Darf Hausverwaltung hohe Gebühr für Umschreibung des Mietvertrags verlangen?

8 Antworten

Es gibt einen schriftlichen Mietvertrag mit der Partei des Vermieters und der Partei des Mieters, die nur von dir vertreten wird. Gleichzeitig hat der Vermieter die Untervermietung genehmigt, so dass es einen Untermietvertrag zwischen deiner Untermieterin und dir als Hauptmieter gibt. Der Vermieter hat keinen wichtigen Grund, der ihn zur Kündigung berechtigen würde. Die Rechnung über Umschreibegebühren kopierst du als Beweismittel und schickst sie an den Vermieter zu deiner Entlastung zurück mit dem Verweis, dass im vorliegenden Mietvertrag keine Vereinbarungen über eine Umschreibegebühr von 120,00€ getroffen wurden. Kein deutsches Gericht würde dem Vermieter das Recht zuerkennen, diese Gebühr von dir zu verlangen. Alle Forderungen zurückschicken und gegebenenfalls mit Unterlassungsklage drohen.

Die Hausverwaltung hatte etwas mehr Arbeit, als nur einen Mietvertrag zu aktualisieren. € 120.- steht in etwa für 1 Stunde Arbeit. Natürlich hätte die Gebühr im voraus vereinbart oder zumindest angekündigt werden müssen. Vielleicht gibt es auch allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen die Zulässigkeit einer solchen Gebühr enthalten ist.

Rückfrage an die Hausverwaltung bzw. Vermieter wäre, worauf der Anspruch auf die Gebühr gestützt wird.

Aber andere Seite: Du wolltest die Umschreibung doch. Die Vermieterseite war bereit, Dir den Wunsch zu erfüllen. Dazu hätte sie eigentlich keine Veranlassung gehabt. Du wolltest was, hast es bekommen und nun willst Du den Preis dafür nicht bezahlen. Sind 120 € für die Erfüllung des Wunsches zu viel?

Noch was: Wer ist der eigentliche Nutznießer der Änderung? Das ist doch eigentlich Dein -Ex-Freund, der nun nicht mehr länger in der Haftung ist. Hast Du ihn schon mal gefragt, ob er die Gebühr nicht als Preis dafür übernehmen könnte oder wenigstens die Hälfte.

Grundsaetzlich darf der Vermieter sehr wohl eine Gebuehr fuer eine Vertragsaenderung mit dir vereinbaren. Einseitig festlegen darf er sie aber nicht.

Allerdings muss er auch deinen Wuenschen bezueglich der Vertragsaenderung nicht nachkommen und kann sagen: "Noe, machen wir nicht. Es bleibt alles so wie urspruenglich vereinbart. Wenn's dir nicht passt, kuendige halt."

Dass du den Vermieter ueber den Auszug deines Mitmieters informiert hast, aendert uebrigens nichts daran, dass dieser weiterhin Mieter ist. Der kann nur aus dem Vertrag entlassen werden, wenn alle Beteiligten einverstanden sind (also ausser deinem Mitmieter und dir auch der Vermieter). Wenn diese Vertragsaenderung bislang nicht erfolgt ist, bist du weiterhin zusammen mit deinem ehemaligen Mitbewohner Mietpartei. In dem Fall koenntest du nicht einmal allein kuendigen oder irgendeine Vertragsaenderung mit dem Vermieter vereinbaren sondern koenntest dies nur mit dem Ex gemeinsam tun.

c0ldworld 
Beitragsersteller
 11.04.2013, 12:14

Ok, vielen lieben Dank schon mal an Alle für die schnelle Hilfe! Ich merke schon, dass mir wohl nichts anderes übrig bleibt als diese Gebühr zu akzeptieren, wenn ich weiterhin hier leben möchte. Ganz fair erscheint mir das alles dennoch nicht. Im Vorfeld wurde seitens der Hausverwaltung auch rein gar nichts von anfallenden Gebühren erwähnt, das kam natürlich erst nachdem alles ausgefüllt und unterschrieben war.. tss.

DerCAM  11.04.2013, 12:20
@c0ldworld

Noe, wenn die Vertragsaenderung bereits erfolgt ist und vorher keine Gebuehr vereinbart wurde, musst du nicht zahlen.

És wurde ja schon alles geändert und vertraglich wurde keine Summe vereinbart, daher kann die Hausverwaltung nachräglich keine Gebühren verlangen.

Ja, aber nur vom Eigentümer der Wohnung.

Und dies auch nur dann, wenn dies im Verwaltervertrag explizit geregelt wurde. Für eine Gebühr gegenüber dem Mieter, fehlt hier die Rechtsgrundlage. Insofern kannst du die Rechnung als verspäteten Aprilscherz behandeln und mit der Bemerkung "Netter Versuch" an den Absender zurückschicken.