Beistandschaft vom Jugendamt, Lohnpfändung
Hallo,
nehmen wir an es besteht ein Titel per Einstweiliger Anordnung, aber UH-Pflichtiger zahlt nicht. Kann und muss die Beistandschaft eine Lohnpfändung durchführen, wenn der AG bekannt ist? Wer zahlt die Kosten dafür?
Nehmen wir an, der Titel entstand nur per Einstweiliger Anordnung, weil der UH-Pflichtige sich beharrlich weigert, Auskunft über Einkommen zu geben. Es gibt einen weiteren Beschluss über Zwangsgeld bzw Zwangshaft. Muss die Beistandschaft die Aufforderung zur Einkommenserteilung durchsetzen? Oder muss dass über einen Anwalt laufen?
Gruß
2 Antworten
Die Beistandschaft prüft die Rechtslage und entscheidet dann, ob eine Klage oder eine Pfändung erfolgversprechend ist. Wenn dies nicht der Fall ist, werden auch keine rechtl. Schritte vorgenommen. Eine Verpflichtung zur "Pfändung" durch die Beistandschaft besteht definitiv nicht. Die Alternative ist die Rückholung des Titels und die Beendigung der Beistandschaft. Dann kann ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt werden. Die Kosten für die Pfändung liegt zunächst beim Antragsteller. Sie werden nicht von der Verfahrenskostenhilfe übernommen.
Bei einer Beistandschaft erhält man mindestens Unterhaltsvorschuss, und das Jugendamt muss selber schauen, wie es zu "seinem" Geld kommt. Das kann auch mittels Lohnpfändung gehen, sofern der Uh-pflichtige nicht ein P-Konto eingerichtet hat. Wenn der uh-pflichtige nicht zur Auskunft über sein Einkommen bereit ist, wird es einfach geschätzt und danach bemessen sich die Forderungen. Der uh-pflichtige kann aber die Forderungen ablehnen und gerichtich festlegen lassen, wenn ihm das Verfahren nicht zu teuer ist. ib