Beistandschaft vom Jugendamt, Lohnpfändung

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Die Beistandschaft prüft die Rechtslage und entscheidet dann, ob eine Klage oder eine Pfändung erfolgversprechend ist. Wenn dies nicht der Fall ist, werden auch keine rechtl. Schritte vorgenommen. Eine Verpflichtung zur "Pfändung" durch die Beistandschaft besteht definitiv nicht. Die Alternative ist die Rückholung des Titels und die Beendigung der Beistandschaft. Dann kann ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt werden. Die Kosten für die Pfändung liegt zunächst beim Antragsteller. Sie werden nicht von der Verfahrenskostenhilfe übernommen.

Bei einer Beistandschaft erhält man mindestens Unterhaltsvorschuss, und das Jugendamt muss selber schauen, wie es zu "seinem" Geld kommt. Das kann auch mittels Lohnpfändung gehen, sofern der Uh-pflichtige nicht ein P-Konto eingerichtet hat. Wenn der uh-pflichtige nicht zur Auskunft über sein Einkommen bereit ist, wird es einfach geschätzt und danach bemessen sich die Forderungen. Der uh-pflichtige kann aber die Forderungen ablehnen und gerichtich festlegen lassen, wenn ihm das Verfahren nicht zu teuer ist. ib