Dachrinne ragt über Grundstücksgrenze
Hallo zusammen. Ich wohne in einem 3-Familienhaus in einer Eigentümergemeinschaft und an die Grunstückgrenze wird gerade ein Haus gebaut. der Bauherr ist auch gleichzeitig unser Hausverwalter. Nun sagt dieser, das unsere Dachrinne in sein Grundstück hineinragt und wir sie zurück versetzen müssten. Nun meine Frage.: Unser Haus wurde uns vor paar Jahren genau von diesem Herr verkauft schon mit der Aussicht auf den Neubau.Hätte er das nicht schon damals bei der Planung sehen können und nicht erst wenn der 2.Stock drauf ist? Und gilt nicht das Recht des Altbestandes, sprich unser Haus war zuerst da? Für hilfreiche Antworten bin ich sehr dankbar!!
3 Antworten
Wenn dieser Dachüberstand schon länger bestand (ohne dass dem vom Nachbarn widersprochen wurde) und die Grenzziehung nicht verändert wurde, müsste eigentlich die Altbestandsregel greifen. Aber da auf dem Nachbargrundstück eine Nutzungsänderung erfolgt, wird es kompliziert. Da kann wohl nur ein auf Grundstücksfragen / Nachbarschaftsauseinandersetzungen spezialisierter Anwalt helfen. Evtl. auch der Haus- u. Grundbesitzerverein.
Es kommt darauf an, wie alt das Haus ist bzw. wie die Baugenehmigung aussieht.
Wenn an der Grenze eine Brandwand gefordert war darf auch eine Dachrinne nicht über die Mauer hinausragen. Wenn es eine "historische" Bebauung ist hat die Sache privat- und öffentlichrechtlich Bestandsschutz.
Wenn jedoch abweichend von der Baugenehmigung gebaut wurde muss die Dachrinne zurückgebaut werden. Ihr könnt dann aber versuchen, den Schaden vom Voreigentümer erstattet zu bekommen.
Übrigens: Bevor man ein "gebrauchtes" Haus kauft kümmert man sich um solche Sachen! Ihr ward verdammt schlecht beraten oder leichtsinnig!
Geh mal zum Katastaramt und Grundbuchamt und les dir mal alles durch ob da was steht und dann weißt du mehr.
danke für die Aufklärung Seehausen
Falsch.
Im Grundbuch steht bestimmt nichts und im Katasterplan sind üblicherweise Dachüberstände bzw. Dachrinnren nicht eingemessen. Auskünfte kann nur die Bauaufsicht über frühere Genehmigungen und evtl. Abweichungen davon geben!