Bin ich verpflichtet, Nachzahlungen für bereits gezeichnete Genossenschaftsanteile zu zahlen, obwohl laut Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist?
Ich lebe seit 12 Jahren in einer Genossenschaftswohnung und musste dazu acht Genossenschaftsanteile zu je 153,- Euro zeichnen.
Im Jahr 2014 wurde von einer Vertreterversammlung beschlossen,dass in einer neuen Satzung ab 2014 die Kosten pro Anteil auf 160,- Euro festgesetztwerden. In dieser neuen Satzung (wie auch in der alten Satzung) steht unter demParagraphen „Ausschluss der Nachschusspflicht“, dass die Mitglieder (auch im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft) keine Nachschüsse zu leisten haben.
Nun erhielt ich ein Schreiben der Genossenschaft mit dem Betreff „Einforderung rückständiger fälliger Genossenschaftsanteile“, dass ich pro Anteil 7,- Euro, also gesamt 56,- Euro, innerhalb von 14 Tagen nachzahlen soll.
Meine Fragen: Bin ich verpflichtet, diese Nachzahlung zu leisten, obwohl laut Satzung eine Nachschusspflicht eindeutig ausgeschlossen ist? Und ist diese Forderung ein Nachschuss im (juristischen) Sinne der Nachschusspflicht?
Vielen Dank im Voraus!
2 Antworten
Du vermischt hier zwei vollkommen verschiedene Dinge:
1) Nachschusspflicht: normalerweise besteht eine solche Pflicht bei Insolvenz der Genossenschaft. Diese ist in deinem Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden und somit musst du im Falle einer Insolvenz keinen Nachschuss leisten.
2) Nachzahlung Genossenschaftsanteile: Der Wert / Kosten eines Genossenschaftsanteiles wurde von 153,- auf 160,- Euro erhöht. Dieser Wert kann natürlich nicht ohne einen reellen Barwert erhöht werden, d.h. entsprechend der erhöhten Anteile sind die fehlenden monitären Beträge auch in die Genossenschaft einzuzahlen. In deinem Fall 8*7=56,- Euro.
Die Forderung fälliger Genossenschaftsanteile hat also Nichts mit der Nachschusspflicht zu tun und wenn dazu Nichts anderes vereinbart wurde, dann sind die erhöhten Kosten gemäß der erhöhten Bewertung der jeweiligen Genossenschaftsanteile von den Mitgliedern zu zahlen.
Deine Genossenschaft hat in der Satzung die Höhe des Geschäftsanteils von 153 € auf 160 € erhöht. Also musst du pro Anteil 7 € dazu zahlen. Das Geld ist aber nicht verloren. Du bekommst es bei Ausscheiden aus der Genossenschaft wieder zurück. Aber natürlich nur, wenn die Genossenschaft nicht pleite ist oder Verluste gemacht hat, die einen Teil der Geschäftsguthaben aufgebruacht haben.