Wer zahlt die Verfahrenskosten bei Unterhaltsfestsetzung?

2 Antworten

Mit Unterhalt festsetzen meint sie,  dass die Beistandschaft nun den Regelunterhalt für das Kind beim Familiengericht einklagen wird, dieser dort mittels Urteil festgesetzt wird und die Beistandschaft somit auch einen "Vollstreckungstitel" dann in Händen hält, wenn der Kindsvater weiterhin nicht zahlen sollte.

Damit das Verfahren in Gang kommt, ist ein Gerichtskostenvorschuss einzubezahlen.

Nachdem das Kind mittellos  ist und Du als gesetzlicher Vertreter nicht in der Lage bist, diesen zu entrichten, beantragst Du Verfahrenskostenhilfe, wie von der Beistandschaft vorgeschlagen,  d. h. Du und Dein Kind sind von den Gerichtskosten befreit.

Das Verfahren hat  eine 100prozentige Aussicht auf Erfolg, da er zur anteiligen Unterhaltszahlung  lt. Gesetz verpflichtet ist,  und der Kindsvater wird zu den Kosten des Verfahrens verurteilt werden.

Im Übrigen könntest Du (mit Absprache der Beistandschaft)  Strafanzeige gegen des Kindsvater wegen Unterhaltsvorenthaltung stellen. In der Regel gibt es dann Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt werden mit der Auflage, dass er monatlich seinen Unterhaltsleistungen nachkommt. Ansonsten muss er die Strafe absitzen. Das wirkt oft.

 

 

suzanbreakdown 
Beitragsersteller
 10.05.2017, 14:35

Vielen Dank für deine Antwort! Ich dachte schon mir Antwortet keiner... Aber wenn das Verfahren sich in die länge zieht und mein Zukünftiger auch bei den VKH angerechnet wird muss ich zahlen? Oder muss es sowieso alles zahlen wenn er den Prozess verliert? Und was ist wenn rauskommt, das er immer noch ALG2 empfänger ist. Dann kann er ja weder Unterhalt noch Gerichtskosten zahlen... Dann war demnach alles für die Katz und ich muss gerichtskosten zahlen und bekomme keinen Unterhalt?

Werden beide Kinder 50/50 gewertet beim Unterhalt? Für seine erste Tochter zahlt er ja auch nichts soweit ich weiß

Antwort  zum Kommentar:

Erst bei einer Überprüfung der VKH, die innerhalb von 4 Jahren nach Erledigung des Verfahrens erfolgt,  spielt Dein Zukünftiger eine Rolle. Für den  gemeinsamen Haushalt musst du dir dafür einen Pauschalbetrag von ca. 380 EUR anrechnen lassen. dies dürfte aber bei Deiner Situation keine Auswirkungen auf die VKH haben. Die genauen Zahlen kann Dir die Beistandschaft sagen.

Der Kindsvater wird  zur Unterhaltszahlung und  deshalb auch zu den Kosten des Verfahrens verurteilt werden. Du musst deshalb nichts bezahlen., da du VKH bekommen hast. Du kannst also auch nicht als Mithaftender Zweitschuldner in Anspruch genommen werden.

Kinder werden 50/50 gerechnet. Aber Unterhaltsleistung steht an erster Stelle. Wenn er ein Einkommen hat, dann kann er auch für den Unterhalt der beiden Kinder aufkommen.

Wenn er partout   nichts zu seiner wirtschaftlichen Situation beitragen will,  dann  weitere Maßnahmen ergreifen (macht in der Regel die Beistandschaft sowieso), siehe letzter Absatz meiner Antwort.