Bilden Eltern und 33jähriger Sohn im selben Haushalt bei ALG2/Hartz4 eine Bedarfsgemeinschaft?
Folgende Situation: Ich (33) lebe im Haus meiner Eltern. Ein gemeinsamer Haushalt. Meine Mutter (60) ist Frühpensionärin, mein Vater pflegebedürftiger Rentner (78) mit Pflegegrad 5 (ehemals Stufe 3). Ist das im Sinne von ALG2/Hartz4 als Bedarfsgemeinschaft zu betrachten und werden meine Eltern für den Antrag/ALG2-Satz berücksichtigt?
Ergänzung:
Danke für die bisherigen Antworten. Hatte vergessen zu erwähnen, dass ich als Zuverdinst (aktuell eher im kleinen Rahmen) freiberuflich tätig bin und deshalb beim Jobcenter als Selbstständig/Freiberuflich geführt werde. Weiß nicht, ob das die Situation nochmal maßgeblich verändert.
7 Antworten
Da du älter als 25 Jahre alt bist, zählst du nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern. Allerdings könnte eine Haushaltgemeinschaft vermutet werden (s. Antwort beangato mit Link).
Übrigens: Falls du Pflegegeld für die Pflege deines Vaters bekommst, darf dieses nicht auf das ALG 2 angerechnet werden. Unter Umständen kannst du dich sogar von der Bewerbungspflicht befreien lassen, wenn die Pflege eines nahen Angehörigen dir keine Zeit für die Berufsausübung lässt, du aber von etwas leben musst.
Das ist eine Haushaltgemeinschaft.
Das ist etwas verwobener bei Dir, das lässt sich eigentlich pauschal gar nicht beantworten.
In der Regel zählst Du als eigene Bedarfsgemeinschaft, das Einkommen der Eltern kann sich aber mindernd auf die Höhe des Hartz IV Satzes auswirken.
Das begründet man damit, das die Eltern den Hauptbestandteil der fixen Kosten begleichen und das meist nicht in Rechnung stellen.
Wie es ist, wenn man das kostenmäßig per Kontoauszug belegen kann, weiß ich leider nicht.
Nicht Deine Frage, aber:
Wohnst Du den dort um bei der Pflege mitzuwirken?
Dann zählt das Pflegegeld, insofern Du es erhältst, als Einkommen und wird angerechnet.
Das ist eigentlich richtig. Danke für die Korrektur.
Und wie ist es, wenn er aber angenommen nicht erwerbstätig sein kann, wenn er dafür den pflegebedürftigen Angehörigen pflegen muss - was dann?
Ab dem 25 Lebensjahr bildet man seine eigene BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) ,dann hast du unabhängig vom Einkommen / Vermögen der Eltern Anspruch auf ALG - 2 !
Wenn du noch bei deinen Eltern wohnst dann bildest du mit diesen eine HG - ( Haushaltsgemeinschaft ),dass Jobcenter kann aber auch hier unterstellen das dir deine Eltern Unterhalt leisten,wenn ihr gemeinsam den Haushalt führt,dieser kann man aber schriftlich widersprechen,oder gleich bei der Antragstellung darauf achten was man angibt bzw.ankreuzt und am besten gleich noch formlos ein kurzes Schreiben dazu fügen,dass deine Eltern dir keinen Unterhalt mehr leisten.
Nein, da Du ab 25 eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildest.
Es KÖNNTE eine Haushaltsgemeinschaft festgestellt werden - da kann man aber widersprechen.
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/haushaltsgemeinschaft/
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/100662-darf-die-arge-bei-hartz-4-leistungen-die-einkuenfte-aus-der-pflege-der-mutter-einberechnen
Pflegegeld darf nicht angerechnet werden.