Darf man als Mieter selber einen Handwerker rufen?
Hallo,
vor einigen Tagen ist unser Spülkasten kaputt gegangen und spült gar nicht mehr. Da wir zurzeit viel Stress mit unserem Vermieter haben und seit ein paar Monaten immer etwas neues kaputt ist, der Vermieter aber sehr lange braucht um tätig zu werden ist nun meine Frage ob es rechtlich gesehen in Ordnung ist selber einen Handwerker zu rufen um den spülkasten zu reparieren und dann selber die Kosten zu tragen oder ob man den Vermieter vorher in Kenntnis setzten muss.
10 Antworten
Natürlich kannst Du das.
Der Vermieter wird es dir danken das Du ihn damit nicht belästigst;-) und ihm die Kosten sparst.
Sollte der Handwerker aber sein Handwerk nicht ganz verstehen und mehr schaden als nutzen haftest Du dem Vermieter gegenüber, nicht der Handwerker.
Aber der Handwerker haftet dann gegenüber dem Mieter.
Alte Regel gilt unverändert:
Wer bestellt bezahlt!
Was dann später daraus wird, bleibt im Einzelfall abzuwarten.
Handelt es sich um keinen akuten Notfall, sollte man als Mieter vorerst keinen Handwerker rufen ohne die Zustimmung des Vermieters erhalten zu haben.
Aber nur dann, wenn man die Rechnung nicht selbst zahlen will.
In vielen Mietverträgen steht sogar drin, dass du solch kleine Reparaturen auf eigene Kosten übernehmen musst. Also ja, du darfst einen Handwerker angagieren und die Rechnung auch in deiner Steuererklärung angeben.
Da gibt es aber eine monetäre Grenze, die angegeben sein muss.
Vermieter informieren und die unverügliche Reparatur verlangen (mit Terminsetzung!), andererseits die sog. "Ersatzvornahme" ankündigen. Eine defekte Toilette ist ein erheblicher, zur Mietminderung berechtigender Mangel. Also wenn der Vermieter nicht reagiert, Handwerker beauftragen, in Vorlage treten und den Betrag vom Vermieter rückfordern. Und alles schriftlich!
Bestreiten .. gerne!! Beweise es bitte!! :-)
Die Erheblichkeit des Mangels liegt vor, wenn ein Badelement nicht mehr nutzbar ist. Das WC bleibt benutzbar, die Wasserspülung kann vorübegehend mit einem Eimer vorgenommen werden. Eine Mietminderung, wenn überhaupt, würde etwa um 1-2% betragen>> einfach lächerlich.
Deine Forderung nach einem BEWEIS ist genau so lächerlich. Natürlich ist der Vermieter verpflichtet den Mangel zu beheben. Die Ersatzvornahme des Mieters ist noch nicht erforderlich.
15-20% sind angemessen und eine funktionierende Toilette unabdingbarer Bestandteil der Mietsache. Du bestreitest die Erheblichkeit, dies wäre zu beweisen.
Du bei mir Mieter und 20% Mietminderung wegen Dysfunktion des Spülkastens? In 3 Monten hättest du eine ordentliche Kündigung auf dem Tisch. Wo hast du denn diese Minderung ausgegraben? Kümmere dich lieber um den Politkram, das verstehst du vielleicht....
Du gehörst sicherlich zu den Vermietern, die sich über die horrenden Kosten für Anwalt und (verlorene) Prozesse beschwert :-).
15 % Mietminderung, wenn die Toilettenspülung infolge eines unzureichenden Wasserdrucks nicht oder kaum benutzbar ist (AG Münster WuM 1993, 124
Tja, dann kündige mal bei Zahlung unter Vorbehalt :-)
Ein Defekt an der Spülung, der einfach zu beheben ist, ist nicht mit fehlendem Wasserdruck gleichzusetzen. Ein AG-Urteil ist eine Einzelfallentscheidug eines Richters, das nicht bei jedem AG übernommen werden kann. Du musst noch viel lernen.
Von einer vorbehaltlichen Mietzahlung war hier auch noch nicht die Rede. Das wäre ein neuer Sachverhalt.
Du solltest wissen, das fast jede Entscheidung bzg. Mietminderung eine Einzelfallentscheidung ist i.S.v. AG-Entscheidung. Und von einem einfach zu behebenden Defekt redest du als Erster ... in Unkenntnis der Situation
Die Erheblichkeit des Defektes am Spülkasten würde ich bestreiten, einer Mietminderung widersprechen und dann den Mieter in Verzug mit der vollständigen Mietzahlung setzen.