Darf der Ex-Partner mitbestimmen wer Babysittet nach Trennung?
Hallo,
meine Freundin und ich sind jetzt seid über 1 Jahr in einer festen Beziehung. Meine Freundin hat eine nun 3 Jährige Tochter mit gebracht. Jetzt heißt es auf einmal der Ex (und Vater) hätte das Recht, mit zu entscheiden wer auf die Kleine aufpasst wenn meine Freundin Termine hat. Da er mich schon seid immer ablehnt und das Verhältniss echt mies ist, will er nun nicht mehr das ich dann aufpasse.
Hat er das Recht wirklich? Gibt es dazu einen Gesetzestext? Mir kommt das sehr spanisch vor, weil dann in schwierigen Trennungen der Ex ja prizipiel jede/n ablehnen könnte nur um den ehemaligen Partner eins auszuwischen.
Vielen Dank für schnelle Antwort .. mehr auf http://w-w-w.ms/qvjyw
9 Antworten
Derjenige oder diejenige,die das Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht hat,der bestimmt,wer auf das Kind aufpasst.
Das ist falsch.
Aufenhaltsbestimmungsrecht ist nicht geregelt, Sorgerecht geteilt. Und was nun?
nein, hat er nicht
nein, er soll dir lieber begründen, warum er das dürfen sollte
meinst nicht, ist doch viel geiler so
diie Beweislast ist doch bei ihm, doch nicht bei dir
der einzige Grund, wieso er dies dürfen sollte ist, dass durch deine Aufsicht das Kindeswohl gefährdet ist. Einen anderen Grund gibt es nicht!
Nein, er hat dieses Recht nicht. Genausowenig, wie Du da in seinen Umgang pfuschen kannst.
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Aufsicht über ein minderjähriges Kind gehört lt. Familienrichter zur Alltäglichen Sorge. Ein Mitspracherecht gibt es in diesem Fall für den nicht-betreuenden Elternteil nicht. In einem mir bekannten Fall wurde das minderjährige Kind von der Urgroßmutter (91Jahre alt) betreut. Auf die "Beschwerde" beim FG folgte ein ablehnender Bescheid mit der Begründung, dass das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet sei und es dem Vater überlassen ist, wen er zur Betreuung der Tochter heranzieht. Die liebe Urgroßmutter hat wesentlich zur Trennung der Eheleute beigetragen und sollte deshalb auf Antrag der Mutter von der Betreuung ausgeschlossen werden.
Nein, da müsste er dir schon mangelnde Sorgfaltspflicht, Misshandlung oder Missbrauch vorwerfen können. Natürlich kannst du als Lebenspartner das Kind deiner Freundin hüten.
Es wäre schön wenn dazu noch eine Erklärung/Begründung folgt wie du zu dem nein als Antwort kommst.