Darf der Ex-Partner mitbestimmen wer Babysittet nach Trennung?

9 Antworten

Derjenige oder diejenige,die das Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht hat,der bestimmt,wer auf das Kind aufpasst.

Menuett  28.07.2013, 20:24

Das ist falsch.

Geenmachine 
Beitragsersteller
 26.07.2013, 09:15

Aufenhaltsbestimmungsrecht ist nicht geregelt, Sorgerecht geteilt. Und was nun?

nein, hat er nicht

Geenmachine 
Beitragsersteller
 26.07.2013, 09:03

Es wäre schön wenn dazu noch eine Erklärung/Begründung folgt wie du zu dem nein als Antwort kommst.

BjoernThorben  26.07.2013, 09:10
@Geenmachine

nein, er soll dir lieber begründen, warum er das dürfen sollte

meinst nicht, ist doch viel geiler so

diie Beweislast ist doch bei ihm, doch nicht bei dir

daydreamer71  26.07.2013, 09:20
@BjoernThorben

der einzige Grund, wieso er dies dürfen sollte ist, dass durch deine Aufsicht das Kindeswohl gefährdet ist. Einen anderen Grund gibt es nicht!

Nein, er hat dieses Recht nicht. Genausowenig, wie Du da in seinen Umgang pfuschen kannst.

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Aufsicht über ein minderjähriges Kind gehört lt. Familienrichter zur Alltäglichen Sorge. Ein Mitspracherecht gibt es in diesem Fall für den nicht-betreuenden Elternteil nicht. In einem mir bekannten Fall wurde das minderjährige Kind von der Urgroßmutter (91Jahre alt) betreut. Auf die "Beschwerde" beim FG folgte ein ablehnender Bescheid mit der Begründung, dass das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet sei und es dem Vater überlassen ist, wen er zur Betreuung der Tochter heranzieht. Die liebe Urgroßmutter hat wesentlich zur Trennung der Eheleute beigetragen und sollte deshalb auf Antrag der Mutter von der Betreuung ausgeschlossen werden.

Nein, da müsste er dir schon mangelnde Sorgfaltspflicht, Misshandlung oder Missbrauch vorwerfen können. Natürlich kannst du als Lebenspartner das Kind deiner Freundin hüten.