Zeitarbeit nach IGZ-Tarif, wann ist abbummeln erlaubt?
Guten Tag,
arbeite bei einer ZA. Im Arbeitsvertrag ist eine wöchentl. Arbeitszeit von 35 Stunden festgehalten, der Kundenbetrieb verlangt 40.
Die fünf überhänglichen Stunden pro Woche summieren sich bei mir auf mittlerweile 102,5 Stunden.
Gibt es diesbezüglich eine nach dem IGZ-Tarif gültige Regelung, die mir pauschal sagt, wie viele Stunden auf dem Konto belassen werden müssen und wie viele ich nach Absprache für den Freizeitausgleich nehmen darf?
Klar liegt mir der Text vor, ich weiß jedoch aus Erfahrung, dass die ein oder andere Leihbude sich quer stellen kann.
Daher frage ich, wie ich das am besten durchsetze.
Hintergrund ist auch, dass der Vertrag nur bis Anfang Januar 2019 befristet ist und natürlich werden es immer mehr Stunden auf dem der Guthabenseite des Zeitkontos.
4 Antworten
Habt ihr eine Stechkarte im Einsatz, wo man die Überstunden nachprüfen kann?
Wenn nein, kläre dies mit deinem Arbeitgeber ab.
Ich verstehe nicht, weshalb du bisher noch keinen Kontakt zu deinem AG hergestellt hast um dies zu klären.
Der Begriff abbummeln ist mir nicht bekannt, oder meintest du abfeiern?
Dir stehen pro Monat 2 Tage zur freien Verfügbarkeit. Sollte dir dein Arbeitgeber diesen Ausgleich nicht freigeben, hat er dem Gesuch binnen 4 Wochen nachzukommen. Du kannst auch jederzeit einen Antrag auf Auszahlung von Stunden stellen - entweder 20 pro Monat, alles über 105 oder 45h, wenn dein Konto bei 150h voll ist.
Manteltarif:
3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Dabei können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen
... "Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen."
Da wird der Betrieb nicht mit einverstanden sein. Man will ja dort nicht dauernd neue Leute einweisen.
Das musst du SOFORT mit deiner Leihfirma klären. wenn es im Ausleihbetrieb üblich ist, dass du genau wie alle anderen eben 40 Stunden leisten muss, muss deine Firma dir diese Stunden auch entsprechend bezahlen. (incl. Überstunden-Zuschlag)
Sie berechnet dem Betrieb deinen Einsatz je schließlich ebenfalls mit den tatsächlich gearbeiteten Stunden.
Auf einen Freizeitausgleich musst du dich überhaupt nicht einlassen.
Das ist falsch und Zuschläge werden tariflich bedingt ohnehin direkt ausgeschüttet, da Überstundenkonten keine Unterschiede zulassen und darum nur Normalstunden "gespeichert" werden können.
Vielen dank für die Antwort. Ich stelle gar nicht in Frage ob die ZA spätestens nach Vertragsende einmal die Überstunden auszahlt. Mich bewegt, ob die Möglichkeit besteht, mir vom Zeitkonto Stunden zu nehmen um z.B. Anfang Oktober Brückentage zu ermöglichen. Und ob eine pauschale Aussage getroffen werden kann, wie viele Stunden nach dem IGZ-Tarif auf dem Konto verbleiben müssen.