Stimmt es das der ALG1 Anspruch erlischt, wenn man wieder mehr als 450 Euro verdient?

9 Antworten

Wenn du im ALG 1 Bezug bist, dann hast du bei deinem Nebenverdienst einen Freibetrag von 165€, außer du hast den Nebenjob schon vor der Arbeitslosigkeit angetreten, dann greift das privilegierte Nebeneinkommen und der Freibetrag fällt höher aus.

Sobald du allerdings einen Tätigkeit von 15 Wochenstunden und mehr aufnimmst, erlischt dein Anspruch, oder besser gesagt, er ruht, denn du wirst abgmeldet.

Verlierst du den Job oder die Stunden reduzieren sich, kannst du, sofern noch Restanspruch vorhanden, einen Wiederbewilligungsantrag stellen. Hier muss natürlich auch wieder eine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgen.

Zunächst einmal beträgt die allgemeine ( verlängerte ) Rahmenfrist zur Erfüllung einer ( neuen ) ALG I - Anwartschaftszeit 30 Monate rückwirkend vom 1. Tag der Erwerbslosigkeit an , wenn noch gar keine AWZ erfüllt wäre , bzw. noch Restanspruch aus einer bereits zu früherem Zeitpunkt erfüllten AWZ bestünde .

Eine grundlegend schon erworbene Anwartschaftszeit auf ALG I erlischt aber nicht grundlegend durch zwischenzeitliche Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ; insbesondere nicht bei dort gleichzeitig auch noch kurzfristiger Auslegung von nur wenigen Wochen oder Monaten . Wenn Du unmittelbar vor Aufnahme der kurzfristigen Beschäftigung ALG I bezogst , und danach wieder beziehen können "wolltest" , gäbe es zwei Möglichkeiten :

- die zusätzlich erworbene Anwartschaft wird vorläufig erst mal nicht berücksichtigt , und Du bekämst danachbweiter wie zuvor ALG I gemäß Deiner zuvor erworbenen Anwartschaft mit deren Restdauer .

- die zusätzlich erworbene ( kurze ) Anwartschaft könnte zur Verlängerung der Anwartschaftszeit der bestehenden Situation genutzt werden , wobei allerdings mindestens 8 Wochen neue Anwartschaft für einen Monat länger ALG I - Anspruch erworben werden müßten .

Wenn Du derzeit ALG I beziehst und einen Minijob dazu ausübst , so könntest Du sogar für weniger als 15 Stunden wöchentlich auch (sozialversicherungspflichtig) in Teilzeit arbeiten . Achtung , bei Ausübung mehrerer Nebentätigkeiten parallel sind die Stunden aller Jobs zu summieren während des lfd. Bezuges von ALG I .

Wenn Du dabei weiterhin im ALG I - Bezug bleiben wolltest , müßtest Du das ganze dann nur zur korrekten Nebenverdienstaufrechnung anmelden . Da würde ein laufender Anspruch auf ALG I aber auch nur dann zum ruhen kommen , wenn das bereinigte Nebenverdienst die Höhe des ursprünglichen ALG I erreichen , bzw. sie sogar übersteigen würden .

weiss88 
Beitragsersteller
 28.03.2022, 09:19

Ich beziehe ja kein ALG1.
Nun habe ich einen 2 Monatsvertrag bekommen. Da kann ich von Minijob bis Vollzeit arbeiten.

Wenn ich nun statt Minijob dort mehr als 450 Euro verdiene, was ist dann mit meinen reservierten 12 Monaten ALG1 Anspruch ? Bitte um einfache Antwort.

weiss88 
Beitragsersteller
 28.03.2022, 09:52
@weiss88

Ich habe aber das Recht noch fast 12 Monate ALG1 zu bekommen. Der Anspruch ruht. Dh. ich könnte ohne Probleme eine Tätigkeit Vollzeit für 2 Monate aufnehmen ?! Und danach fast 12 Monate ALG1 oder sogar 13 Monate bekommen ?!

isomatte  28.03.2022, 10:37
@weiss88

Auf 13 Monate kannst Du nur dann kommen, wenn Du die sonstigen Voraussetzungen erfüllst und min.das 50 Lebensjahr vollendet hast, unter 50 Jahren kann man max. 12 Monate Leistungen bekommen.

verreisterNutzer  28.03.2022, 11:13
@isomatte

Richtig , ab 50 oder 55 Jahren wären bis 18 oder ( ggf. wieder ) max. 24 Monate Bezugsdauer möglich .

isomatte  28.03.2022, 11:15
@verreisterNutzer

Du leidest wohl schon unter Verfolgungswahn, wo habe ich denn deine Antwort kommentiert ?

verreisterNutzer  28.03.2022, 11:28
@weiss88

So lange Deine wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden bleibt , kannst D prinzipiell auch weiterhin ALG I beziehen . Alles über 165 Euro wird Dir Dann allerdings mindernd auf das ALG I angerechnet werden .

Wenn Du Dich stattdessen für diese 2 Monate vom ALG I abmelden möchtest , so wäre das für Deine bereits erworbenen 12 Monate Anwartschaft unschädlich ... die blieben von der möglichen Bezugsdauer her erhalten .

Du musst allerdings beachten , daß die Agentur für Arbeit für eine Erstberechnung eines Leistungsanspruches zunächst einmal nur den Durchschnitt der letzten 12 Erwerbsmonate vor der Antragstellung berücksichtigen würde . Wenn Dein Arbeitsentgelt in den kommenden 2 Monaten der gewünschten Beschäftigung mehr als 10% niedriger als der Durchschnitt davor ausfallen würde , müßtest Du das der AfA. zur Erstellung einer angepassten Berechnung ggf. nochmals mitteilen .

Sonst verlierst Du mitunter Geld .

Siehe dazu auch hier :

https://www.recht.help/informationen/sozialrecht/arbeitslosengeld-i-alg-i/

Und wenn du Vollzeit arbeitest bist du natürlich nicht arbeitslos. Arbeitslos ist man, wenn man weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet.
In den zwei Monaten würde also kein Arbeitslosengeld gezahlt werden. Danach würde dann aber der alte Anspruch wieder aufleben. Wegen der zwei Monate würde keine neuberechnung stattfinden. Und auch die maximale bezugsdauer würde sich nicht erhöhen

weiss88 
Beitragsersteller
 28.03.2022, 08:03

Moment, es wird kein ALG gezahlt, da abgemeldet, aber man kann sich problemlos wieder anmelden und ab Anmeldung geht der Anspruch über den vollen Zeitraum, also etwa 12 Monate.

DasOrakel  28.03.2022, 08:09
@weiss88

Wieso "abgemeldet"? Bist Du arbeitslos oder bist Du es nicht?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 währt nicht unbegrenzt.

Du darfst laut Arbeitsvertrag nur unter 15 Stunden in der Woche arbeiten, damit Du weiterhin als arbeitslos giltst und musst dem Arbeitsmarkt an min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen.

Dabei bleiben monatlich ohne Anrechnung auf die Leistungen 165 € Netto.

Es sei denn, man hat das Nebeneinkommen min. schon 12 Monate, innerhalb von 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit, dann würde aus den 12 Monaten ein Durchschnitt ermittelt und diesen könnte man dann im Leistungsbezug weiterhin ohne Anrechnung pro Monat verdienen, min. aber diese 165 € Netto pro Monat.

Ja, sobald man mehr als 450,00 € mtl. verdient, gilt man als sozialversicherungspflichtig beschäftigt = man hat keinen Anspruch auf ALG 1 mehr.

Zu Oktober 2022 soll sich dies ändern, da dann die Zuverdienstgrenze bei Minijobs auf 520 € mtl. steigen soll.

Wenn Du für zwei Monate eine befristete VZ-Stelle hast, hast Du natürlich während dieser Zeit keinen Anspruch auf ALG 1. Warum auch?

weiss88 
Beitragsersteller
 28.03.2022, 08:09

Ja danke, aber sagen wir ich melde mich nach der Vollzeitstelle wieder an, habe ich dann immer noch 12 Monate Anspruch ? Zur Zeit kann ich mich anmelden, wann ich will und hätte 12 Monate Anspruch auf ALG1.

DasOrakel  28.03.2022, 08:13
@weiss88

Man meldet sich bei der Agentur für Arbeit nicht an, wie bei einem Verein.

Entweder man beantragt Arbeitslosengeld 1 oder eben nicht.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt meines Wissens nach 4 Jahre, nachdem der letzte Anspruch entstanden ist.

Unbegrenzt funktioniert das Ganze also nicht.

Du darfst unter meiner Antwort auf "Hilfreich" und/oder auf "Danke" klicken/tippen, wenn Du dies für gerechtfertigt hältst.

Rheinflip  28.03.2022, 08:39
@DasOrakel

welche Quelle hatte für den Anspruch von 4 Jahren?

Rheinflip  28.03.2022, 08:09

das stimmt so nicht, es kommt auf die stundenzahl an.

DasOrakel  28.03.2022, 08:11
@Rheinflip

Die spielt auch eine Rolle, aber m.W.n. gilt ein mtl. Lohn ab 450,01 € als sozialversicherungspflichtig. Zumindest bis Oktober noch.

Rheinflip  28.03.2022, 08:39
@DasOrakel

schau in die Unterlagen der Agentur für Arbeit, die sozialversicherungspflicht ist hier nicht wichtig

isomatte  28.03.2022, 10:30
@DasOrakel

Dann solltest Du dein Wissen einmal etwas auffrischen !

Als arbeitslos gilt man, solange man nicht auf 15 oder mehr Stunden Arbeit in der Woche kommt, dem Arbeitsmarkt muss man an min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen.