Darf Jemand ohne Erlaubniss und Benachrichtigung Gespräche aus einer fremden privaten Wohnung gezielt und vorsätzlich aufnehmen?
Unser Nachbar versucht seit vielen Jahren uns dazu zu bringen unsere Fenster, die zu seinem Grundstück gerichtet sind stets geschlossen zu halten. Wir sind nicht besonders laut haben höchstens mal das Radio an und klappern mit Geschirr in der Küche. Davon fühlt er sich so gestört , dass er mir schon 0,50 cent pro Tag überweisen wollte, damit ich es geschlossen halte. Letzte Woche hat er, was nicht das erste mal war. Ein kleines Diktiergerät unter unser Küchenfenster gelegt aus dem laute Heavy metal Musik tönte. Er selbst war nirgendwo zu sehen. Die Tür zum of war geschlossen. Ich habe das Gerät dann reingeholt und ausgestellt. Aus einer Eingebung heraus habe ich die Kassette des Diktiergerätes herumgedreht und genau das gefunden womit ich auch gerechnet habe. Tonaufnahmen unserer Gespräche die offensichtlich durch unser geöffnetes Küchenfenster aufgenommen wurden. Gestern schrieb der Nachbar mir eine Mail , in der er mich des Diebstahls bezichtigte und aufforderte das Diebesgut an den Platz zurückzulegen von dem ich es genommen habe. Meine Frage ist nun wie gehe ich am geschicktesten mit der Situation um. Klar darf ich das Gerät nicht nehmen und ich will es ja auch gar nicht behalten. Aber die dürfen uns doch sicher auch nicht einfach aufnehmen. Kann ich die Kassette als Beweis einbehalten? Wie gehe ich am besten vor? Vielen Dank im Vorraus für Eure Antworten.
2 Antworten
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 74 StrafgesetzbuchVoraussetzungen der Einziehung
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
§ 74a StrafgesetzbuchErweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1.wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist
Fazit:
MIT dem Gerät und dem Tonträger zur Polizei gehen und Strafanzeige erstatten, Gerät und Tonträger zu Beweiszwecken dort lassen. DANN ist es von dir KEIN Diebstahl!
Die Straftat ist eindeutig vorsätzlich erfolgt, und der Nachbar hat "leichtfertig" dazu beigetragen, dass das Gerät eingezogen werden kann, indem er es unter eurem Fenster platziewrte, wo ihr es finden konntet.
SEINE Anzeige wegen Diebnstahls wird dann noch ein Schuss ins eigene Knie, weil er damit die Tat erst recht zugibt!
Kommt er noch mal, einfach die Tür vor der Nase schliessen, droht er mit Anzeige, reagieren: Mach doch! und NICHTS weiter sagen. Dann wird er zur Polizei rennen und sich selbst belasten der I.diot.
Geh direkt zur Polizei und zeig ihn an Bevor es zuspaet ist und du keine beweise hast.