Darf ein Hausmeister Bauleistungen erbringen

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Sofern keine gesetzliche Bestimmungen gewisse Bauleistungen nur auf einen gewissen Personenkreis beschränkt oder die Tätigkeiten nicht der Handwerksrolle A zuzuordnen sind und er bei der Firma angestellt ODER gewerbetreibend ist, dann darf er das.

Bei Nachweis der fachlichen Eignung kann eine Ausnahmegenehmigung durch die entsprechende Handwerkskammer erteilt werden.

DAS GILT ALSO AUCH FÜR ANGESTELLTE HAUSMEISTER.

Welche Tätigkeiten darf ein Hausmeister gewerblich ODER selbständig als AN (d. h. hier unter Kontrolle eines Meisters) ausführen, ohne gegen die Handwerksordnung zu verstoßen?

Beispiele:

Überwachung der Ordnung und des einwandfreien Gesamtzustands der betreuten Wohnanlage, Austausch von Namensschildern an der Klingel- und Briefkastenanlage. Kehrdienst von Hof, Straße und Gehweg. Dazu gehört das Entfernen von Unkraut, das Kehren von Hauszugängen, Zufahrten, Pkw-Plätzen und -Wegen; große Hofflächen mit Kehrsaugmaschinen oder manuell reinigen; Fußroste an Eingangstüren herausnehmen und reinigen; Papierkörbe und Abfalleimer leeren; Wassereinläufe und Gullys von Schmutz wie Laub, Papier oder sonstigem Unrat befreien - zu berücksichtigen ist hierbei, dass keine wesentlichen Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Gebäudereinigerhandwerks ausgeführt werden dürfen.

Überwachung der Garagen/Tiefgaragenanlagen

Überwachung der Müllanlagen und der Gemeinschaftsräume; Gemeinschaftsräume sauber halten und auskehren; technische Räume wie Öllager, Heizungsraum, Lüftungsraum, Waschküche und Trockenräume überwachen; gemeinschaftliche Kellerräume, Speicherflächen, Gänge, Abstellräume und Fahrradräume überwachen.

Betreuung von Grün- und Gartenanlagen; Papier, Steine, sonstigen Unrat und Unkraut aus Gartenanlagen beseitigen und auf gepflegten Gesamteindruck achten; im Spätherbst Laub rechen und beseitigen; Verladen von Schnittgut, Astwerk oder zusammengetragenem Laub; Pflanzen von Unkraut befreien und Beete aufhacken; Rasenmähen.

Überwachung der Heizungsanlage, Überwachung der Brennstoffvorräte - dazu gehört auch das Umschalten der Pumpe, das Bedienen der Heizungsanlage nach den technischen Vorschriften des Herstellers und das Auffüllen von Wasser.

Nicht dazu gehört aber das Regulieren von Störungen, das Einstellen des Brenners und die Durchführung von Reparaturen; denn dabei handelt es sich um wesentliche und gefahrgeneigte Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Installateurs- und Heizungsbauerhandwerks.

Ausführung von Kleinstinstandsetzungen wie Beseitigen von kleinen Verstopfungen, Auswechseln von defekten Glühbirnen.

Besonders in diesem Bereich sind die Grenzen der Handwerksausübung aus den unterschiedlichen Handwerksgewerben durch den Hausmeister zu berücksichtigen. Bei Bedarf von handwerklichen Instandsetzungen ist es Aufgabe eines Hausmeisters, den Hauseigentümer oder Hausverwalter entsprechend zu informieren, der Hausmeister ohne Handwerksrolleneintrag darf handwerklich wesentliche Arbeiten nicht selbst ausführen.

Der Verwalter sollte streng darauf achten, dass allein auch aus Gründen der gesicherten Gewährleistungsansprüche für die Gemeinschaft nur entsprechend qualifizierte Fachbetriebe handwerkliche Arbeiten ausführen. Greift der Hausmeister mit seiner Tätigkeit in ein bestehendes Gewerk z. B. Heizungsanlage ein, so erlischt ein eventuell noch bestehender Gewährleistungsanspruch gegen das ursprünglich ausführende Unternehmen. Hier setzt sich der Verwalter dann völlig unnötig berechtigten Haftungsansprüchen der Gemeinschaft aus.

Winterdienst: Schneeräumen im erforderlichen Umfang auf den zur Benutzung stehenden Verkehrsflächen; auch Winterdienst für die öffentlichen Gehwege, soweit dies nach der Verkehrssicherungspflicht zu den Verpflichtungen des Vermieters gehört."

(Quelle: Haufe - Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium Hausmeister ).

Du hast "Bauleistungen" nicht näher erläutert - hier ist jede einzelne Tätigkeit mit der Handwerksrolle abzugleichen um festzustellen, ob er das darf.

Nikki321 
Beitragsersteller
 06.11.2013, 19:47

Danke für die lange und ausführliche Antwort!

Wenn der Hausmeister beim Hausbesitzer angestellt ist, ist das im Rahmen seiner Arbeitszeit kein Problem. Wenn der Hausmeister aber selbständig ist darf er viele Bauleistungen (zulassungspflichtige Handwerke) nicht machen. Es sit eben der große Unterschied, ob ein Eigentümer selbst oder über seine Angestellten an seinem Eigentum "rumbastelt" oder ob jemand solche Leistungen gewerblich anbietet.

Kommt ganz auf den Vertrag an. Kleinstreparaturen sind u.U. auch schon Bauleistungen, z.B. abgefallenener Putz an einer Mauer auszubessern, lose Fliesen befestigen usw.

Wenn er die Arbeiten machen kann, warum nicht? Es gehört zu seinem Aufgabengebiet, Reparaturen durchzuführen.

sb01gvm  27.11.2013, 03:49

können und dürfen... liegen weit auseinander. auch mit gutem grund. woher soll der nicht-Fachmann wissen ob die Leistungen fachmännisch ausgeführt sind? Zudem hat der Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche, weil es sich dann um Schwarzarbeit handelt .... auch wenn eine Rechnung geschrieben wurd.

ja klar, er ist sein angestellter