Darf die Polizei Hausdurchsuchungen öfters machen gibt es da ne regel oder dürfen richter und Polizisten willkürlich nach laune und grund meine Wohnung Durchs.?
7 Antworten
Hallo,
neben landesspezifischen Polizeiaufgabengesetzen, welche die "Gefahrenabwehr" als Aufgabe haben sprichst du die §§102-107 der Strafprozessordnung (StPO) an.
In dieser ist unter §105 geregelt, dass
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
Ermittlungspersonen entspricht hierbei Polizeivollzugsbeamten. Gefahr im Verzug heißt, dass der Ermittlungserfolg durch Aktenvorlage beim Richter erheblich gefährdet wird.
In den §§102 und 103 ist geregelt, bei wem durchsucht werden darf.
§ 102Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Das ist eigentlich selbsterkärend. Sollte nach einer Durchsuchung Ermittlungen neue Hinweise ergeben, welche eine Durchsuchung erneut rechtfertigen würden, darf natürlich (mit Beschluss des Richters) auch öfter durchsucht werden.
§ 103Durchsuchung bei anderen Personen
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Auch selbsterklärend.
Zum Thema: Musst du sie reinlassen, was fragodchmalden angeführt hat: Ja, musst du. Auch ohne Durchsuchungsbeschluss (wie gesagt, zur Gefahrenabwehr oder bei Gefahr im Verzug). Du kannst im Anschluss Beschwerde einlegen, dann wird das geprüft. Diese Beschwerde hat aber ad hoc keine aufschiebende Wirkung.
Logisches Fallbeispiel: Der Anonymus ruft bei uns an und teilt mit, dass in der Wohnung des XYZ gerade Drogen verkauft werden. Gefahr im Verzug liegt definitiv vor, denn wenn wir das erst zusammenschreiben und dem Richter zur Entscheidung vorlegen, sind die Verkäufer und Käufer längst weg. Jetzt klingeln wir an der Wohnungstür und der Wohnungsinhaber will uns nicht reinlassen. Bis wir einen Beschluss hätten, wären die Drogen längst in der Toilette entsorgt... die Bestimmungen geben also durchaus Sinn:)
und auch Strafanzeigen gegen die Beamten gestellt, da wohl das Bett beschädigt wurde - natürlich kam nichts heraus, aber ich vermute die Beamten hatten zumindest etwas Spaß
Ehrlicherweise ist das eine Stellungnahme in der Länge von einem Satz: "Während DuSu beschädigt."
Fertig ;-)
Also ziemlich egal..
Fehler passieren natürlich dennoch.
sich aber leicht zum Erfüllungsgehilfen in Nachbarschaftsstreits.
Daher entscheidet das ja auch die Staatsanwaltschaft/das Gericht, um die Gesamtumstände zu würdigen...
Die Polizei darf sich nur dann ohne Durchsuchungsbeschluss Zutritt zu deiner Wohnung verschaffen, wenn aus Tatsachen begründet, Gefahr im Verzug ist.
Ein Richter darf einen Durchsuchungsbeschluss nur dann erstellen, wenn ein auf Tatsachen begründeter Verdacht auf eine Straftat besteht und hierzu schlüssig dargelegt werden kann, welchen Ermittlungszweck die Hausdurchsuchung haben soll.
Ein Schuss ins Blaue nach Lust und Laune, ohne wirkliche Verdachtsmomente, ist rechtswidrig und kann für Richter und Polizisten ernsthafte Konsequenzen haben.
Immer wenn ein begründeter Verdacht besteht oder Gefahr im Verzug ist. Aus Langeweile machen die das sicher nicht.
wenn es wegen Ermittlungen vonnöten ist können sie Haus beliebig oft durchsuchen
Zu einer Durchsuchung gehört immer ein auf Tatsachen begründeter Verdacht. Ein Schuss ins Blaue ist nicht erlaubt.
nein natürlich nicht dafür giebt es klare regeln es muss immer ein grund vorliegen und der verdacht muss sich erhärten zb. fu bestellt in internet dermaßen vile drogen das du deals oder einer deiner freunde den du was schuldest ist aufeinmal verschwunden dann kann es passieren das du mehrfach durchsucht wirst weil es können ja irgendwelche beweise da sein höre geld summen dna spuren von freund was weis ich das sind nur jetzt einige beispiele
Naja, wenn man auf jeden Anonymus reagiert macht man sich aber leicht zum Erfüllungsgehilfen in Nachbarschaftsstreits. Wie jener Freund von mir der auf die Frage eines Polizeibeamten hin bestätigt hatte dass der Fahrzeugführer auf dem Foto der Herr X sei und der Herr X daraufhin meinen Freund als Rauschgifthändler (was übertrieben war) denunzierte. Allerdings kam hier noch ein Ermittlungsfehler dazu, eine tatsächliche Drogenhändlerin hatte Besuch von einer Mitschülerin und diese rief von dem bereits überwachten Telefon an, wegen der Abendgestaltung ... das wurde fälschlich als Bestätigung einer Geschäftsbeziehung gewertet und sie rückten an, fanden aber nichts. Wir haben aber dann Dienstaufsichtsbeschwerden und auch Strafanzeigen gegen die Beamten gestellt, da wohl das Bett beschädigt wurde - natürlich kam nichts heraus, aber ich vermute die Beamten hatten zumindest etwas Spaß