Bußgeld wegen verstoßes gegen paragraph 118 des Gesetzes OWiG

3 Antworten

Dazu aus dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG):

§ 118 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Da die Geldbuße nicht spezifiziert ist, wird sie gemäß § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 und höchstens 1000 Euro betragen.

Da die Laterne ausging, also beschädigt wurde, kommt auch eine Strafanzeige wegen rechtswidriger Sachbeschädigung in Betracht. Rechtswidrige Sachbeschädigung ist keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat (§ 303 StGB). Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Anonimaj  30.09.2016, 17:45

Laternen gehen durch das "austreten" nicht kaputt.

Ob es Absicht ist, oder ein Mechanismus in der Zündelektrik etc. der Gasentladungslampe, es schaltet für eine gewisse Zeit ab.

Mit den LED-Lampen sollte das aber nun auch der Vergangenheit angehören.

Keine "Straftat", da keine Sachbeschädigung.
Das ist hier sogar noch viel klarer, als vor Jahren mit Graffitis, denn da gab es immer das Problem dass Graffitis entfernt werden können, und daher keine "Sachbeschädigung" im eigentlichen Sinn darstellen.
Auch wenn dafür Farbe nötig war/ist. Da konnte man maximal mit der Sachbeschädigung der Farbe selbst argumentieren.
Ist es eine Steinwand, wurde es schwieriger.
Denn die Arbeitszeit zum abschrubben, Hochdruckreinigen, Kosten für Lösungsmittel etc. machten es nicht zur "Sachbeschädigung".

Viel interessanter wäre, ob der 118 OwiG als Gummiparagraph gegen alles eingesetzt werden kann.

Kevinchen  24.03.2012, 17:20

oje der hammer für einmal gegen laterne latschen

JotEs  25.03.2012, 09:09
@Kevinchen

Nun, man wird dich sicher nicht mit 2 Jahren Freiheitsstrafe bestrafen. Das ist lediglich das Höchstmaß der Strafe und dessen wesentliche Bedeutung ist die Festsetzung der Verfolgungsverjährungsfrist, die auf diesem Höchstmaß beruht. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu fünf Jahren bedroht sind, 5 Jahre, während sie bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sind, lediglich 3 Jahre beträgt.

Außerdem: Könnte es sein, dass du noch Jugendlicher (unter 18 Jahre alt) bist? Dann wird deie Tat nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) behandelt und dann kommt für die Straftat ohnehin keine Freiheitsstrafe ("Jugendstrafe") in Betracht, denn Jugendstrafe wird nur dann verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. (§ 17 Abs. 2 JGG).

Beides scheint mir hier nicht der Fall zu sein. Sollte es also tatsächlich zu einer Verurteilung im Jugendgerichtsverfahren kommen, dann wirst du wohl mit der Anordnung rechnen müssen, ein paar "Sozialstunden" abzuleisten. Ich denke jedoch nicht, dass es zu einem Jugendgerichtsverfahren kommen wird. Vermutlich verbleibt es bei der Geldbuße, die allerdings auch ein Jugendlicher zu zahlen hätte.

Also eine Straßenlaterne geht vom dagegentreten nicht sofort aus.

Eichbaum1963  23.03.2012, 16:31

Wenn da diese Natriumdampf- oder Quecksilberdampflampen als Leuchtmittel drin sind schon. Aber die gehen in der Regel auch nach ca. 10 Min. wieder an.^^

JotEs  23.03.2012, 16:36
@Eichbaum1963

Aber die gehen in der Regel auch nach ca. 10 Min. wieder an.^^

Tatsächlich?

Na, dann liegt wohl keine Sachbeschädigung vor - allerdings ist ja auch die versuchte Sachbeschädigung strafbar.

Eichbaum1963  23.03.2012, 20:30
@JotEs

Ärger steht auf jeden Fall ins Haus.^^

Und ja, die o. g. Leuchtmittel müssen vor einem Neustart erst abkühlen. Die Straßenlampen haben da keine Heißzündgeräte, die wären auch unnötig teuer.

Und bevor hier wieder die "Erschütterungssensor"-Lobby aufschlägt: :DD

http://www.zeit.de/2006/13/Stimmts

das iss schwer zusagen.. 30 euro bestimmt .. wenn aber noch Strafantrag gestellt wird dann entscheidet das die Staatsanwaltschaft , dann gehts anch verdienst..

ABer auf idden kommen die . Krasse sache.. Unbürgerliches Verhalten wenn mann ne Laterne Tritt. Also Ob die Schaden nehemn würde..

Welt wird immer Verrückter

JotEs  23.03.2012, 16:00

Unbürgerliches Verhalten

Der Polizist hat sicherlich "ungebührliches Verhalten" gesagt ...