Was genau bezahlt die Gebäudeversicherung alles und was die WEG-Gemeinschaft?

6 Antworten

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Lässt sich alles nicht pauschal beantworten - man muss differenzieren.

1.) Wenn die Ursache des Wasserschadens im Gemeinschaftseigentum auftrat, dann bleibt der geschädigte Mieter/Eigentümer auf dem Schaden selber sitzen. Dazu gibt es ein aktuelles BGH-Urteil aus dem Jahr 2010.

2.) Aus dem Jahr 2012 gibt es ein anderes BGH-Urteil, in dem bestätigt wurde, dass wenn der Schaden im Sondereigentum entstanden ist, das dann die Versicherung zahlen muss. Ungerecht - aber so ist wird höchstrichterlich das BGB ausgelegt.

3.) Somit könnt Ihr froh sein, wenn überhaupt die Versicherung den Schaden im Sondereigentum teilweise reguliert. Der WEG gegenüber besteht kein Schadenersatzanspruch zu, da der Wasserrohrbruch nicht schuldhaft verursacht worden ist ( BGH V ZR 10/10).

4.) NEIN - der Verwalter darf nur im Rahmen der Notgeschäftsführung, den Rohrbruch lokalisieren und verschliessen lassen. Ohne Beschluss hätte der Verwalter die Steigleitung auch nicht vom EG bis zur 3. Etage erneuern lassen dürfen! Er hat sich somit ggf. schadenersatzpflichtig gemacht, sollte er keine Vergleichsangebote eingeholt haben oder zu teuer saniert zu haben.

5.) Die Tatsache, dass nicht das komplette Steigrohr erneuert worden ist, begründet evt. einen verschuldeten Schaden durch den Hausverwalter. Somit könnte für den zweiten Wasserrohbruch ggf. der Vewalter in die Haftung genommen werden. Der genauen Sachverhalt wäre jedoch zu prüfen.

6.) Nein - nur wenn ein Eigentümer oder der Verwalter einen Schaden verursacht, dann haftet entweder die WEG oder der Verwalter für den Schaden. Denn im WEG-Recht gibt es keine verschuldensunabhängige Haftung.

* korrektes Vorgehen wäre gewesen *

1.) Notfallmassnahme durch den Verwalter initiieren

2.) Sofort - ausserordentliche ETV einberufen in der die Sanierungsmassnahmen besprochen werden. ( Austausch der gesamten Steigleitung oder nur ein Teil). Wenn in diesem Fall, die WEG nur einen Teil der Steigleitung erneuern hätte lassen, dann hätten die geschädigten ET beim zweiten Fall, einen Schadenersatzanspruch gegenüber der WEG. Jetzt könnte der Verwalter haftbar gemacht werden!

3.) Weder der Verwalter noch die ET sind befugt einen Beschluss zu fassen, sämtliche Schäden im Sondereigentum auf Kosten der WEG beseitigen zu lassen! Dieser Beschluss könnte evt. sogar NICHTIG sein, auf jeden Fall wäre er anfechtbar.

4.)

adrian1980 
Beitragsersteller
 12.06.2014, 21:14

hi, mir hat der verwalter auf nachfrage erklärt, dass bei einem rohrbruch die gebäudeversicherung auf jeden fall bezahlt, egal ob der rohrbruch im sonder- oder gemeinschaftseigentum aufgetreten ist. hauptsache, das rohr liegt in der wand. wenn kein rohrbruch vorhanden ist und man würde auf der etv einen beschluss fassen die rohre im haus zu sanieren, dann wären die steigleitungen halt gemeinschaftseigentum und die waagerecht verlaufenen rohre in der wohnung sondereigentum. diese rohre müßte dann jeder et selber bezahlen. (ob das alles so stimmt, kann ich nicht beurteilen)

der verwalter hat auf jeden fall nach dem wasserschaden keinem bescheid gegeben. erst ein knappes jahr später kurz vor der etv haben die anderen et überhaupt von diesem wasserschaden erfahren. desweiteren hat er auch wieder steigleitungen ohne zentralen absperrhahn auf jeder etage einbauen lassen. möchte in zukunft jemand eine wasseruhr haben müssen wir alle wände wieder aufreißen lassen.

schleudermaxe  12.06.2014, 21:40
@adrian1980

Natürlich ordnet die VGV und der Mieter bekommt seinen Schaden auch von seiner HR oder Mietminderung von der VGV erstattet. Chri..... hat keine Ahnung (und davon wohl eine ganze Menge) und sollte solch unglaublichen aberwitzigen Antworten unterlassen.

schleudermaxe  12.06.2014, 21:44
@adrian1980

.... und der BGH hat zudem zu Versicherungen wie hier behauptet in 2010 gar nichts ausgeurteilt.

schleudermaxe  12.06.2014, 17:37

Das ist mir aber zu dünn, denn ein ET bezahlt die VGV für die ganze Hütte und nicht nur für eine Leitung und bei einem Feuer würde nach deiner Lesart gar keiner ordnen? Also bitte!

Hallo,

Soweit der Schaden an der Steigleitung vorhanden ist, wird die Gebäudeversicherung dies übernehmen. (LV beachten) In der Teilungserklärung der WEG ist immer klar definiert, wie die Kosten und Lasten verteilt sind. Alle Rohre, die innerhalb der Wohnung verlaufen sind in den meisten Teilungserklärungen dem Sondereigentum zugeteilt. Der Verwalter ist ausschließlich für das Gemeinschaftseigentum zuständig, weshalb der Verwalter auch nur die Steigleitung über die Versicherung repariert hat. Allerdings ist der ganze Schaden versichert, wobei aber der Eigentümer selbst die Instandsetzung innerhalb der Wohnung mit der Versicherung klären muss. Auch die Fließen sind hierbei versichert. Eine außerordentliche Eigentümerversammlung ist diesbezüglich auch nicht nötig, da auf Grund des Wasserschadens Gefahr im Verzug war und der Schaden ohnehin von der Versicherung übernommen werden sollte. Notfalls wird ein Gutachter eingeschaltet, erfahrungsgemäß ist dies aber nicht nötig.

Folgend eine übliche Vorgehensweise nach der Beseitigung der Leckage: -Kostenvoranschlag der Wiederherstellung zur Prüfung an die Versicherung schicken und auf die Freigabe warten. Nach der Freigabe ausführen lassen und die Rechnung mit der Bitte um Prüfung und direkten Ausgleich an die Versicherung schicken.-

Allerdings muss ich anmerken, das im Zuge meiner Verwaltertätigkeit die Regulierung der Schäden auch im Sondereigentum aus kulanzgründen und der Einfachheit halber ausgeführt werden. Der Eigentümer sollte Eventuell mal über einen Verwalterwechsel nachdenken J

Freundliche Grüße.

suedwild  17.06.2014, 21:49

Ich persönlich kenne keine Verwaltung die den Schaden im Sondereigentum nicht mit reguliert, alleine schon weil es praktischer ist.

Eine außerordentlich Eigentümerversammlung ist in der Regel nicht nötig, da der Schaden von der Versicherung bezahlt werden sollte und nicht von der Gemeinschaft.

Der Auftrag zur Leckortung, Beseitigung und Trocknung wir sofort vergeben, da hier nicht auf die Freigabe gewartet werden kann. Einzig die Wiederherstellung etc. Muss von der Versicherung freigegeben werden.

Eine Verwaltung hat sicher feste Firmen. Gründe hierfür sind bekannte Qualität, Sonderpreise (kommt der Gemeinschaft entgegen), Zuverlässigkeit usw.

Gruß

adrian1980 
Beitragsersteller
 13.06.2014, 13:30

"Allerdings ist der ganze Schaden versichert, wobei aber der Eigentümer selbst die Instandsetzung innerhalb der Wohnung mit der Versicherung klären muss. Auch die Fließen sind hierbei versichert."

Der Eigentümer muß also mit der Gebäudeversicherung selbst seinen Schaden regulieren und der Verwalter nur bzgl. des Gemeinschaftseigentums?

Wie kann denn ein Leck am Wasserrohr vorläufig beseitigt werden, damit man Zeit gewinnt für Angebotseinholung und Sonderversammlung?

Und bei unserem Verwalter ist quasi immer Gefahr im Verzug, wenn er Aufträge an seine immer gleichen Handwerker erteilen kann und einzelne ET dabei auch noch ein neues Badezimmer "spendiert". An diesen Eigentümern verdient er noch ordentlich bei der Mietverwaltung, die er für deren zahlreiche Wohnungen betreibt und dann muß man sich halt revanchieren.

Die anderen Eigentümer werden ja erst garnicht informiert. Der Wasserschaden oder die Schäden muß man ja jetzt schon schreiben, treten immer kurz nach der regulären Versammlung auf und man erfährt quasi dann erst ein knappes Jahr später kurz vor der nächsten Versammlung davon. Aber genau deswegen schießen wir ihn demnächst zum Mond.

Aber genau das ergibt sich doch aus der Teilungserklärung, oder?

chriskmuc  12.06.2014, 18:49

Wenn jemand etwas zu "dünn" schreibt, dann wohl Du mit Deinem sinnlosen Satz.

1.tens hat die TE damit überhaupt nichts zu tun und 2.tens weisst Du es ja selber nicht ... - entweder man weiss was, oder man lässt es bleiben ...

3.tens vergleichst Du Äpfel mit Birnen. Die BGH-Urteile beziehen sich auf Streitigkeiten bzgl. Leitungswasserschäden. Bei Brandschäden würde die Rechtsprechung ggf. ganz anders aussehen, sofern überhaupt was strittig wäre - wohl auch wegen der unterschiedlichen allgemeineen Versicherungsbedingungen.

schleudermaxe  12.06.2014, 21:35
@chriskmuc

Hört, hört, hier ist einer mit geballtem Fachwissen und der will uns auch noch erzählen, daß in der TE nicht die Zahlungsverpflichtungen vereinbart wurden. Wo bitte sollen diese denn sonst herkommen? Werfe einen klitzekleinen Blick in die Literatur oder bleibe von meinen Angelegenheit weg. Und die BGH Entscheidungen betreffen überhaupt nicht die Leistungen aus Versicherungen, denn diese ordnen ja auch, wenn ein Waschbecken in einem Sondereigentum überläuft oder ein Heizkörper durchrostet und die Buden schwimmen. Also bitte!

Steht alles in den AGB´s

Die Gebäudeversicherung zahlt das was versichert ist.

Das mit einem Erstattungsanspruch müsste in den Verträgen geregelt sein.

Also beide Male: durchlesen.