Ist € 1,00 für einen Einkaufswagen nicht eigentlich ein unschlagbarer Kaufpreis?

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wenn du den wagen mit nach hause nimmst, ist das diebstahl. das pfand ist dafür, dass du den wagen nicht irgendwo auf dem parkplatz stehen lässt, sondern schön brav in die reihe wieder ankettest. für den euro darfst du den wagen nutzen, aber nicht behalten. dafür braucht das agb nicht draufgepappt zu sein. es ist offensichtlich, dass die einkaufswagen zum geschäft gehören. pfand ist kein kaufpreis. damit gabs auch kein kaufvertrag. wie gesagt - diebstahl. folge: anzeige - strafe!

InfoDieter  16.11.2010, 14:00

Es liegt kein Diebstahl vor, sondern eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB.
Mit dem Ausleihen des Einkaufswagen hast du den Einkaufswagen ja rechtsmäßig im Besitz. Erst in dem Moment wo du den Einkaufswagen nicht weiter zurückbringst, sondern mit nach Hause nimmst, hast du dir dieses rechtswidrig zugeeignet. Es liegt also eine rechtswidrige Zueignung ohne Gewahrsamsbruch vor. Das ist kein Diebstahl sondern eine Unterschlagung, die aber gemäß § 246 StGB ebenfalls strafbar ist.

mensch0815  16.11.2010, 22:30
@InfoDieter

die paragrafen kenn ich nicht. ob diebstahl oder unterschlagen. jedenfalls ist´s nicht erlaubt. so viel steht fest.

BlnBoy  17.11.2010, 00:17
@InfoDieter

Es sei denn er geht schon mit der Absicht hin den EKW mitzunehmen, dann ist es Diebstahl.

InfoDieter  17.11.2010, 09:21
@BlnBoy

Die Schwierigkeit wird aber darin bestehen, dieses Zueignungsabsicht auch zu beweisen.
Dieses wären etwa dann der Fall, wenn jemand den Einkaufswagen sich nimmt, und dann ohne einen Einkauf zu erledigen damit nach Hause fährt. Das ist dann genauso, wie wenn ein Bankräuber in der Bank seinen Personalausweis verliert.
Kann man nur sagen: Dumm gelaufen!

Schreiberlilli  17.11.2010, 11:54
@InfoDieter

Auszug meines Kommentares, der hier irgendwo an anderer Stelle steht:

"Der Einkaufswagen wird von den Geschäftsinhabern zum Zwecke des Einkaufs bereitgestellt - ist also eine kostenlose Leihgabe für genau diese Zeit. Der Einwurf einer Münze ist weder ein Leihgabepreis, weil das Geld ja bei Rückgabe des Wagens zurückkommt, noch ist es ein Einkaufspreis, wenn man das Geld nicht zurückbekommt, weil man den Wagen nicht mehr an das System kettet."

Rechtlich gesehen darfst du diesen Einkaufswagen genauso behalten, wie du im Fitnessstudio oder im Freibad die 1-€-Spinde mitnehmen darfst. Du legst die 1€ quasi nur für die Nutzung vor und eigentlich gibt es die auch nur damit die Leute ihre Wägen zurückbringen. (Versuch es nicht, einen mitzunehmen. Ein Freund von mir hatte vor Jahren deshalb schon eine Anzeige am Hals!)

corona407 
Beitragsersteller
 16.11.2010, 00:04

wow, stiiiimmt, die spinde sind auch sehr praktisch... :O danke für den tipp!^^

holzgreve  17.11.2010, 06:19
@corona407

Steht bei "real"auf dem Einkaufswagengriff -real besorgs dir einfach-Warum nicht!?! Angebot befriedigt die Nachfrage

Die Frage bzw. das Thema ist, wie Frankziska Palme richtig schreibt, nur von theoretischem Interesse ("akademisch"). Es hat wie viele Alltagshandlungen einen Fülle von rechtlich feinporigen Aspekten, die auf Expertenniveau laufen. Dazu 3 Bsp: Hier liegt Diebstahl vor, keine Unterschlagung, weil auf dem Firmengelände der Nutzer keinen eigenen Gewahrsam an der ihm fremden Sache erlangt. Bei Entfernung bricht er daher fremden Gewahrsam. Das Wegfahren ist aber nicht Diebstahl, sofern der Kunde den Wagen wieder zurückbringt bzw. das beabsichtigt: kein Vorsatz. Und: Ein Leihvertrag liegt nicht wirklich vor, dafür sind Abmachungen nötig. Wenn man im Laden eine Dose Ravioli in die Hand nimmt, um das Label zu lesen, leiht man sich die nicht. Auch nicht, wenn man sie in den Wagen legt bis zur Kasse. Es ist ähnlich wie bei Freunden: Wenn ich dort Kaffee trinke usf., leihe ich mir auch nicht die Tasse aus. Ich darf sie anfassen, mehr nicht. Es geht in Richtung Gebrauchsüberlassung hin zu sog. Gefälligkeiten wie Kulanz: Der Besitz bleibt stets beim Händler. Er duldet dessen einseitige Beschneidung in Gestalt der Nutzung durch den Kunden.

Hallo corona407,

Es war nicht immer so, dass die Einkaufswagen angekettet wurden. Das wurde erst mit den immer größer werdenden Supermärkten eingeführt. Sowohl die Parkplätze als auch die Einkäufe und damit die Einkaufswagen wurden immer größer. Aus Bequemlichkeit ließen die Leute die Einkaufswagen einfach irgendwo auf dem Parkplatz stehen, wodurch es dann oft zu Unfällen kam. Nur deshalb wurden das Ankettungssystem eingeführt und das dazugehörige Pfandgeld. Sinn der Sache war, dass die Wagen dadurch wieder ordentlich in Reih und Glied gestellt wurden. Es ging in diesen Riesenläden nicht um die Vermeidung von Diebstahl. Den Einkaufswagen konnte man sowieso nicht mit ins Auto nach Hause nehmen. Daran hat sich bis heute nichts geändert. In den kleineren Supermärkten kann man heute noch Kunden sehen, die mit dem vollen Einkaufswagen nach Hause fahren, wenn sie in der Nähe wohnen. Das ist dann wahrscheinlich weder Diebstahl noch Unterschlagung, aber streng genommen eine auch nicht unbedingt erlaubte Zweckentfremdung und Leihgabe. Wenn die Kunden die Wagen sofort zurückbringen, wird wahrscheinlich niemand etwas dagegen sagen bzw. Anzeige erstatten. Wenn sie diese aber behalten, dann ist es sicher eine Unterschlagung fremden Eigentums. Sollte jemand an einem Parkplatz vorbeikommen und dort eine Münze einwerfen, um den leeren Einkaufswagen vom Parkplatzgelände zu entfernen, dann ist das sicher ein Diebstahl. Dabei ist es egal, ob dieser Wagen überhaupt angekettet war oder so herumstand. Auch ist es egal, ob hierfür ein Euro oder ein Einkaufschip verwendet wurde. Der Einkaufswagen wird von den Geschäftsinhabern zum Zwecke des Einkaufs bereitgestellt - ist also eine kostenlose Leihgabe für genau diese Zeit. Der Einwurf einer Münze ist weder ein Leihgabepreis, weil das Geld ja bei Rückgabe des Wagens zurückkommt, noch ist es ein Einkaufspreis, wenn man das Geld nicht zurückbekommt, weil man den Wagen nicht mehr an das System kettet. Die ganze Überlegung ist eine nette Gedankenspielerei. Dafür muss man keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen an jeden Einkaufswagen pappen. Genauso wenig muss hier das ganze Gesetz ausgehängt bzw. ausgelegt werden. Es gibt Sachen, die sollte man einfach wissen. Aber jeder interessierte Mensch kann sich die AGB´s und dazu alle möglichen Gesetze einmal durchlesen.

Schöne Grüße

Du steckst die Münze in den Wagen, nimmst ihn dann inklusive des Euros wieder mit und behauptest, er sei gekauft? Das kann man kreativ nennen, aber überzeugen wird es wohl niemanden ;)