Darf Ich mit Taschen im Supermarkt Einkaufen gehen?
Wenn ich einkaufen gehe, des öfteren auch in Begleitung, nehme ich meistens keinen Einkaufswagen sondern benutze mitgebrachte Tüten oder Taschen. Es handelt sich dabei um gewöhnliche Einkaufstaschen aus Stoff und eine Umhängetasche die ich während des Aufenthalts im Laden geöffnet lasse. Am Eingang des Ladens hängt ein Schild das das mitnehmen der Taschen zwar erlaubt, jedoch unerwünscht ist und wenn diese auf Wunsch der Kassierer/innen geöffnet und vorgezeigt werden müssen. Meine Konkrete Frage ist jetzt: Ist es erlaubt das ich die Ware in meine/unsere Taschen nehme und bezahlen gehe oder darf Ich das nicht? Ich habe kein Problem damit meine Taschen zu öffnen und vorzuzeigen wie auf dem (vermutlich ungültigen) Schild am Eingang aufgefordert wird auch wenn Ich dies laut gesetzt nicht tuen muss.
5 Antworten
Es gibt zwar schon im Grunde richtige Antworten, ihnen fehlt jedoch ein entscheidender Punkt.
Richtig ist: Das Benutzen von eigenen Taschen, Beuteln etc. erfüllt noch nicht den den Straftatbestand des Diebstahls.
ABER: Wenn du dabei beobachtet wirst bevor du es an der Kasse auspackst, dann kann das jedoch schon auch als versuchter Diebstahl gewertet werden (§ 242 Abs. 2 StGB).
Denn wenn du Waren in DEINE Taschen etc. packst liegt in jedem Fall ein GEWAHRSAMSBRUCH vor. Das heißt, dass du gegen den Willen des Eigentümers neuen Gewahrsam an der Ware begründest. Denn da die Ware in deiner Tasche ist wo der Händler nichts dran zu suchen hat, hat er auch keinen Gewahrsam mehr über die Ware. Und da dies nunmal verboten ist und es jemand trotzdem macht, kann man davon ausgehen, dass hier der Versuch eines Diebstahls vorliegt. Denn warum sollte jemand eine verbotene Handlung vornehmen wenn er gar nichts stehen möchte. Unwissenheit zählt hier nicht.
Ob jemand einen Blumenkohl in eine Tasche packt oder jemand anderes eine Flasche Wodka in die Jacke - es ist rechtlich genau die gleiche Handlung. Es wird weder nach Art des Behältnisses noch nach Art des Produktes unterschieden.
Wenn du jedoch nicht vorher angesprochen wirst und du die Ware an der Kasse wieder auspackst, dann kann hier von einem Rücktritt von der Straftat ausgehen (§ 24 Abs. 1 StGB) und gehst straffrei aus.
Soweit jedoch nur die rechtliche Seite. Selbst wenn dir keine Straftat oder Absicht nachgewiesen werden kann steht es dem Händler frei dir beispielsweise ein Hausverbot zu erteilen.
Was ist daran falsch?
Wenn der Händler den Gewahrsam über die Ware verliert ist es Gewahrsamsbruch. Dabei spielt es keine Rolle was derjenige für Absichten hat, da diese ohnehin weder nachweisbar noch widerlegbar sind.
Wenn die Ware in der Tasche ist, dann ist sie für den Händler rechtlich "weg" auch wenn er weiß wo sie ist.
Es wurde mit der Gewahrsamsenklave einer der objektiven TB-Merkmale des 242 erfüllt. Allerdings fehlt immer noch der subjektive TB der Zueignungsabsicht, den du als unwesentlich darstellst. Die Zueignungsabsicht ist elementar für den Diebstahl, er gehört zum Tatbestand. Und wenn die Zueignungsabsicht fehlt, dann ist der TB nicht erfüllt, dann handelt derjenige nicht strafbar.
Um eine Straftat zu begehen, muss der komplette TB erfüllt werden, nicht nur ein oder zwei TB-Merkmale. Ein Rücktritt vom Versuch den du anführst, ist daher nicht möglich, da gar kein Versuch vorliegt.
Ich sehe in den Supermärkten viele Kunden, die ihre eigenen Taschen zum Einkaufen mitbringen und die Waren dort reinstecken. Diese würdest du nach deiner Auffassung kriminalisieren.
Die Mitnahme deiner Tasche jn den Markt entgegen des Willens des Supermarktbetreibers stellt keine Straftat darf. Will der Supermarkt nicht, dass du mit der Tasche reingehst, so müsste er dir unmittelbar am Eingang den Zutritt mit Tasche verweigern. Wenn er das nicht macht - selber schuld und muss damit leben, dass Kunden mit eugener Tasche rumlaufen.
Wenn du deine Einkäufe in deine eigene Tasche steckst, erfüllt dies allerdings schon die Wegnahme i.S. des § 242 StGB (Diebstahl). Allerdings fehlt die rechtswidrige Zueignungsabsicht, so dass der gesamte TB des § 242 StGB nicht erfüllt wird. Strafbar handelst du also nicht.
An der Kasse besteht für dich keine Pflicht, die Tasche durch die Kassiererin kontrollieren zu lassen. Wollte sie es dennoch, so müsste sie die Polizei rufen. Damit du aber bis zum Eintreffen der Polizei noch anwesend bist, müsste man dich festnehmen, dazu müsste aber objektiv feststehen, dass du eine Strafrat begangen hast und flüchten wirst... rechtlich alles eine ziemlich wackelige Angelgenheit, die für den Supermarkt übel ausgehen kann.
Erstmal danke für die sehr ausführliche Antwort!
Das das einpacken von Waren in Kleidung o.ä. nicht gestattet ist verstehe ich voll und ganz da dies zum Persönlichen Eigentum gehört und die Filiale nicht mehr direkten Zugang oder Sichtkontakt hat. Allerdings habe Ich gelesen (Ich glaube es war anwalt.de o.ä.) das dies nicht der Fall mit dursichtigen bzw. offenen Taschen ist.
Desweiteren stand auch dort das wenn der Markt verbietet Taschen (außer persönlicher Handtasche) mit in den Laden zu nehmen muss er Möglichkeiten bereitstellen diese am Eingang sicher zu lagern. Meiner Meinung nach ein wenig überbewertet aber das ist Deutschland also würde es mich nicht wundern.
Außerdem erlaubt mir der Supermarkt doch das ich Taschen benutzen darf durch das Schild am Eingang. ich weigere mich auch nicht diese Taschen vorzuzeigen wenn Ich gefragt werde. Ist es dennoch nicht erlaubt rein rechtlich diese zu füllen?
Noch einmal danke sehr für die Antwort und einen schönen Tag. :)
Wenn du sie füllst, anstelle des Einkaufskorbs, ohne eine rechtswidrige Zueignungsabsicht, also mit der Absicht, sie an der Kasse zu bezahlen, ist alles rechtlich ok.
Die einzig rechtlich haltbare Möglichkeit des Supermarktes wäre, dich mit Tasche des Hauses zu verweisen (wenn du schon drin bist) oder dich gar nicht erst reinlassen. Dass sie damit die Kunden vergrätzen, müsste sich der Marktleiter selbst überlegen.
Wenn du jedenfalls im Markt mit Tasche drin bist und niemand schmeisst dich raus - hat niemand (außer Hoheitsträgern oder im -reichlich weit hergeholten - Notstand) das Recht, irgendwie Zugriff auf deine Tasche zu nehmen.
Bei einem Gewahrsamsbruch liegt aber schon eine rechtswidrige Aneignung vor, eben da der Händler keinen Zugriff mehr auf die Ware hat und das auch nicht mit Einwilligung des Händlers geschieht.
Und da niemand erraten oder nachweisen kann was einem Kunden oder Täter im Kopf rumgeht gibt es ja diese Regeln. Wenn also jemand etwas tut was er nicht darf, dann kann man davon ausgehen, dass er dies nicht ohne Grund macht (selbst wenn es oftmals so ist). Und nur weil es in vielen Märkten geduldet wird, heißt es nicht, dass es deshalb grundsätzlich erlaubt ist.
Und wie schon gesagt, das Verkaufspersonal hat an deinen Taschen nichts zu suchen. Der Inhalt geht sie nichts an. Ohne Verdacht geht es nicht mal die Polizei etwas an was du in deinen Taschen hast.
Die Verkäufer dürfen dich zwar freundlich fragen, mehr aber auch nicht. Du kannst es verweigern und dann müssen sie damit leben. Es sei denn, dass du tatsächlich dabei beobachtet wurdest wie du die Taschen zum Einkaufen benutzt hast. Dann dürfen sie zwar trotzdem nicht hineinschauen aber dich bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, eben da aufgrund des Gewahrsambruchs ein hinreichender Verdacht vorliegt.
Das nenne ich mal eine sachliche richtige und fundierte Antwort!
An sich ist die Antwort vollkommen in Ordnung bis auf einen Punkt. Wenn hier auch nicht der Straftatbestand des Diebstahls erfüllt wird, so handelt der Kunde dennoch strafbar da hier in jedem Fall ein Gewahrsamsbruch vorliegt. Dieser wird widerum als versuchter Diebstahl gewertet und auch der Versuch ist strafbar.
Du hast durchaus Recht mit deinem Gewahrsamsbruch. Der "Täter" errichtet eine Gewahrsamsenklave. Allerdings ist dies nur ein TB-Merkmal unter vielen. So fehlt - wie von mir aufgeführt - die rechtswidrige Zueignungsabsicht. Und wenn nicht alle TB-Merkmale erfüllt werden, so handelt der Täter NICHT strafbar. Daher gäbe es auch keinen Versuch einer strafbaren Handlung.
Anzeigen kann man sowas natürlich auch, so wie alles und jedes, ob es sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt.
Der Supermarkt darf ein Schild hinhängen, dass das Mitführen von Taschen durch Kunden unerwünscht ist.
Falls man an der Kasse mit einer Tasche vorbeigehen möchte, darf die Kassiererin diese Tasche nicht durchsuchen, denn sie hat nur Jedermannsrechte und keine Polizeigewalt. Mir passiert es häufiger, dass ich aufgefordert werde, meine im Einkaufswagen befindlichen Einkaufstaschen anzuheben, damit die Kassiererin sehen kann, dass keine Ware daruntergerutscht ist.
Wenn man innerhalb eines Supermarktes Ware in eine Umhängetasche, einen Rucksack, die Hosentasche oder unters Hemd steckt, setzt man sich immer sofort dem starken Verdacht aus, dass es sich um einen Diebstahlsversuch handelt.
Dass die Kassiererinnen nicht damit aufgehalten werden sollen, bei jedem Menschen, der mit einer gefüllten Tasche an der Kasse steht, um freiwilliges Öffnen der Tasche zu bitten oder ansonsten die Polizei zu rufen, kann ich schon verstehen.
Gibt es denn in deinem Supermarkt keine kleinen, offenen Kunststoff-Henkelkörbe für die Kunden? Das würde doch das Problem lösen, dass die Kunden nicht für wenige Artikel mit einem großen Einkaufwagen herumschieben möchten.
Falls solche Körbe fehlen, würde ich dir raten, direkt zur Filialleitung zu gehen und einen entsprechenden Verbesserungsvorschlag anzubringen.
Das Einpacken von Waren in mitgebrachte Taschen begründet den objektiven Tatbestand des Diebstahls
Definition: Wegnahme definiert man als den Bruch fremden Gewahrsams und der Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Du nimmst es aus dem Regal und steckts es in Deine Tasche oder in die Einkaufstasche von jemand anders ....
Da Du die Sachen schlußendlich dann doch bezahlst und das auch von Anfang an vorhattest, fehlt es am Diebstahlsvorsatz ...
in Ordnung ist es aber trotzdem nicht ...
warum benutzt Du nicht wie jeder andere einen Korb oder einen Wagen ... dann ist "mein und dein" klar getrennt und es kann mit Detektiven etc. nicht zu Mißverständnissen kommen ...
Warum sollte das nicht in Ordnung sein, wenn es keine strafrechtlichen Konsequenzen mit sich bringt?
Wenn der Supermarktbetreiber will, dass man nur seine Einkaufskörbe oder -wägen benutzt, muss er das in der Hausordnung festlegen und diese am Eingang aushängen. Ansonsten kann es einem selbst vollkommen egal sein, in welchem Behältnis man die Waren bis zur Kasse aufbewahrt. Denn erst bei Verlassen des Geschäftes ohne die Ware zu bezahlen wird das subjektive Merkmal der Zueignungsabsicht zumindest unterstellt.
genau deswegen stehen am Eingang (!) des Supermarkts Einkaufswagen und Einkaufskörbe ....
Einkaufswagen und -körbe sind keine Hausordnung.
Und, bei vielen Supermärkten stehen diese auch nicht mehr direkt am Eingang, sondern auf den Parkplätzen und die Körbe sogar erst hinter der Durchgangsschranke. Wenn die Körbe erst hinter der Schranke stehen, kann ich von den Verbrauchern nicht verlangen, nur diese für den Einkauf nutzen zu müssen. Schließlich habe ich dann schon nicht mehr die Wahl mir zu überlegen, ob ich den Supermarkt dann überhaupt betreten will.
Der Supermarktbetreiber hat in seinen Räumlichkeiten im Übrigen Hausrecht . .. und er kann selbstverständlich Leute, die sich nicht an die Regeln halten aus den eigenen Räumlichkeiten verweisen und auch ein Hausverbot aussprechen ... (auch ohne dass die "Hausordnung" irgendwo schriftlich aushängt ....)
weil das man noch nicht Bezahltes und Übereignetes nicht einfach einsteckt, was eigentlich selbstverständlich ist ...
Musst du sogar jetzt.
Nein. Deine Bewertung der Gewahrsamsenklave ist falsch.