Braucht man zur Vermietung die Unterschrift des Angehörigen, der einen eingetragenen Nießbrauch hat?
Wir haben vor 10 Jahren ein Haus überschrieben bekommen, in dem meine Mutter Nießbrauch hat (Grundbucheintrag). Nun lebt meine Mutter, an Alzheimer erkrankt, in einem Pflegeheim. Wir wollen und können das Haus nicht verkaufen ohne Nießbrauchlöschung (meine Mutter ist nicht mehr unterschriftsfähig)? Deshalb würde dazu die örtliche Betreuungsbehörde einen Betreuer bestellen, was wir erst einmal vermeiden möchten. Keiner von uns drei Kindern würde die Betreuung bekommen, da wir Nutznießer des Verkaufs wären, hat man uns erklärt.
Keiner von uns wohnt in dem Haus und wir würden es deshalb gern vermieten, bis mal ein Verkauf möglich ist. Nun meine Frage; Können wir als Eigentümer ohne Unterschrift des Nießbrauchnehmers einen Mietvertrag abschließen? Meine Schwester hat eine Vorsorgevollmacht (aber nicht notariell beglaubigt).
1 Antwort
Den Mietvertrag unterschreiben die Eigentümer des Hauses. Das sind jene Leute, die im Grundbuch stehen. Allesamt. Gemeinsam. Dann gibt es keine Querelen. Es sei denn, einer wird von den anderen Eigentümern bevollmächtigt, einen Mietvertrag zu unterschreiben.
Sämtliche Erträge aus der Vermietung stehen jedoch Eurer Mutter als Einnahme zu. Sie hat einen Nießbrauch an dem Grundstück und somit das Recht, sämtlichen Nutzen aus dem Grundstück zu ziehen.
Egal ob Mieteinnahme oder Äpfel vom Baum und im Falle eines Verkaufs bleibt das Nießbrauchrecht sogar im Grundbuch bestehen.
Dann gibt es einen neuen Eigentümer. Aber das Nießbrauchrecht ist weiterhin vollumfänglich im Grundbuch, so lange, bis die alte Dame stirbt.