er will und die Meite gehört ihm. Er muss dir also das Haus nicht kostenlos überlassen.
Als wirschaftlicher Eigentümer ist dein Vater auch für alle Reparaturen zuständig.
siehe Nr.. 2.
nein.
Wenn ihr eine Erbengemeinschaft seid, dann solltest du einen Anwalt aufsuchen, um die konkrete Situation zu klären und in einen Mietvertrag aufsetzen zu lassen, der auch beiden (und ggf. weiteren Erben) gerecht wird. Das halte ich auch für sinnvoll, wenn dein Vater alleiniger Nießbraucher ist, aber keine Reparaturkosten übernehmen will.
PS. Man muss in jedem Fall auch die genaue Regelung zum Nießbrauchsrecht aus dem notariellen Vertrag anschauen. Es kann auch unterschiedliche Regelungen zur Übernahme der Lasten (Kosten) des Grundstücks geben. Dann ist meine Antwort zu 2 unter Umständen nicht richtig.
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft_niessbrauch.html
Aber der Eigentümer hat doch mit Kosten und Lasten nichts am Hut, wenn er Nießbrauchgeber wurde. Der Nießbrauchnehmer hat alle Kosten und Lasten zu tragen und kann über die Hütte allein verfügen und auch Mietverträge abschließen. Beachte: Mietvertrag für ein Haus (nicht die für Wohnungen) und darin wird geordnet, wer welche umlagefähigen Kosten und Lasten ggf. zu übernehmen hat. Wer die Heizanlage betreibt und das Grundstück pflegt und vieles mehr. Viel Glück.