Verdopplung der Kinderfreibeträge bei unbekanntem Vater?
Und zwar folgendes: Ich bin verheiratet und habe Kinder. Der Vater des Kindest ist unbekannt. Ich habe in meiner Steuererklärung die Verdopplung der Kinderfreibeträge beantragt da der Vater unbekannt ist.
Nach §32 (6) Nr. 1 : Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 358 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder..
Der Vater des Kindest ist zwar nicht verstorben aber er ist unbekannt, das ist doch das selbe. Kann ich einen Einspruch einlegen? Oder hat das Finanzamt recht?
5 Antworten
Auch wenn der Vater unbekannt ist, besteht ein Kindschaftsverhältnis zu dem Vater. Das Finanzamt wird da wahrscheinlich nicht einfach so den doppelten Kinderfreibetrag gewähren, sondern nachfragen, welche "Nachforschungen" unternommen worden sind, um den Vater ausfindig zu machen. Die Kinderfreibeträge verdoppeln sich nur, wenn der Vater amtlich nicht feststellbar ist.
Man erhält normalerweise einen halben Freibetrag pro Kind. Wenn der leibliche Vater keinen Unterhalt zahlt (bzw. nicht mindestens 75 % des Unterhaltes), dann kann der andere Elternteil den vollen Freibetrag für sich beanspruchen.
Ich tue das seit Jahren, indem ich in der Steuererklärung in der Anlage Kind das Kästchen "ich beantrage den vollen Freibetrag, da der andere Elternteil nicht mindestens 75 % des Unterhaltes zahlt" ankreuze. Da die Väter meiner Kinder keinen Unterhalt leisten, habe ich schon seit Jahrzehnten den vollen Kinderfreibetrag und das wird immer anerkannt vom Finanzamt.
Viel bringt das aber nicht, denn wenn man Kindergeld erhält, dann wirkt sich der Freibetrag ja nicht bei der Einkommenssteuer aus, lediglich beim Soli und der Kirchensteuer und das ist nicht viel.
Nur wenn man sehr viel verdient und der Freibetrag günstiger ist als das Kindergeld, dann bringt es größere Vorteile.
Ich persönlich finde nicht, dass ein unbekannter Vater das gleiche ist wie ein verstorbener Vater. Wird also vermutlich wohl nicht klappen.
Letztlich wirst du ja wohl wissen mit wem du alles im bett warst. Und wenn nicht würde ich das erst recht nicht mit Steuervorteilen belohnen.
Das ist natürlich nicht dasselbe. Warum ist denn der Vater unbekannt? Unbefleckte Empfängnis wirds ja nicht gewesen sein? ;-)
So Kinder zu Zeugen und nicht förderfähig und nicht gewollt. Aber wenn Du verheiratet bist, kann dein Mann das Kind ja als eigenes anerkennen. Da reicht eine Vaterschaftserklärung. Insbesondere in deinem Fall geht das, weil ja noch kein Vater diese Vaterschaft angenommen hat.
Für deinen Mann ist das aber eine extrem große Tat. Die hat enorme Folgen für Ihn. Und er hat Dich ja schon geheirate, was auch eine riesen Tat ist für Dich und das kind indirekt die verantwortung zu nehmen und die Meinung anderer dazu zu ertragen. Er wird damit unterhaltspflihtig, auch nach einer Scheidung. Die Vaterschaft ungültig zu erklären bedarf dann einer gerichtsverhandlung. Da reicht es nicht das ihr euch einig währet. Zumal bei einer Scheidung ja eh meist ein Rosenkrieg gerade von Frauen losgetreten wird.
Du kannst Dich auch bei der Diakonie, Charitas und Profamilia dazu vorurteilsfrei, kostenlos und diskret beraten lassen.
PS: Echt, ich hasse euch Frauen dafür so Kinder in die Welt zu setzen.