Mietrecht: Gehört der Einzug von Familienangehörigen zum vertragsgemäßen Gebrauch?

5 Antworten

Du hättest zu deinem Vater einziehen können. Das kann niemand verwehren. Es würden lediglich die Nebenkosten angepasst.

Hier handelt es sich aber um die komplette Wohnungsübernahme. Das ist dann für den Vermieter eine neue Vermietung und er kann die Miete neu festsetzen.

Einzug von Familienangehörigen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch

Mietrecht: Die Aufnahme von Familienangehörigen in der Mietwohnung

Grundsätzlich können dritte Personen, die im Mietvertrag nicht genannt sind ohne Erlaubnis des Vermieters nicht in die Wohnung aufgenommen werden. Das gilt für alle Untermieter oder auch die Bildung von Wohngemeinschaften (§ 553 BGB).

Für Lebenspartner oder Lebensgefährten siehe >>>>Lebenspartner

Eine Ausnahme gilt für Familienangehörige, namentlich Kinder, Geschwister, Eltern. Familienangehörige können ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden. Allerdings darf es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen, dieses hätte der Vermieter nicht hinzunehmen >>>Überbelegung (BGH Urteile vom 15. Mai 1991 VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750 und vom 5. November 2003, Az: VIII ZR 371/02).

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/f1/familienangeh.htm

Wenn sich jemand mit der Themantik auskennt wäre meine Frage, hat damit der Hauptmieter das recht zur Untervermietung an seinen Sohn?

Bei Familienangehörigen muss man also nicht untervermieten.

Der Vermieter jedoch darf die Nebenkosten anpassen.

Auch wenn man als Sohn mit einzieht oder auch ein Untermietvertrag macht, erwirbt man keinen Anspruch auf die Wohnung, wenn der Vater auszieht.

Das wäre dann  unerlaubte Gebrauchsüberlassung und man müsste da die Zustimmung des Vermieters haben.

MfG

johnnymcmuff

hat damit der Hauptmieter das recht zur Untervermietung an seinen Sohn?

Nein, denn mit seinem Auszug würde er eben nicht nur "einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen", § 553 I 1 BGB, sondern die gesamte Wohnung. "Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten" bestimmt § 540 I 1 BGB :-(

G imager761

Wenn hier auf eine Kündigungsfrist verzichtet wird, so ist doch trotzdem der Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dir notwendig.

Anders sähe es aus, wenn du zuvor während des gültigen Mietvertrages des Vaters in die Wohnung gezogen  und in den Mietvertrag aufgenommen wärest.Das ist aber wohl eher nicht der Fall gewesen.

Nun ist die Frage, ob die Mieterhöhung noch während der Mietzeit des Vaters oder erst für dich mit neuem Mietvertrag erfolgen soll. Während der Mietzeit besteht für Berlin eine Kappungsgrenze von max. 15% (gerade erst vom Senat so beschlossen).

Wird in deinem Mietvertrag eine höhere Miete als zuvor bei deinem Vater verlangt, so gilt die Mietpreisbremse. Dazu gibt es zur Herbeiführung der Wirksamkeit m. W. auch eine gesetzliche Regelung des Senates. Demzufolge darf die neue Miete nur 15% (ansonsten 20%) über der bisherigen liegen.

Korrigier mich, wenn ich das falsch verstanden habe: Dein Vater ist ausgewandert. Normalerweise hätte er seine Wohnung gekündigt, aber da du Interesse daran hast, würdest du sie übernehmen wollen. Ist das so richtig? Wenn ja, dann ist die Hausverwaltung im Recht.

§ 540 BGB (Gebrauchsüberlassung an Dritte) in Verbindung mit § 553 BGB (Gestatung zur Gebrauchsüberlassung an Dritte) bezieht sich auf Untervermietung. Den Fall, den du beschreibst, ist aber keine Untervermietung, sondern die Übernahme eine Mietverhältnisses. 

Der Einzug von Familienangehörigen gehört zwar zum vertragsgemäßen Gebrauch, aber nur solange der Mieter, mit dem der Mietvertrag geschlossen wurde, auch in der Wohnung lebt. Da dein Vater aber auswandert, also nicht mehr in der Wohnung wohnhaft ist, gilt diese Regelung für dich nicht.

Natürlich gibt es die Möglichkeit, dass dein Vater dir seine Wohnung untervermietet. Aber hierfür muss die Hausverwaltung ihr Einverständnis geben. Und da es sich um die Untervermietung der kompletten Wohnung handeln würde, kann sie diese Genehmigung auch ohne Angabe von Gründen verweigern.

Man könnte natürlich argumentieren, dass mit dir ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde. Aber das müsstest du erstmal beweisen. Und gerade bei ein professionellen Hausverwaltung werden es die meisten Richter für unwahrscheinlich halten, dass die einen Mietvertrag nur mündlich abschließen.