Darf der Rechtsanwalt verlangen...sämtlichen Schriftverkehr nur über mein Büro?
Fiktiv folgender Fall:
Geschwister A und B streiten sich im Innenverhältnis ihrer Erbengemeinschaft um ganz banale Kleinigkeiten. Schwester A fühlt sich genervt und überfordert, geht zum Rechtsanwalt und lässt sich nun von ihm vertreten. Schwester B wird vom Rechtsanwalt angeschrieben mit folgenden Sachverhalt:
"...in o.g. Sache ist darauf hinzuweisen, dass wir bitten, sämtlichen Schriftwechsel über mein Büro zu führen."
Schwester B ist wie auch Schwester A eine Privatperson. Eine Klage oder ein gerichtliches Verfahren ist nicht anhängig...es wird sich nur um Details der möglichen Rechte und Pflichten innerhalb der Erbengemeinschaft gestritten.
FRAGE: Darf der Rechtsanwalt von Schwester B verlangen den sämtlichen Schriftverkehr über sein Büro zu führen... (bitten kann der Rechtsanwalt um vieles)...und muss die Schwester dem jetzt zwingend Folge leisten.
Eine Antwort mit Bezug auf § BGB...oder ähnlichen wäre hilfreich...!
Danke für hilfreiche Antworten...!!!
9 Antworten
Der gegnerische Anwalt hat von Schwester B gar nichts zu verlangen. Das tut er auch nicht, er bittet.
Eine vernünftige Bitte im Sinne der A, denn sollte Schwester B weiterhin an A Briefe schreiben, wird sie diese an den Anwalt weiterleiten, eine Umständlichkeit.
Wenn B nickelig ist, wird sie genau das weiter machen, nur um A zu ärgern.
:)
Nein, eine solche Vorschrift existiert nicht.
Schwester B. kann also gegenüber Schwester A. so richtig die Sau lauslassen (im gesetzlich zulässigen Rahmen)
Anders, wenn beide Schwestern anwaltlich vertreten wären; da dürfte der Anwalt von Schwester A. sich nicht direkt an Schwester B. wenden, das wäre ein Verstoß gegen die Berufsordnung und wird geahndet.
Jeep.....!!!
Eben, er bittet darum. Weil er weiß, dass er es natürlich nicht verlangen kann. Für ihn ergibt das auch Sinn, denn er weiß nicht, ob und wann die Schwester die Nachrichten an ihn weitergibt.
Ob sich B daran hält, ist ihre Sache. Sie hat keinen Vertrag mit dem RA und kann Briefe schreiben, an wen sie will.
Genauso...sehe ich es auch.....Danke für deine hilfreiche Antwort...!!!
Bitten kann er und es ist auch allgemeine Übung so vorzugehen.
Zwingend wäre es nur, wenn beide anwaltlich vertreten wären.
Danke für deine hilfreiche Antwort...!!!
Schwester B beabsichtigt offenbar, nicht mehr persönlich auf Briefe von Schwester A in der Erbangelegenheit zu führen, sondern dies dem Rechtsanwalt zu überlassen. Wenn A solche Briefe trotzdem an B sendet, dann wird B diese wahrscheinlich ihrem Anwalt übergeben. Das Ganze führt nur zur einer Verzögerung. Warum ist A denn nicht in der Lage, ihre Briefe so zu adressieren, wie B es wünscht?
Weil sich eine der Schwestern zeitlich, nervlich und finanziell in ihrem bisher geführten Aufwand überfordert fühlt...!!!
Es gibt aber keine zwingende Vorschrift im vorgerichtlichen Verfahren und somit kann und darf Schwester A und auch ihr Rechtsanwalt es auch nicht von Schwester B verlangen.
Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, darf Schwester B als Privatperson ihren Schriftverkehr gemäß § 171 ZPO auch weiterhin unmittelbar zu der anwaltlich vertretenen Mandantin (Schwester A), sowohl als auch an den rechtsgeschäftlichen Vertreter (Rechtsanwalt) zustellen lassen.
Also....aus meiner Sicht nicht zwingend erforderlich dem Folge zu leisten....????
Du kennst doch die Antwort, du musst dem Anwalt in keinster Weise antworten. Nichtsdestotrotz wirst su weiterhin deine Post von ihm erhalten.
Danke für deine Antwort...Recht zu haben....und Recht zu bekommen....sind immer zwei paar unterschiedliche Schuhe. So ist es auch mit den Antworten...im Zweifel lieber noch einmal nachfragen...ich bin ja auch nur eine Privatperson...und kein Rechtsanwalt...!!! ;-)
:-)....nickelig....!!! Da freut sich aber Schwester B....nickelig....!!!!