Betrug im Internet: Ware bezahlt, Verkäufer liefert nicht. Wer zahlt meinen Anwalt?

7 Antworten

Hier geht es rechtlich um zwei Sachverhalte. Einmal mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Straftatbestand, nämlich Betrug (§ 263 StGB), zum anderen um einen materiellen Schaden (nämlich das zu Unrecht vereinnahmte Geld). Insofern musst Du auch zweigleisig vorgehen: Mit den Unterlagen zur Polizei und Strafanzeige wegen Betrugs stellen, und zum Anwalt und Klage einreichen. Du musst zwar den Anwalt vorfinanzieren, jedoch muss die Gegenseite bei einer Verurteilung Deine Anwaltskosten ebenfalls ersetzen. Natürlich setzt man sich dabei einem Kostenrisiko aus - denn wenn der Gegner kein Geld hat, ist da (zunächst) auch nichts zu holen. Jedoch ist ein titulierter Anspruch 30 Jahre vollstreckbar.

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 10:55

bis zu welchem zeitraum kann man zur polizei gehen? (kann man das auch nach einem halben oder einem jahr?) ich sehe bedenken darin, das - wenn der verkäufer der sich betrügerisch verhält, ein strafurteil bekommt, dann weniger geld zur verfügung hat und sich noch mehr quer stellt den betrag zu zahlen. geschweige denn, er hat dann noch weniger geld mir den betrag zurück zu zahlen.

jurafragen  29.11.2013, 11:10
@NewHorizon

bis zu welchem zeitraum kann man zur polizei gehen?

Das kann man immer tun. Allerdings verjähren Straftaten auch und können und dann kann er wegen der Straftat nicht mehr verurteilt werden.

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 11:26
@jurafragen

wann verjährt sie in meinem fall denn ganz genau? (du kennst aus meiner frage grob den sachverhalt...)

jurafragen  29.11.2013, 11:36
@NewHorizon

wann verjährt sie in meinem fall denn ganz genau?

Ganz genau lässt sich das nicht sagen. Wenn es denn ein Betrug ist, dann verjährt die Sache frühestens in 5 Jahren, spätestens in 10 Jahren.

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 11:56
@jurafragen

WAS MEINST DU DAZU / WAS MEINT IHR DAZU ? ich habe dieses gerade bei vergleichbaren vorfall im netz gelesen: Ware bezahlt, Verkäufer liefert nicht Zunächst: Eine Wartezeit von einer Woche ist nichts Ungewöhnliches. Danach sollten Sie rasch reagieren: Zuerst per E-Mail, folgt keine Antwort, setzen Sie dem Verkäufer wie im ersten Fall per Einschreiben und Rückschein eine Frist. Reagiert er immer noch nicht, schalten Sie auf jeden Fall einen Anwalt ein."

Reagiert er immernoch nicht braucht man nicht direkt nen Anwalt. Erstmal bei der Kripo wegen Betruges Anzeigen. Gleichzeitig beim Gericht einen Zahlungsbefehl erwirken, damit man wenn man nicht so besonders heiß auf die Ware ist, wenigstens sein Geld wiederbekommt. Zahlt der Käufer nicht innerhalb einer Woche und wiederspricht auch nicht, so ist der zahlungsbefehl akzeptiert und der Verkäufer muss zurückzahlen."

jurafragen  29.11.2013, 12:13
@NewHorizon

Gleichzeitig beim Gericht einen Zahlungsbefehl erwirken

Einen Zahlungsbefehl mag es ja in Österreich geben, hier aber nicht.

WAS MEINST DU DAZU

Nichts.

FordPrefect  02.12.2013, 08:16
@jurafragen

M.W. ist ein Zahlungsbefehl in AT dasselbe wie ein Mahnbescheid in D.

Die Zivilforderung kannst Du erst geltend machen, wenn Du eine "zustellfähige" Anschrift des Schuldners hast.

Die Strafanzeige ist sofort möglich und sollte zusammen mit einem Strafantrag gestellt werden. Zugleich bietet sich -je nach Falldetails- an, den Antrag auf Zulassung zur Nebenklage zu stellen, aus folgendem Grund:

Wird der Betrüger gefasst und es folgt eine Verhandlung (hier voraussichtlich vor dem Amtsgericht), kann man als Nebenkläger eigene Strafanträge stellen. Ist derjenige noch nicht einschlägig vorbestraft, kann man beantragen, für die vermutlich zur Bewährung auszusetzende Erststrafe als Bewährungsauflage mit festzusetzen, dass der Schaden, einschl. der Anwaltskosten, ggf. in Ratenzahlungen, wiedergutzumachen ist. Das setzt den voraussichtl. zu Verurteilenden unter Druck, Deinen Schaden zu ersetzen, da ansonsten die Bewährung widerrufen werden kann. Ob das Verfahren Nebenklagetauglich ist, kann der Anwalt darlegen.

Im besten Fall kannst Du dann sogar auf das Zivilrechtsverfahren verzichten. Wenn nicht, so bleibt Dir als einfachste Möglichkeit der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, in dem neben der Hauptforderung (die Vorkasseleistung) auch die bisherigen Kosten des Anwaltes, Deine Kosten der Recherche, insoweit diese nicht durch den RA durchgeführt werden, Zinsen und die weiteren Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens mit aufzunehmen sind.

Hiernach ist abzuwarten:

Ergeht kein Widerspruch, erhältst Du nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen sog. vVollstreckungsbescheid. Auch hiergegen gibt es nochmal eine Widerspruchsfrist. Nach deren Ablauf kannst Du Dich an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts wenden, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Diese beauftragt dann den (Ober-) Gerichtsvollzieher mit der Pfändung. Ist ein Arbeitgeber bekannt, kann man auch gegen diesen, als Drittschuldner, die Pfändung von Lohn beantragen, Gleiches gilt, wenn andere Drittschuldner bekannt werden, etwa im Wege einer Eidesstattlichen Versicherung, hier wiederum können Versicherungs- oder Bankguthaben gepfändet werden, oder was auch immer entdeckt wird.

Legt der Schuldner Widerspruch ein, kommt es zur streitigen Verhandlung vor dem AG. Der Anwalt kann ggf. helfen, dass das AG Deines Wohnbezirks zuständig wird, falls der Schuldner weiter weg wohnt. Hier werden dann alle Beweise erhoben und ein Urteil gesprochen, nach dessen Rechtskraft Gleiches fortgeführt wird, wie nach Rechtskraft des "VostB".

Fazit: Ist beim Schuldner etwas zu holen, ist dieser auch für Deine Anwaltskosten haftbar, zumal Du ihn anscheinend ordnungsgemäss in Verzug gesetzt hattest.

RoBingi  29.11.2013, 00:19

und: Die öffentliche Klage ist eine Alternative, aber selten erfolgreich im Sinne einer kurzfristigen Erledigung. Nachdem Du schon anwaltlich vertreten bist, erklärt Dir dieser im gleichen Beratungsumfang noch, warum und welche Wege hier zu gehen sind.

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 00:18

kann eine "zustellfähige adresse" auch der Arbeitgeber des Angeklagten sein?

jurafragen  29.11.2013, 00:23
@NewHorizon

des Angeklagten

Wer ist denn hier auf einmal angeklagt?

Und nein, die Post wird da nicht zustellen.

RoBingi  29.11.2013, 00:24
@NewHorizon

"Jein". Der Arbeitgeber ist hier nicht nachweisverpflichtet zur Zustellung. Man kann es versuchen, aber es läuft darauf hinaus, dass man sich eher einen Gerichtsbeschluss zur Offenlegung der Anschrift des Arbeitnehmers besorgt. Das wird oft verwehrt, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Offenlegung der Straftat ggü. dem Arbeitgeber unangemessen nachteilig für den Schuldner ist, weil ja bis zum Abschluß des Strafverfahrens die Unschuldsvermutung gilt.

Es gibt aber eine zentrale Postadressenverwaltung (die auch mit Adressen handelt), und die -selbst bei fehlender Ummeldung von diversen Postzustellungen die Anschriften von Personen erfasst. Dein RA kennt auch das.

Das Strafverfahren bietet zudem auch die Möglichkeit, an die Anschrift heranzukommen.

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 00:27
@jurafragen

wenn der betrüger nicht zu greifen ist, eine falsche wohnadresse angibt, und die meldebehörde bzw das ordnungsamt diesen herrn schon sucht (das weiss ich definitiv). ausserdem sind gerichtsvollzieher schon hinter ihm her (wegen anderen vorgängen), weil sie ihn nicht greifen können. dann ist es doch wohl logisch, dass die ihn auf der arbeit greifen können? und dort wäre er doch dann verpflichtet, die daten preis zu geben bzw der arbeitgeber (wenn er die daten hat) , oder?

RoBingi  29.11.2013, 00:28
@jurafragen

Es besteht durchaus die Möglichkeit, mit Postzustellungsauftrag /-Urkunde die Zustellung direkt an den Schuldner dort zu versuchen, die füberühmten gelben Briefe können auch von Privatpersonen genutzt werden. Man kann schon allein für die Zustellung einen Gerichtsvollzieher bemühen, dessen Kosten man dann natürlich auch verauslagen muss. Ist die Zustellung dort erfolgreich, kann später eben auch der Lohn gepfändet werden, aber der Erfolg bliebe abzuwarten.

jurafragen  29.11.2013, 00:29
@NewHorizon

dass die ihn auf der arbeit greifen können?

Wer ist denn "die"?

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 00:33
@RoBingi

ist es denn nun anzuraten zur polizei zu gehen, und anzeige zu erheben? (meine bank sagt das wäre wichtig, so dass ich vielleicht 10 % chance habe, von meiner bank die unterstützung zu bekommen, so dass die "eine rückzahlhandlung gegenüber der Bank des Betrügers evtl machen können", so sagte es meine bank)

jurafragen  29.11.2013, 00:33
@RoBingi

Man kann schon allein für die Zustellung einen Gerichtsvollzieher bemühen. Und der Postbote kann keine Ersatzzustellung vornehmen, weil der Schuldner dort keinen Briefkasten hat.

Kann man machen, der Arbeitgeber braucht dies aber nicht zu dulden.

Ist die Zustellung dort erfolgreich, kann später eben auch der Lohn gepfändet werden

Da besteht überhaupt kein Zusammenhang.

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 00:34
@jurafragen

das ordnungsamt (weil er evtl immer nocht nicht umgemeldet ist), die ermittler der polizei?

jurafragen  29.11.2013, 00:36
@NewHorizon

ist es denn nun anzuraten zur polizei zu gehen, und anzeige zu erheben?

Eine Anzeige wird nicht erhoben, sondern erstattet. Natürlich kannst du das machen und vielleicht führt das auch zum Erfolg. Erfolg wäre hier, dass du eine Adresse des Schuldners bekommst. Und dass es zu einem Strafverfahren kommt.

so sagte es meine bank

Dein Bankberater hat eine blühende Phantasie.

RoBingi  29.11.2013, 00:42
@jurafragen

Der Zusammenhang ist: Kann ein GV die Zustellung auch an der Anschrift des AG bewirken, wird also die Zustellung -zB des Mahnbescheids- rechtskräftig und fristsetzend bewirkt. Erfolgt kein Widerspruch...siehe oben. Also besteht durchaus ein Zusammenhang. Dass der Arbeitgeber nicht mitwirkungspflichtig ist, hatte ich bereits mit erwähnt. (Wenn er später zur Abgabe der Drittschuldnererklärung aufgefordert wird, kann er die Mitwirkung nicht mehr verweigern).

Und vor großem Palaver: Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Zustellung an die Anschrift des ArbGebers nicht unproblematisch sein wird.

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 00:42
@jurafragen

nicht des angeklagten sondern des betrügers!

jurafragen  29.11.2013, 00:45
@NewHorizon

Ja, die können wegen einer Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Meldegesetz) ermitteln. Machen sie aber offensichtlich bislang nicht.

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 00:46
@RoBingi

das gibts nicht wo leben wir? ich kann beweisen, dass er da mit meinem geld handiert. er hat mein geld und überweist es nicht zurück! wie gesagt, alles habe ich gespeichert, alles kann gegen ihn verwendet werden. hallo, da muss es doch eine andere variante geben, eine schnelle aufforderung! ich werde doch nicht noch auch noch zusätzlich in vorleistungen gehen, damit ich wen einschalte, so das ich mein geld zurück bekomme...

jurafragen  29.11.2013, 00:50
@RoBingi

Eine. Zustellung kann nie "rechtskräftig" sein, ein Mahnbescheid auch nicht. Und solange der Schuldner unter der Anschrift des Arbeitgebers nicht über ein Klingelschild oder einen Briefkasten verfügt, wird der Zustelldienst dort auch nichts zustellen, auch wenn ein Gerichtsvollzieher dort theoretisch so lange vor der Tür stehen kann, bis der Schuldner erscheint. Der könnte ihm dann ein Schreiben zustellen. Mahnbescheide werden aber - im Gegensatz zu Vollstreckungsbescheiden - stets durch die Post und nie im Parteibetrieb zurückgestellt.

Es ist viel einfacher, Klage zu erheben, diese öffentlich zustellen zu lassen und mit dem Versäumnisurteil dann den Lohn zu pfänden. Dann braucht man solche Kunstgriffe auch nicht.

jurafragen  29.11.2013, 00:57
@NewHorizon

eine schnelle aufforderung

Du könntest ihm schreiben: Los, Geld her, aber sofort. Er wird sich allerdings vor lachen nicht mehr einkriegen.

ich werde doch nicht noch auch noch zusätzlich in vorleistungen gehen

Ach so. Na dann eben nicht.

jurafragen  29.11.2013, 00:58
@NewHorizon

Ein Betrüger ist jemand, der wegen Betruges rechtskräftig von einem Gericht verurteilt wurde.

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 01:04
@jurafragen

aber habe ich bei einem strafverfahren die chance an mein geld zu kommen? denn wenn er verliert und hat schon mehrere sachen als strafbefehle gehabt, dann muss er tagessätze dem gericht zahlen und hat dafür weniger geld um meine 1100 euro zurück zu zahlen...

RoBingi  29.11.2013, 01:05
@jurafragen

seufz

Für mich stellt sich in diesen Foren immer die Frage, ob man versucht, einigermaßen allgemeinverständlich zu formulieren, oder mit einer Jurafachbegriffskonrinthenkackerei einen Lehrkurs für Studenten im 2. oder 3. Semester zu erteilen.

Du hast so gesehen Recht, der Fragant sollte aber allgemein den Hinweis erhalten, dass die Zustellung von Schriftstücken beweisfähig erfolgt sein muss, was man mit Postzustellungsaufträgen erreicht (egal ob durch GV oder Postzusteller, zumal dieser bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten darf, abgesehen von einem MB).

Meine eigene Praxis zeigt: Wenn ein Arbeitnehmer stationär und nicht im Aussendienst beschäftigt ist, ist einer dortige Zustellung zwar nicht immer mit dem 1. Zustellversuch, aber oft genug erfolgreich durchführbar. In jedem Einzelfall lohnt sich die Prüfung, denn die Vorlaufkosten beim automatisierten Verfahren können -vorausgesetzt, dass kein Widerspruch erfolgt- geringer sein, als bei "direkter" Klageerhebung. (Sie KÖNNEN..jaja).

Den Begriff der Rechtskraft ersetzen wir dann durch "formgerecht" zur Fristeinsetzung (Widerspruchsfrist bei MB/VB - Zustellung).

Können wir uns hierauf einigen ?

Insoweit sind also BEIDE Wege gangbar.

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 01:19
@RoBingi

und wenn man nun einfach der meldebehörde mitteilt wo der schuldner arbeitet, damit das ordnungsamt das weiss. denn der schuldner wird von ordnungsamt gesucht. wenn die ordnungsbehörde dann im betrieb ist und den herrn damit aufsuchen und dort vernehmen, dann ist die vorarbeit doch getan, damit man dann weiis wo seine wohnadresse jetzt ist / wo er sich aufhält und gegen ihn damit vorgehen kann, wenn man anschließend mit einer anzeige die ermittlungen der polizei einleitet, oder?

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 01:21
@jurafragen

und was würdest du zu einem sagen, der dir dein geld vorsätzlich nicht zurück überweist. sagst du vielleicht zu dem "mein ehrlicher schatz"?

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 01:28
@NewHorizon

Danke das Du mir mein Geld entwedet hast...

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 01:32
@jurafragen

machen sie das nicht, wenn 1. die ordnungsbehörde definitiv den herrn schon bei der alten adresse gesucht hat, 2. dabei herausgefunden haben, dass er da garnicht mehr wohnt?... (und wenn 2. nicht zutreffend, könnte ich das nicht übernehmen, mal die behörde auf die sprünge inspririeren und bewegen?)

jurafragen  29.11.2013, 01:59
@NewHorizon

Das alles ist auch eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Es geht - was den Verstoß gegen das Meldegesetz angeht - um eine Ordnungswidrigkeit. Da droht eine geringe Geldbuße, man wird also nicht unbegrenzt ermitteln, weil sich derjenige wohl ohnehin irgendwann wieder ummeldet,,wenn sein Personalausweis abläuft.

jurafragen  29.11.2013, 02:05
@RoBingi

Du hast so gesehen Recht, der Fragant sollte aber allgemein den Hinweis erhalten, dass die Zustellung von Schriftstücken beweisfähig erfolgt sein muss, was man mit Postzustellungsaufträgen erreicht

Wie oft soll er denn einen Mahnbescheid beantragen (und dafür bezahlen) bis irgendwann mal ein Vertretungs-Briefzusteller gegen sämtliche Regeln der Kunst den Mahnbescheid doch zustellt?

RoBingi  29.11.2013, 00:15

PS: Verauslagen musst die Anwaltskosten, wie schon anderweitig festgestellt wurde, zunächst Du selbst oder eine verfügbare RSV.

Wer deine Anwalt bezahlt? Du selbst natürlich!

Wo er seine Forderung hin schickt keine Ahnung, frag ihn.

Polizei oder Anwalt? Wieder mal, wie so oft, werden hier 2 Sachen verwechselt: Strafrecht und Zivilrecht.

Wen nud ihn wegen Betrugs anzeigts, wird er, MÖGLICHERWEISE, nach StGB verurteilt, davon hast du aber nicht automatisch dein Geld zurück. DAS musst du dir über ZIVILklage zurück holen.

In jedem Falll: ERST ein anwalt, nur DER kann dir rechstssichere Hilfe geben bei dieser Frge.

Erst einmal Du selbst.

Auch bezahlst Du zunächst einmal die Gerichtskosten im vorraus bereits.

Wenn die Klage dann durch ist und Du gewonnen hast, dann wird innerhalb dieses Urteils Dir nicht nur der Klagewert sondern auch sämtliche Unkosten zu erstatten sein, dursch Dein Gegenüber.

Nunja, wenn der aber kein geld hat, dann wirst Du nichts bekommen, denn wo nix ist kommt auch nix.

Stell Dir dann mal vor, der hat keine Kohle, dann bleisbt Du auf den Kosten sitzen. Letztlich hättest Du dann gewonnen, Kohle würdest Du trotzdem nicht sehen.

Du hättest Dann einen Titel, um dessen Vollstreckung Du Dich zudem selbst kümmern müsstest, so alle paar Jahre wieder mal Vollstrecken lassen (was Dich erstmal wieder Geld kostet). Lebt der aber an der Pfändungsgrenze und hat auch sonst nichts, siehst Du niemals was davon, auch nicht von den Unkosten.

fastlink  29.11.2013, 01:32

Ach ja, nochwas. Das ist nichts für die Polizei, kümemrt die nicht.

Du hast mit dem einen vertrag angeschlossen, der wurde nicht erfüllt, der hat jetzt Schulden bei Dir, das geht die Polizei nichts an.

Und selbst wenn, die Polizei würde Dir Dein geld auch nicht beschaffen, dann ginge es im Strafverfahren ausschließlich um eine Bestrafung. Niemand würde dem sagen, dass er Dir was zu zahlen hätte.

Auch dann müsstest Du selbst noch zivilrechtlich vorgehen.

RoBingi  29.11.2013, 01:51
@fastlink

Diese Antwort ist, liest man die Frage im Detail, schlicht unzutreffend.

Hat ein "Verkäufer" eine Vorkasse erhalten und die Ware dann unter Vorsatz nicht dem Käufer ausgehändigt, liegt aller Wahrscheinlichkeit ein Betrug vor. Könnte er glaubhaft machen, dass er versehentlich, im Rahmen einer Verwechselung, die Ware einem Anderen veräußert hat, so würde man schon hieraus hinterfragen, wieso er denn dann 2x Vorkasse verlangt. Gelingt hier eine "Ausrede", bleibt der unverzügliche Rückzahlungsanspruch. Unterbleibt dieser, kann man hier dann dem Verdacht der Unterschlagung nachgehen. Hat der "Verkäufer" bereits Schulden, die ihn an der Rückzahlung der Vorkasse hindern, entkräftet dies nicht zwingend einen der Straftatbestände. Dies wird eben im Ermittlungsverfahren festgestellt, ggf. durch Verhandlung vor dem zuständigen Gericht, wenn die Polizei die Akte der StA übermittelt hat und diese ausreichend Grund für eine Anklage sieht.

Im Falle einer Veruteilung KANN also auch ein Strafverfahren die Rückzahlung der Forderung, wie bereits beschrieben, begünstigen ! Dass die Polizei hier Geld "zurück beschafft" hat keiner behauptet, das passiert natürlich nicht, was aber die übrigen Punkte nicht hemmt.

Mindermeinung  29.11.2013, 04:23
@RoBingi

Zu den ganzen richtigen Antworten ist noch hinzuzufügen: bei Feststellung einer Straftat bestehen auch zivilrechtliche Vorteile. Zum Beispiel falls der Schuldner sich irgendwann dazu entschließt in die (Privat)insolvenz zu gehen und die Restschuldbefreiung zu beantragen, und die auch bekommt.

In diesem Fall kann die Forderung nämlich ohne lange Erklärungen unter Verweis auf das Urteil im Strafverfahren als vorsätzlich unerlaubte Handlung angemeldet werden (sollte auch gleich im zivilrechtlichen Titel stehen, erleichtert die Sache ebenfalls!). Dann bleiben dem Schuldner letztlich diese Schulden erhalten (§ 302 InsO), während sie ansonsten womöglich durch die Restschuldbefreiung untergehen.

Die Vollstreckung wird jedoch auch ohne das es auf ein Insolvenzverfahren ankäme erleichtert. Liegt eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vor, kann nämlich z.B. die Höhe des unpfändbare Betrags herabgesetzt werden, § 850f Abs. 2 ZPO. Die Änderung des unpfändbaren Betrags zu Deinen Gunsten als Gläubiger wirkt dann bei etlichen Deiner Vollstreckungsversuche.

Und ja: vielleicht wirft man bei zivilrechtlicher Geltendmachung der Schulden dem schlechten Geld das Gute hinterher. Das ist aber eine Abwägungssache. Der Titel ist ja 30 Jahre lang vollstreckbar. Wer weiß, ob die Vollstreckung in diesen 30 Jahren gelingt - möglich ist das durchaus.

Ergo: Strafanzeige erstatten und dann zivilrechtlich vorgehen - bzw. parallel. Dein Anwalt sollte drauf achten, die Forderung zivilrechtlich direkt als vorsätzlich unerlaubte Handlung geltend zu machen, so dass es direkt aus dem Titel hervorgeht.

Wer zahlt nun meinen Rechtsanwalt

Du zahlst ihn. Wer die Musik bestellt, der zahlt auch. Ggf. hast du aber einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer

wo schickt er die Forderung der Rücküberweisung hin?

Vermutlich an den Verkäufer. Oder hast du andere Ideen?

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 00:06

" wo schickt er die Forderung der Rücküberweisung hin? " - Vermutlich an den Verkäufer. Oder hast du andere Ideen? Damit ist gemeint, es ist unklar wo sich seine Wohnadresse befindet, wie es aussieht ist er zur Zeit nicht bei der Meldebehörde mit einer neuen Adresse gemeldet. Unter der Adresse die er angegeben hat, wohnt er in Wirklichkeit 1 Jahr nicht mehr!

jurafragen  29.11.2013, 00:09
@NewHorizon

Dann wird er allenfalls Klage erheben können, die dann öffentlich zugestellt wird.

NewHorizon 
Beitragsersteller
 29.11.2013, 00:11
@jurafragen

der anwalt wird also klage erheben ... ja okay. aber was bedeutet denn "öffentlich zugestellt" wohin was wie??? was ist öffentlich zugestellt?