Darf ein Hauptmieter den Untermieter einfach so kündigen?

5 Antworten

Die Hauptmieterin wohnt nicht mit in der Wohnung, aber ist möbliert.

Dann gilt das Mietrecht, vor allem der Mieterschutz, in vollem Umfang.

Das heißt a) Kündigungsfrist des Vermieters mindestens 3 Monate und b) der Vermieter muß einen wichtigen Grund zur Kündigung haben und diesen in der Kündigung angeben.

Da in diesem Untermietvertrag 2 Wochen steht ist irrelevant.

meri01 
Beitragsersteller
 11.04.2018, 18:57

Den Grund, den sie angegeben hat ist, da sie die Wohnung selber wieder bewohnen möchte.

anitari  11.04.2018, 19:16
@meri01

Also Kündigung wegen Eigenbedarf. Steht da auch in der Kündigung? Wenn ja ist das bis dahin korrekt. Nur halt die Kündigungsfrist nicht. Da der VM nicht selbst mit in der Wohnung wohnt beträgt seine Kündigungsfrist, bei Wohndauer bis 5 Jahre, 3 Monate. Auch dann wenn im Vertrag 2 Wochen steht.

kevin1905  11.04.2018, 19:16
@meri01

Eigenbedarf ist berechtigtes Interesse grundsätzlich also ein legitimer Kündigungsgrund. Nur die Frist passt eben nicht.

Das kommt auf seinen Untermietvertrag und die dort vereinbarte Kündigungsfrist an!

kevin1905  11.04.2018, 19:16

Eine für den Mieter nachteilige abweichende Regelung im Vertrag ist unzulässig.

Ja, sie kann ihm künden, unter anderem auch wegen Eigenbedarf. Es kommt nur drauf an, mit welcher Frist. Hier gibt es 3 Moglichkeiten.

  1. Mit 3 Monaten. Also dann zum 31.7.
  2. Mit einem halben Monat, also Kündigung bis 15. des Monats geben und dann zum Ende des Monats Vertragsende. Das gilt, wenn die Vermieterin auch in der Wohnung wohnt und größtenteils möbliert ist (inkl. der Gemeinschaftsräume).
  3. Mit 6 Monaten, wenn die Hauptmieterin auch in der Wohnung wohnt und gar keinen Grund angeben will.
meri01 
Beitragsersteller
 11.04.2018, 18:40

Im Vertrag steht 2 Wochen Frist, wenn es auf unbestimmte Zeit ist.

Renick  11.04.2018, 18:46
@meri01

Nicht alles, was in einem Vertrag steht, muss auch rechtsgültig sein. Wenn das Gesetz etwas anderes sagt, dann hat das Gesetz Vorrang.

Die 2 Wochen gelten wie in meiner Antwort in Punkt 2 gesagt nur, wenn die Hauptmieterin auch in der Wohnung wohnt und diese überwiegend möbliert ist. Wenn das der Fall ist, ist die Kündigungsfrist in Ordnung.

meri01 
Beitragsersteller
 11.04.2018, 18:49
@Renick

Die Hauptmieterin wohnt nicht mit in der Wohnung, aber ist möbliert. Danke dir!

Renick  11.04.2018, 18:57
@meri01

Dann muss sie 3 Monate Frist einhalten. Schau hier, der Gesetzestext in §549 Abs.2 BGB, wo geregelt ist, in welchen Fällen die 2 Wochen gelten dürfen:

Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
[...]
2.Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
[...]

Untermiete, Ja!

anitari  11.04.2018, 18:52

Falsch.

Wieso sollte sie das nicht dürfen? Natürlich kann die Hauptmieterin dem Untermieter wegen Eigenbedarfes kündigen. Allerdings bedarf es weiterer Infos um die Rechtmäßigkeit der Kündigungsfrist beurteilen zu können. Hat der Untermieter ein Zimmer gemietet, welches größtenteil mit den Möbeln der Hauptmieterin ausgestattet ist? Oder hat er ein unmöbliertes Zimmer gemietet?

meri01 
Beitragsersteller
 11.04.2018, 18:46

Er hat ein Zimmer gemietet und ist teilweise mobilisiert. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit mit der Frist von 2 Wochen.

bwhoch2  11.04.2018, 20:00
@meri01

Dann ist die Kündigung zum 31.5. mehr als fair, wenn diese jetzt schon zugestellt wurde.

Teilweise möbliert. Ich gehe, wie die beiden Mietvertragspartner davon aus, dass das Zimmer überwiegend von der Hauptmieterin möbliert wurde.