Darf abgelehnter Umlaufbeschluss in darauffolgender ordentlichen Eigentümerversammlung nochmals gestellt werden und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden ?
2 Antworten
Nein. Für einen Umlaufbeschluss ist grundsätzlich notwendig, dass alle Eigentümer schriftlich mit diesem Verfahren einverstanden sind und dem Beschluss zustimmen. Vgl. Absatz 3 in https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__23.html Eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Eigentümer in einer Versammlung reicht also nicht.
das war nicht die Frage...
Man kann einen Beschluss natürlich in einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung beschließen. Dazu muss der "Gegenstand der Einberufung bezeichnet sein", also bei der Einberufung auf der Tagesordnung stehen und die Versammlung auch sonst rechtzeitig u.s.w. einberufen worden sein. Wichtig ist nur, dass die Mehrheit vorhanden ist (je nach Beschluss einfache Mehrheit oder qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder).
Dabei ist unerheblich, ob dieser Antrag vorher schon mal abgelehnt wurde (auf einer früheren Versammlung oder im Wege eines Umlaufverfahrens).
über einen Beschluss kann man nicht beschließen, sondern nur über einen Antrag :o) Der Rest ist aber unbedingt richtig und relevant für den FS :o)
abgesehen davon, dass nicht über einen Beschluss beschlossen wird, sondern über einen Antrag: ja.
Ein Antrag kann immer wieder eingebracht und darüber beschlossen werden. Der Beschluss gilt dann für eine bestimmte Zeit oder bis ein neuer Antrag, ggf. zum selben Thema, eingebracht wird.
Beim Umlaufbeschluss (häufig begründet in Zeitnot oder räumlicher Entfernung der Eigentümer) besteht das große Risiko in der Einstimmigkeit aller Eigentümer. Der kommt aus unterschiedlichen Gründen häufig nicht zustande, daher kann eine anschließende Eigentümerversammlung mit erneuter Antragstellung und Beschluss mit einfacher Mehrheit der Stimmen oder Eigentumsanteile Klarheit schaffen. Ist also ganz einfach.
Derjenige, der gegen den Umlaufbeschluss gestimmt hat, hat bereits eine
Anfechtungsklage angekündigt, sofern der Antrag nochmals in der ETV
behandelt wird.
Gegen den Umlaufbeschluss kann er nicht stimmen, wohl aber gegen den Antrag. Das kann er gern machen - er wird damit nur nichts erreichen, da er erneute Anträge mit einer Anfechtungsklage nicht unterbinden kann. Er kann ja gern gegen einen Antrag stimmen, aber anfechten kann er nur einen Beschluss (und dies nur aus guten formalen! Gründen), nicht aber einen Antrag.
Im WEG gibt's keine Regelungen hierüber und Gerichtsurteile habe ich online nicht gefunden.
das steht auch nicht im WEG, da es da nicht hineingehört, was die Wiederholung von Anträgen betrifft. Und Gerichtsurteile sind mir dazu nicht bekannt. Wozu auch? Mein Eindruck bei deiner Beschreibung ist, dass zumindest Antrag und Beschluss verwechselt werden, evtl. auch Sinn und Form einer Anfechtung. Die Anfechtung steht allerdings im WEG, wenn ich recht entsinne, § 48 (kann auch 42 sein, sowas in der Drehe, jedenfalls Teil II WEG). Aber dafür bedarf es formal guter Gründe. Im Übrigen empfehle ich immer gern einen Blick in die Teilungserklärung, denn die ist das ´Gesetz´ eurer WEG!
Danke. Der Umlaufbeschluss ist durch die 1 Nein Stimme nicht Zustandekommen, dies ist unstrittig. Darf der Antragsteller den gleichen Antrag in die ETV nochmals einbringen ? Die notwendige einfache Mehrheit bekommt er zusammen. Derjenige, der gegen den Umlaufbeschluss gestimmt hat, hat bereits eine Anfechtungsklage angekündigt, sofern der Antrag nochmals in der ETV behandelt wird.