Betreuungsregelung der Kinder bei getrennt lebenden Eltern
Ich möchte gerne wissen, ob der Elternteil bei dem die Kinder nicht leben, dazu verpfichtet ist, die Kinder jedes zweite Wochenende zu betreuen und wenn ja, an welchem Tag die Betreuung anfängt (Fr. o. Sa.) und bis wann die geht (So. o. Mo.)
Wie sieht es aus, wenn der Elternteil, der die Kinder jedes zweite Wochenende beaufsichtig in Schichtdienst arbeitet und auch teilweise an diesen Wochenenden?
Dankeschön!
7 Antworten
Das Besuchsrecht oder auch Umgangsrecht sollte so geregelt sein, dass sowohl getrennt lebende Elternteile, als auch die Kinder damit keine Probleme haben.
Wer im Schichtdienst arbeitet, muss das dann von seinen Einsätzen abhängig machen, da geht keine starre Regelung.
Und meiner Erfahrung nach gelten die Zeiten von Freitag bis Sonntag. Individuell kann es aber auch von Samstag bis Montag gehen.
Solche Dinge sollten sich die Eltern absprechen, oder von einem Gericht festlegen lassen
Da die Kinder selbst ein "Recht auf Umgang mit beiden Eltern" haben (BGB § 1684) ist der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, sozusagen auch "verpflichtet", den Umgang mit seinen Kindern zu pflegen.
Allerdings gibt es dazu keine gesetzliche Regelung über Termine/ Zeiten etc....
Der "betreuende Elternteil" darf dem anderen die Termine nicht vorschreiben, beide Eltern haben sich abzustimmen und auf die Belange des anderen Rücksicht zu nehmen...
In den meisten Fällen verfahren die Eltern so, dass der "umgangsberechtigte Elternteil" die Kinder (je nach Alter...) an jedem zweiten Wochenende sieht und in der Hälfte der Ferien und der Feiertage...
Die Kosten des Umgangs (Fahrtkosten, Verpflegung, Unterkunft, Eintrittsgelder etc..) hat der umgangsberechtigte Elternteil dabei selbst zu tragen (dafür wird ihm u.a. bei der Unterhaltsberechnung das Kindergeld zur Hälfte angerechnet...), der andere Elternteil hat die Kinder für die Besuche mit entsprechend ausreichender Kleidung und Hygieneartikeln auszustatten...
Wie sieht das ganze umgekehrt aus
§ 1684 Abs. 1 BGB bestimmt: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.".
Da meint aber Abstimmung der Eltern, nicht Schema F oder gar Vorgabe der zeitlichen Lage des Umgangs- und Besuchsrechts durch den das Aufenthaltsbestimmungsrecht innhabenden Elternteil.
G imager761
Es gibt keine Regelung wann und wie oft die Besuche Stattfinden müssen. Da müssen sich die Eltren einigen. Wenns nicht so geht, dann hilft das Jugendamt weiter. Als Faustregel sagt man: je jünger die Kinder sind, umso häufiger und kürzer sollten die Besuche sein. je älter das Kind ist, umso länger darf der Abstand und umso länger sollte der Besuch auch sein.
Z.B.: für ein Kleinkind sind 14 Tage pause zwischen den Besuchen zu viel, da kann das Kind keine Beziehung zum Kind aufbauen. Da wären kurze Besuche von 1-2 Stunden mehrmals in der Woche sinnvoller.