Anwaltsrechnung sehr viel zu hoch, bezahlen? Verbraucherschutz?

6 Antworten

Man kann Dir auf ein gewisse Weise ein Recht zugestehen, nämlich sauer zu sein.

Allerdings hast Du den Anwalt beauftragt und diesem auch eine entsprechende Vollmacht erteilt. Die Einigunggebühr kann der Anwalt erheben, da Du dessen Dienste diesbezüglich in Anspruch genommen hast. Auch wenn Du alles vorgeschrieben hattest, wie Du schreibst, ist dieser im Einigungsverfahren tätig gewesen und kann demzufolge auch abrechnen gemäß der Rechtsanwalt Gebührenordnung. Ich gestehe Dir, wenn alles so stimmt, wie Du dies geschildert, das Recht zu, Dich darüber aufzuregen, zumal der Anwalt die Gebühr entsprechend hätte herabsetzen können. Hierzu ist jener jedoch keinesfalls verpflichtet. Der Streit ging über eine gewisse Zeit und am Ende gab es nun einmal diese Einigung mit Hilfe des Anwaltes, auch wenn dieser nur seinen Namen dafür hergab. Ob dies gerecht ist, steht auf einem anderen Blatt. Du kannst die Rechnung anfechten, wenn Du der Auffassung bist, das dies Sinn macht. Hierzu wirst Du evtl. wiederum einen Anwalt beauftragen müssen, schreibst diesem auch die Briefe vor, welche dann mit dessem gewichtigen Briefkopf verschickt werden und kannst dann gleich wegen zu hoher Gebühren den nächsten, übernächsten, über über über. ..nächsten Kredit bei Deiner Bank aufnehmen. Wenn ich Dir einen ehrlich gemeinten Rat geben darf: Lass den Unsinn. Du und eventuell ( sollte diese existieren) Deine Familie lei/dest/det darunter und nach langer Prozessdauer, wenn keine Einigung erfolgt, häufen sich Deine Schulden oder Dein Erbteil ist, freudlos für Dich, aufgebraucht. Auch wenn Du über mich jetzt sauer sein solltest ist mir das egal, wenn ich dadurch verhindern kann, dass Du in Dein Unglück läufst, ja regelrecht rennst. In diesem Sinne,

liebe Grüße

ngdplogistik  22.07.2014, 21:50

Anmerkung zu meiner obigen Antwort.

Unter www.haufe.de/recht

Gegenstandsberechnung

kannst Du, denke, ich etwas mehr für Dich erfahren.

Liebe Grüße

Rechtsanwälte haben eine Gebührenordnung, danach rechnen die ab. Du kannst seine Rechnung von der Anwaltskammer überprüfen lassen. Die findet aber bestimmt auch das 4000 Euro nicht zu viel sind. Er hat lange gewartet bis er überhaupt eine Rechnung gestellt hat.

odz130 
Beitragsersteller
 22.07.2014, 20:52

6 Briefe, keine einigung 4000 euro nicht zu hoch? warum das 1,3 und 1,5 fache? Ist doch willkür...

EinGast99  22.07.2014, 20:58
@odz130
haben eine Gebührenordnung, danach rechnen die ab. Du kannst seine Rechnung von der Anwaltskammer überprüfen lassen.

Wenn Du es zuviel findest, dann frag die Anwaltskammer. Aber Du hättest Dich ja auch vorher in der Gebührenordnung belesen können.

Das Honorar eines Anwaltes richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert. Du hast dem Anwalt eine Vollmacht gegeben und er wurde für dich tätig, auch wenn du einen großen Teil des geführten Schriftverkehrs mit deiner Schwester, vorgefertigt hast, spielt dabei keine Rolle.

Es kam dann zu einer Einigung mit deiner Schwester die du alleine herbeigefürt hast. Doch die Schreiben deines Awaltes, davon gehe ich aus, haben dazu beigetragen, dass die Eingung zustande kam.

Also hat der Anwalt auch das Recht eine Einigungsgebühr zu verlangen.

Was der Anwalt hätte machen können, wäre, dir weniger Honorar zu berechnen, weil du dich mit deiner Schwester geeinigt hast. Dazu ist aber der Anwalt nicht verpflichtet. Das hättest du mit dem Anwalt besprechen können.

lydiab563  30.11.2018, 18:22

Wieso antwortest du auf 5 Jahre alte Fragen?

Der Anwalt geht da nach der Gebührenordnung vor. Diese orientiert sich am Streitwert. Geht es um Erbmassen sind die Streitwerte oft auch sehr hoch (Bei dir wohl über 50.000 Euro). Immerhin trägt der Anwalt in dieser Höhe auch die Haftung. Und natürlich übernimmt er die meisten Angaben, denn er ist nur Vertreter einer fremden Angelegenheit und ist somit auf die Infos des Mandanten angewiesen. Er kann sich schlecht was eigenes ausdenken. Und offensichtlich hat dein Plan, Druck über einen Anwalt zu erzeugen bei deiner Schwester wohl auch gewirkt.

Der Anwalt wird in dieser Sache dann eine Geschäftsgebühr berechnen. Die 1,3 Gebühr ist dabei die Standartgebühr bei mittlerer Schwierigkeit. Er wird die Briefe auch wegen seines Haftungsrisikos nicht einfach kopiert, sondern auch vorher geprüft haben.

Dazu kommt dann die Einigungsgebühr. Diese fällt an wenn, er bei der Lösung "mitgewirkt" hat. Er muss nicht die Einigung selber erzielt haben.

Auf die Höhe der Gebühren hat er selber keinen Einfluss bei einer Abrechnung über die Gebührenordnung. Alternativ hätte man vorher eine Vergütungsvereinbarung treffen können. Das wäre hier wohl die bessere Wahl gewesen.

Ich kann keine Fehler in der Abrechnung erkennen. Überprüfen könnte man höchstens den Gegenstandswert, der für die Berechnung der einzelnen Gebühren zugrundegelegt wurde.