Bleibt die Sperrzeit bei ALG1 trotz neuer Arbeitsaufnahme bestehen?
Ich wurde in der Probezeit gekündigt und habe für 6 Tage ALG1 bezogen. Ich habe dann eine neuer Arbeitsstelle gefunden welche mir aber überhaupt nicht gefiel und die Arbeitszeiten für mich mehr oder weniger nicht machbar waren da ich Alleinrziehend bin, dort habe ich 4 Tage gearbeitet und den Arbeitsvertrag (12 monate befristet) mit einem Aufhebungsvertrag beendet weil ich durch meine laufenden Bewerbungen eine weiter Stelle angeboten bekam was auch meiinen Qualifikationen entsprach. Ich sollte dann für Freitag bis Sonntag eine neuen ALG1 Antrag stellen und auch einen Wisch ausfüllen warum ich dort gekündigt bzw einen Aufhebungsvertrag gemacht habe. Das habe ich gemacht und nun kam bei rum das ich eine Sperre von 12 Wochen erhalten habe. (Die Sicherstellung der Betreuung von Kindern ist egal, das Kind kann sich selber betreuen) Nun meine frage. Ich war nach dem Aufhebungsvertrag 3 Tage Arbeitslos also über das Wochenende. Wenn ich bei meiner jetzigen Stelle in der Probezeit gekündigt werden würde, würde die Sperrzeit bis November trotzdem bestehen bleiben??? Wenn ja WARUM? Das ich für die 3 Tage keine ALG1 bekomme ist klar aber da ich eine neue Arbeit gefunden habe würde ich es nicht verstehen warum die Sperrzeit bestehen bleiben würde. Die Arbeitslosigkeit ist ja wieder beendet wurden und ich müsste ernneut einen neuen Antrag für ALG1 stellen. Kennt sich jemand aus?
4 Antworten
wenn du selbst kündigst oder aufhebungsverträge unterschreibst, bekommst du natürlich eine sperre. selbstredend
in diesem land läuft gewaltig was verkehrt!!!
die logik steht im gesetz. wenn du selbst kündigst oder einen aufhebungsvertrag unterschreibst, dann bekommst du 12 wochen sperre.
Die Sperrzeit läuft NICHT weiter. Sie ist unterbrochen und lebt wieder auf, wenn du erneut Leistung beantragst.
Ja ich habe die arbeit gekündigt aber ich hatte eine neue Stelle bereits in Aussicht und zum Glück gibt es das www. ich habe mich heute nachmittag mal mit der thermatik beschäftig und interessante urteile gefunden.
Ich werde Widerspruch einlegen...
Wenn Sie eine feste Zusage oder auch nur nachweislich konkrete Aussichten auf eine neue Stelle hatten, haben Sie die Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt, selbst wenn der Jobwechsel dann nicht geklappt hat. (LSG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2012, Az. L 2 AL 49/09).
Hier eine Ausschnitt
Der Arbeitslose hat seine Arbeitslosigkeit durch eine Kündigung immer dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte, wobei nicht die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes erforderlich ist, aber im Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ernst zunehmende Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz bestanden haben müssen; grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in so schwerem Maße verletzt, dass er schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat; ihm muss vorgeworfen werden können, eine vorhersehbare Entwicklung ignoriert zu haben, wobei ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab gilt; grobe Fahrlässigkeit liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit keinem Anschlussarbeitsplatz rechnen konnte (Karmanski in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 144 Rdnr. 27 mN)
Und das gibt es auch noch
„Der erkennende Senat folge der Auffassung des 7. Senats des BSG im Urteil vom 26.10.2004 (Az.: B 7 AL 98/03 R), wonach Arbeitnehmern auf Grund der grundgesetzlich verbürgten Berufswahlfreiheit ohne drohenden Sperrzeiteintritt grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen müsse, ihnen attraktiv erscheinende, befristete Arbeitsverhältnisse aufzunehmen.“
DA ICH EINE NEUE ARBEIT IN AUSSICHT HATTE UND JETZT AUCH HABE, HABE ICH NICH FÄHRLÄSSIG GEHANDELT
Dass du diese Arbeit nicht mit deinen privaten Verpflichtungen vereinbaren konntest, wusstest du ja vorher.
Die zweite Arbeitslosigkeit hast du selbst verschuldet und hast somit mit Sperrzeit zu rechnen. Diese tritt ein, wenn du wiederum Leistung beantragen willst.
Bei einer Selbstkündigung und Aufhebung gibt es immer 12 Wochen Sperre.
Ja ok, aber ich bin mehr oder weniger bis auf 3 tage wieder Berufstätig und somit nicht auf ALG1 angewiesen. Das ich für die 3 Tage kein ALG1 bekomme ist ja ok, kann ich mit leben aber wenn ich im Oktober unverschuldet arbeitslos werden würde kann man mir ja das Geld nicht sperren. Ich hätte bei dem anderen Arbeitgeber genauso unverschuldet gekündigt werden können da auch Probezeit bestand.
Wenn ich das gewusst hätte das ich wegen der 3 Tage "arbeitslosigkeit" eine 12 wöchige Sperre bekomme dann hätte ich kein ALG1 antrag ausgefüllt.
Wenn ich ohne neue Jobaussicht gekündigt hätte könnte ich das auch noch nachvollziehen aber nicht das ich wegen einem besseren job gewechselt habe.
Das ist halt Arge, auf sowas wird genau geschaut. Leider so in Deutschland.
das ist eben nicht arge - die es übrigens garnicht gibt, sondern agentur für arbeit
Die Sperrzeit läuft weiter aber Geld würde ich vom Amt nich bekommen nicht weil ich in Arbeit bin aber die Sperre bleibt bestehen und die 12 Wochen würden mir im späteren Verlauf fehlen (Anspruch ALG). Irgendwo ist doch da ein fehler oder besser gesagt ich verstehe die Logik nicht.