Dachsanierung, aufteilung der kosten?
Hallo,
ich habe vor ein paar Monaten eine Dachgeschoss-Eigentumswohnung in einem 11 parteien Mehrfamilienhaus gekauft. Jetzt habe ich eine Einladung zur eigentümerversammlung mitsamt tagesordnung bekommen. Dort findet sich unter anderem der Punkt "planen der dachsanierung ... finanzierung über KFW darlehen".
jetzt habe ich mich natürlich erstmal gefreut da ich ja am meisten von einem neuen Dach profitiere aber meine kollegen meinten das ich am meisten zahlen muss da ich erst seit kurzem in der wohnung lebe und noch nicht so viel über das wohngeld in die instanthaltungsrücklagen eingezahlt habe, stimmt das?
ich meine immerhin haben die vorbesitzer meiner wohnungseinheit ja immer eingezahlt
Viele Grüße
4 Antworten
Bis Du sicher, das mit dem Parteien-Mehrfamilienhaus? Ich fürchte, dem ist nicht so, es wird eine WEG sein und somit ein gewaltiger Unterschied vorliegen.
Kosten und Lasten hat der ET zu wuppen, der in seinem Grundbuch eingeschrieben wurde. Bei uns dauert diese Orgie derzeit rd. 9 Monate.
Du bist also eingeladen, also eingeschrieben, und Dein Kostenanteil wurde in der TE vereinbart.
Eine Rücklage hat auch nichts mit einem Kredit am Hut. Setze Dich ggf. durch und viel Glück.
eigentlich stimmt das nicht...................
Deine Kollegen haben unrecht.
Die geben ihren Senf zu etwas, wovon sie (wahrscheinlich als Mieter) keine Ahnung haben.
Im übrigen geht üblicherweise die Instandhaltungsrücklage der Voreigentümer auf den Käufer über, wenn nichts anderes im Kaufvertrag vereinbart wurde.
Außerdem lohnt ein Blick in die Teilungserklärung, die Dir hoffentlich beim Kauf mit ausgehändigt wurde.
Das sieht der BGH und der BFH zum Glück ganz anders. Eine Rücklage gehört dem ET, der im Grundbuch steht und die Beträge laufen auch nicht über die Hausgeldabrechnung einer WEG, so jedenfalls die vorgenannten Gerichte. Sie müssen gesondert ausgewiesen werden.
@schleudermaxe....was schreiben Sie da für einen Unsinn?!
Kein Auszahlungsanspruch des ausscheidenden Wohnungseigentümers
Die Instandhaltungsrücklage ist Bestandteil des Verwaltungsvermögens, das gemäß § 10 Abs. 7 WEG der teilrechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet ist. Insoweit besteht kein Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Rücklagevermögens für den ausscheidenden Eigentümer.
Man kann die Höhe der Rücklagen zwar auf den Kaufpreis herausrechnen um die Grunderwerbssteuer zu senken, aber eine unmittelbare Auszahlung ist nicht möglich.
Was für Urteile ziehen Sie hier denn ran?
Oh, schon wieder ein Kenner?
Die Rücklage gehört dem ET, der bekommt sie auch gesondert ausgewiesen in seiner Abrechnung. Warum wohl? Weil sie ihm gehört. Sie kann auch nicht verpfändet werden oder gepfändet werden, wenn es der WEG einmal schlecht gehen sollte.
Bei einem Verkauf übernimmt der neue ET die alte Rücklage und kein anderer ET kann sie ihm nehmen.
Alles ganz einfach, die Literatur ist voll davon, bitte einfach einmal einen klitzekleinen Blick hinwerfen, und der BGH hat schon mehrmals laut und deutlich seine Auffassung hinausposaunt.
Wo steht das? Das Original befindet sich im Grundbuch der WEG und da bleibt es auch, wetten?
In deinem Kaufvertrag ist ja eine Teiliungserklärung enthalten. Darin steht zu welchem %-Satz dir dieses Haus jetzt (mit) gehört. Mit diesem % Satz bist du auch an den anfallenden Kosten beteiligt. Dabei ist es unerheblich ob du im Dach- oder Kellergeschoss deine Wohnung hast.
Da kann nichts anderes vereinbart werden! Die Rücklagen gehen in das "Eigentum" der WEG über und können niemals entnommen werden. Die Teilungserklärung (das Original) muss im Normalfall beim Notartermin an den Käufer übergeben werden.