Alleinerziehend, getrennt lebend, gemeinsames Sorgerecht: Steht mir Elterngeld für 14 Monate zu?
Liebe Experten,
der Vater meines Kindes und ich teilen uns das Sorgerecht für unser Baby. Wir leben in getrennten Wohnungen (und sind auch jeweils dort gemeldet).
Habe ich als Mutter (Kind ist unter meiner Adresse gemeldet) automatisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Steht mir Elterngeld für 14 Monate zu?
Wie versteht ihr beim FAQ: http://www.zbfs.bayern.de/elterngeld/faq/faq_bezugszeitraum.html folgende Aussage:
"Elterngeld für Alleinerziehende: Ein Elternteil allein hat Anspruch auf 14 Monatsbeträge , wenn
- ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder mit einstweiliger Anordnung vorläufig übertragen worden ist (Nachweis oder Erklärung ist hierzu erforderlich),
- er vor der Geburt erwerbstätig war, diese Erwerbstätigkeit während des Bezugs des Elterngeldes unterbricht oder einschränkt und sich ein Elterngeldanspruch (Ersatz des dadurch weggefallenen Erwerbseinkommens) ergibt
- und er und das Kind nicht zusammen mit dem anderen Elternteil des Kindes in einer gemeinsamen Wohnung leben."
Muss einer der drei Punkte erfüllt sein oder alle?
Danke für eure Hilfe! look4me
6 Antworten
elterngeld für 14 monate gibt es nur wenn drei punkte erfüllt sind einkommensminderung das sorgerecht nur für den antragsteller und ledig und nicht mit den anderen elternteil zusammen lebt. alle drei punkte müssen erfüllt werden
Alle drei Punkte müssen erfüllt sein. Ein sicheres Indiz dafür ist das Wort "und" vor dem dritten Punkt. Sonst wäre das Wort "oder" verwendet worden.
nein, nur 12 monate oder versuchst das alleinige sorgerecht zu bekommen, aber im gesetz sagt 12monate mutter und 2monate vater,aber man kann das erziehnungsgeld splitten und 2jahre zu hause bleiben, da bekommt man die hälfte bloß
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und gibt dem Sorgeberechtigten das Recht, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf Antrag vom Sorgerecht getrennt werden wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Es gibt also trotz gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit, ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur einen Elternteil festzulegen. So können die Elternteile das gemeinsame Sorgerecht ausüben, auch wenn nur ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Ohne gesonderte Festlegung, haben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern immer gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht. Vor allem wenn die Gefahr besteht, daß ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten ins Ausland bringen könnte, wird dem Antrag auf Trennung von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht entsprochen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung geregelt werden oder nachträglich erfolgen. Hilfestellung kann hierbei das Jugendamt geben. In bestimmten Fällen kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch einem Pfleger übertragen werden. Ohne Festlegung haben die Sorgeberechtigten auch automatisch das Aufenthaltbestimmungsrecht. Ein Sorgeberechtigter darf deshalb nicht ohne die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten mit dem Kind umziehen und somit dauerhaft an einem anderen Wohnort unterbringen. Vor einem Umzug, auch beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Rahmen der Trennung, ist deshalb immer darauf zu achten, daß ein Sorgeberechtigter nicht in seinen Rechten beschnitten wird. Die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten ist notwendig, sollte dieser die Zustimmung verweigern kann das Gericht eine Entscheidung hierzu treffen.
Ist das Kindeswohl durch den Wohnortswechsel nicht gefährdet, wird das Gericht dem betreuenden Elternteil zustimmen und einem Umzug stattgeben.
Meist wird in einem solche Verfahren auch endgültig geregelt ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei beiden Sorgeberechtigten bleibt oder nur einem zugesprochen wird.
http://www.allein-erziehend.net/Info/Aufenthaltsbestimmungsrecht.htm
Wie Terri bereits ausgeführt hat, kann man das Alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nachträglich beantragen und trotzdem noch die gemeinsame elterliche Sorge behalten. Sofern der Vater zustimmt. Dann steht dir auch das 13. und 14. Elterngeld zu.
Ich habe das so gemacht. War völlig von den Socken, als ich erfuhr, dass ich wegen desnoch vor der Geburt beantragten gemeinsamen Sorgerechts keinen Anspruch auf 13.und 14. Elterngelds habe, obwohl der Vater und ich getrennt leben und ich alleinerziehend bin. Und das nur, weil ich im Interesse des Kindes das gemeinsame Sorgerecht beantragt hatte. Ich dachte, mir stünden dann trotzdem irgendwelche anderen Gelder zu. Fehlanzeige. Der Vater kann aus beruflichen Gründen die Elternzeit gar nicht nutzen und außerdem hätten wir für diese zwei Monate unsere Tochter auf seine Wohnung ummelden müssen.
Durch Recherche fand ich also heraus, dass ich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht einreichen muss. Zusätzlich muss der Vater eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass er damit einverstanden ist. Dann wird man zum Gericht geladen, bestätigt das alles nochmal mündlich - keine große Sache, wenn man sich einig ist - und schickt dann den Gerichtsbeschluss zusammen mit einem formlosen Antrag an die ElterngeldStelle.