Hallo zusammen,
wir haben in 08/2016 eine vermietete Eigentumswohnung in Berlin gekauft und zur Verwaltung des Sondereigentums einen Verwaltervertrag mit dem WEG-Verwalter der Wohnanlage abgeschlossen. In der ersten April-Hälfte diesen Jahres haben wir festgestellt, dass die April-Miete nicht an uns weitergeleitet wurde. Nach Kontaktaufnahme mit dem SE-Verwalter wurde uns mitgeteilt, dass der Verwalter auf Treuhandkonten umstell en würde und uns dies im Februar schriftlich mitgeteilt worden wäre. Diese Konten hätten jedenfalls keinen Dispositionsrahmen, weswegen zur Sicherung der Liquidität des Kontos zwei Mieten vom SE-Verwalter einbehalten werden würden. Der erste Einbehalt war die April-Miete. In unserem Verwaltervertrag ist hiervon keine Rede, obwohl sich der Verwalter in seinem ominösen Schreiben zu diesem Thema, das uns zwischenzeitlich nun auch vorliegt, auf den Vertrag beruft. Alternativ, so das Angebot des Verwalters, würde man uns ein Sonderkündigungsrecht einräumen, wenn wir mit den Einbehalten nicht einverstanden wären.
Abgesehen davon, dass die Kommunikation komplett in die Hose gegangen ist, weil das ominöse Schreiben bei uns eben nicht angekommen war, bin ich natürlich einigermaßen sauer, dass uns der Verwalter á la friss-oder-stirb die Pistole auf die Brust setzt, anstatt einfach seinen Vertrag einzuhalten. Zusätzlich blöd finde ich, dass ich glaube, dass es nicht so einfach ist, einen neuen Verwalter zu finden, weil die meisten ja nur SE-Verwaltung machen, wenn auch die WEG-Verwaltung in dem Objekt durch diesen Verwalter betreut wird.
Also meine Frage: ist es üblich, dass Mieten zur Sicherung der Liquidität des Treuhandkontos einbehalten werden und stell ich mich nur an? Oder: ist das die Sauerei, als die ich das Ganze gerade empfinde, und sollte ich daher per Anwalt die Einhaltung des Vertrages durchsetzen? Oder: sollte ich das Sonderkündigungsrecht nutzen, und den Verwalter in die Wüste schicken? Finde ich in Berlin einen Verwalter, der für 30 EUR/Monat die Verwaltung der Wohnung übernimmt, auch wenn er in dem Objekt nicht der WEG-Verwalter ist?