Darf ich Arbeiten verweigern?

9 Antworten

Hoi.

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht folgendes gesagt:

"Nach dieser Vorschrift setzt der Annahmeverzug des Arbeitgebers voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung so anbietet, wie sie zu bewirken ist. Die iSv. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung ist(nur dann) identisch mit der arbeitsvertraglich vereinbarten, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag konkret bestimmt ist. Ist dagegen - wie hier - die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen (ganz herrschende Meinung, vgl. nur ErfK/Preis 10. Aufl. § 106 GewO Rn. 2, 11). Erst die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die iSv. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung."

§ 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Ist als Ergänzung zur guten Antwort von meini77 zu verstehen.

Ciao Loki

In vielen Arbeitsverträgen steht sinngemäß, daß dem Arbeitnehmer eine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann. Als Verkäufer in einer (kleinen) Reparaturwerkstatt würde ich Werkstattarbeiten als zumutbar ansehen.

Einer Verkäuferin eine Arbeit zuzuweisen, bei der sie schwere Sachen tragen muss, wäre hingegen nicht zumutbar.

Einen Verkäufer z.B. Fahrradketten ölen zu lassen, der berufsbedingt immer im Anzug herumlaufen muss, wäre ebenfalls nicht zumutbar.

Bei Dir sehe ich das nicht so. Insofern hast Du kein Recht, die Tätigkeit zu verweigern.

Wenn Du "keine Lust mehr hast", dort zu arbeiten, solltest Du Dich nach einem anderen Job umschauen. So einfach ist das.

Beispiel: ich bin als Speditionskaufmann in einem kleinen Unternehmen (3 Leute im Büro) angestellt. Eigentlich organisiere ich am Schreibtisch Transporte, schreibe Rechnungen, berate die Kunden etc. Allerdings bin ich auch beim Verladen dabei, sitze mal auf dem Stapler und im Notfall kehre ich auch unsere Lagerhalle. Das ist absolut zumutbar.

ich würde dir auch kündigen. sorry manchmal muss man halt auch sachen machen die nicht im vertrag stehen. es ist eine einstellungssache von dir. und dementsprechend wird das arbeitsklima auch nicht gerade besser.

ich als koch kann auch nicht sagen nein ich bin nicht als tellerwäscher angestellt das ist nicht meine arbeit das mache ich nicht

Snubbels 
Beitragsersteller
 09.01.2013, 11:46

ja aber Werkstattarbeiten haben im Tätigkeitsfeld eines Verkäufers doch nichts zusuchen oder

MICHB  09.01.2013, 11:51
@Snubbels

das leben ist nicht immer ein honigkuchen pferd. ich würde dein verhalten als kündigungsgrund angeben.

sorry manchmal muss man halt sachen machen die einem nicht gefallen

Pinkblue  09.01.2013, 11:33

das stimmt, unsere Kochazubis haben das aber noch nicht begriffen.

MICHB  09.01.2013, 11:36
@Pinkblue

unsere auch nicht

Man muss unterscheiden zwischen dem, worauf formal gesetzlich ein Anspruch besteht, und dem, was in einer konkreten Situation oder Lage angebracht und machbar ist.

Wenn Dein Arbeitsvertrag die ausschließliche Tätigkeit als Verkäufer beschreibt und nicht die Möglichkeit offen lässt, Dich auch für andere Tätigkeiten einzusetzen, dann musst Du keine Werkstattarbeiten ausführen; das ist dann auch keine "Arbeitsverweigerung", wie einige hier in ihren Antworten fälschlich meinen (und der Chef hat eben nicht immer Recht!)!

Die andere Sache ist - wie schon gesagt -, wie Du in einem kleinen Betrieb mit diesem Recht umgehst.

Bei einer restriktiv eingestellten Arbeitsagentur kann es Dir passieren, dass Du auch dann, wenn Du nicht selbst kündigst, sondern gekündigt wirst, eine Sperre riskierst (bei verhaltensbedingter Kündigung sowieso), wenn Du gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorgehst, weil der Verzicht auf eine Klage als Sperre auslösende Zustimmung zur Klage zu Deinen Lasten interpretiert werden kann.

Wenn es arbeits bedingt nix zutuen gibt im Verkauf , darf dein Chef dir auch andere arbeiten zuweisen ... Also darfst du diese nicht verweigern da dies dann arbeitsverweigerung ist und er dixh fristlos entlassen kann