Darf ein Hausverwalter ohne jegliche Absprache mit der WEG sich eine Sondervergütung vom Konto der WEG abbuchen?
In unserem Verwaltervertrag ist ganz allgemein eine Sondervergütung vorgesehen. Es heißt dort: Sonderleistungen werden nach in einer im Einzelfall durch die Eigentümergemeinschaft zu beschließenden Sondervergütung bzw. nach Stundensatz berechnet. Der Verwalter hat ohne jegliche Absprache für 4 Stunden Ortstermin und 4 Stunden Schriftverkehr jeweils netto 90 Euro/Stunde, also incl. Mehrwertsteuer 856,80 Euro vom Konto der WEG abgebucht. Es ist nicht angegeben, wer die Stunden geleistet hat. Wir haben von der ganzen Sache erst bei der Prüfung der Jahresrechnung erfahren. Wir sind der Meinung, daß schon das eigenmächtige Abbuchen der Sondervergütung von unserem Konto widerrechtlich ist. Wie ist Ihre Meinung? .
3 Antworten
Wenn dies vertraglich geregelt ist oder ein entsprechender Beschluss vorliegt, ja.
So wie das aber bei euch aussieht, gibt es zwar eine vertragliche Bestimmung, nur fehlt hier der dazugehörige Beschluss, der nach Verwaltervertrag notwendig wäre. Insofern ist der Zugriff auf die Gelder der Gemeinschaft hier nicht statthaft und muss vom Verwalter umgehend zurück erstattet werden.
Im Übrigen ist es so, wie es @chriskmuc schon geschrieben hat. Ortsbesichtigungen und Schriftverkehr gehören eigentlich zu den Grundleistungen der Verwaltung und sind mit der Pauschale bereits abgegolten. Ausnahme könnte hier nur dann sein, wenn es z. B. im Rahmen eines Rechtsstreits, oder Baumaßnahme erforderlich wäre.
Aber auch dann wäre eine vorherige dementsprechende Beschlussfassung notwendig.
Ohne die ganzen Details zu kennen - er darf es NICHT. Ortsbesichtigungen und Schriftverkehr werden sowieso als eine Grundleistung angesehen.
Den Verwalter auffordern das Geld zurück zu zahlen. Falls er es nicht macht, einen entsprechenden TOP auf die Tagesordnung setzen lassen mit der Bevollmächtigung eines Eigentümers (dem Ersatzzustellungsbevollmächtigen, wenn Ihr einen solchen bestimmt hat), dies zu Lasten der WEG auch mittels anwaltlicher Hilfe gerichtlich durchzusetzen.
Ggf. dann nach Ende des Bestellungszeitraum drei Alternativangebote von anderen Verwaltern einholen und einen Verwalterwechsel durchführen.
Es wäre schon seltsam, wenn der Verwalter von euch berechtigt wird, seine eigenen Rechnungen zu prüfen und die Auszahlung selbst freigeben zu können...