Berufsunfähigkeit/Rente/Unfall?

8 Antworten

Dein Bericht wirft einige Fragen auf.

Eine gerissene Bizepssehne lässt sich rekonstruieren. Ein Kapselriss lässt sich ebenfalls operativ versorgen. 

Wäre einer der Nerven (oder das gesamte Geflecht?) gerissen, hättest du es niemals 2 Wochen ausgehalten bis zur OP. Nervenverletzungen machen unfassbare Schmerzen. Zudem wäre das den Unfallärzten aufgefallen, denn eine Nervendurchtrennung führt zur Lähmung. Dein Arm hätte also nutzlos neben dir herumgehangen. Auch das wäre nicht erst nach 2 Wochen aufgefallen. Im Falle einer Nervendurchtrennung hätte es sofort eine OP gegeben. 

Eine luxierte Schulter lässt sich mit mehr oder weniger Aufwand sofort wieder reponieren, so dass "nur noch" die Folgeschäden operativ behandelt werden müssen. Auch das geschieht nicht erst nach 2 Wochen, sondern sofort, da eine ausgekugelte Schulter starke Schmerzen macht.

Eine solche OP, wie sie bei dir gemacht worden ist, ist kein Hexenwerk, erfordert aber eine Ruhigstellung. Das ist ein Problem, denn die Schulter steift sehr schnell ein. Manchmal bleiben dann Restbeschwerden, wenn die Reha nicht optimal läuft. 

Wenn das Gelenk heute noch Entzündungszeichen zeigt, muss sich jemand darum kümmern und herausfinden, warum das so ist. Ist das klar, muss es behandelt werden denn ein entzündetes Gelenk kann kein Dauerzustand sein. 

Wäre es meine Schulter, stünde jetzt (gerade mit 20 Jahren) die Reha im Vordergrund, und nicht irgendwelche Rentenansprüche. Was du meiner Meinung nach brauchst ist ein Spezialist für Schulter- Rehabilitation und keinen Rentenberater.

FZ

Beculatius 
Beitragsersteller
 14.09.2017, 18:04

Vielen Dank für die Antwort. Rehabilitationist bereits erledigt. Ohne Erfolg. Vor c.a. einen Jahr. Wie erwähnt bestehen immer noch Probleme. Ich werde denke ich gerichtlich vorgehen da es eine Frechheit ist einem den Anspruch zu verwehren. Sowohl meine private Unfall Versicherung als auch die der BG. Rechtsschutz Versicherung habe ich glücklicherweise! 

verreisterNutzer  15.09.2017, 12:34
@Beculatius

Das macht deine Prioritäten deutlich. 

Für den Leser zeichnet sich hier ein klares Bild: Du möchtest nicht in erster Linie eine Möglichkeit, mit gegebenen Einschränkungen das beste Ergebnis zu erreichen, sondern du möchtest dauerhaft Leistungen. 

Für mich wäre das in deinem Alter nicht akzeptabel. Deshalb wäre mein Weg auch, eine Möglichkeit zu finden, ggf. durch weitere Behandlung (deshalb der Hinweise auf einen Spezialisten) die Schulter hinzubringen, damit sie die nächsten 30 Jahre akzeptabel funktioniert, anstatt auf dauerhaften Leistungsbezug durch irgendwen angewiesen zu sein. 

Da du aber keinen Anspruch auf eine BU- Rente hast (es sei denn, du bist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig, kannst das nachweisen und bist privat gegen BU versichert) und eine EU- Rente nicht bekommen wirst (weil du nicht erwerbsunfähig bist), wirst du dich auf einem niedrigen finanziellen Niveau finden. Wenn du das willst, ist die Klage der beste Weg. 

FZ

Wende dich an einen Anwalt für Sozialrecht oder an einen Verband wie den VdK oder Sozialverband. Dort musst du zwat Mitglied werden- Monatsbeitrag unter 10,-- Euro, aber dort sind Menschen, die sich tagtäglich mit solchen Themen beschäftigen.

Dann gehst du mit deren Hilfe gegen den Bescheid an. Wenn noch keine 4 Wochen um, dann leg erst einmal schriftlich Widerspruch ein, um die Frist zu wahren, lass dich dann beraten und übergib alles denen. Die gehen ggf. sogar mit dir und für sich zum Sozialgericht und klagen.

Entschuldige, aber da solltest du dir wirklich einen Anwalt nehmen. Wenn du dir das nicht leisten kannst, gibt es Prozesskostenhilfe.

Du kannst es auch beim VdK versuchen, dass die dich beraten und dich an spezialisierte Anwälte verweisen.

https://www.vdk.de/deutschland/

Strolchi2014  14.09.2017, 09:14

Den VDK wollte ich auch vorschlagen.

JaBu84  14.09.2017, 09:36
@Strolchi2014

Ich war wegen meiner Angelegenheit beim Sozialverband Deutschland und die haben keine Fachanwälte, zudem war mein Anwalt nicht wirklich gewillt meine Interessen standhaft zu vertreten.

Also geh nicht zum Sozialverband Deutschland, da muss man rückwirkend den Beitrag für ein Jahr zahlen damit die eine Klage verfassen bzw. einen Fall übernehmen und dann bekam ich so eine Trantüte von Anwalt...

Auch wenn es nun vielleicht keine alt so große Hilfe ist aber hast Du Dich schon an das zuständige Landesamt für soziale Dienste gewendet? Dort kannst Du einen Grad der Behinderung beantragen, jenachdem wie ausgeprägt das bei Dir ist könnte ein Grad der Behinderung von 30 bestimmt schon drin sein. Oder meinst Du das mit Deiner Einschränkung?

Bei einem GdB von 30 kannst Du bei der Agentur für Arbeit einen Gleichstellungsantrag beantragen. Wird dieser bewilligt bist Du arbeitsrechtlich einem Schwerbehinderten (GbB von 50) gleichgestellt. Schwerbehinderte oder den ihnen gleichgestellten werden bei einigen Firmen bei gleicher oder ähnlicher Qualifizierung bevorzugt behandelt. Zudem zählst Du dann nur Behindertenquote dazu, ein Unternehmen von 30 Angestellten muss mindestens 5% der Arbeitsplätze an Schwerbehinderte vergeben oder eine Strafe zahlen.
Außerdem würdest Du ein gesondertes Kündigungsrecht genießen, eine Kündigung wäre nur möglich wenn das Integrationsamt die Kündigung durch Deinen Arbeitgeber genehmigt.

Ab einem GdB von 25 und einer Einschränung der körperlichen Beweglichkeit kannst Du in der Einkommensteuer ein Pauschbetrag ansetzen, der sich steuermindert auswirkt.
Dies steht im §33b Einkommensteuergesetz:

§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

§ 33b hat 4 frühere Fassungen und wird in 24 Vorschriften zitiert

(1)

1

Wegen

der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig

wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie

für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den

Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).

2

Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Die Pauschbeträge erhalten

1.

behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist; 
2.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn 
a)
dem
behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen
Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch
dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die
Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
b)
die
Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

(3)

1

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.

2

Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung

von 25 und 30 = 310 Euro

von 35 und 40 = 430 Euro

von 45 und 50 = 570 Euro

von 55 und 60 = 720 Euro

von 65 und 70 = 890 Euro

von 75 und 80 = 1.060 Euro

von 85 und 90 = 1.230 Euro

von 95 und 100 = 1.420 Euro.

wende dich, wie schon geschrieben, an den VDK und lasse dich vor Ort beraten. Die können dann deine Unterlagen einsehen und bewerten.