Arbeitslosengeld nach Teilzeitstelle?

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Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.

Kurze Anwartschaftszeit Besonderheiten

Kurze Anwartschaftszeit Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn

•Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und •es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und •Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und •Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen. Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.

Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.

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Besonderheiten Zeiten ohne Entgeltzahlung Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld werden immer berücksichtigt.

Verlängerung der Rahmenfrist Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre. Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.

Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:

•Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, •Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren, •Zeiten, für die Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben, •Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben •Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung, •Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz. Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaaten ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist. (quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html)

Indivia  16.07.2012, 20:21

danke sehr für den stern

Wenn du mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet hast, war die Beschäftigung versicherungspflichtig. Dieser eine Monat Teilzeit reduziert deinen Durchschnitt für die letzten 12 Monate.

Wenn Dein Arbeitgeber Beiträge für die Arbeitslosenversicherung abführt,hast Du auch Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.Wenn das unter dem Existenzminimum liegt,bekommst Du noch eine Aufstockung gezahlt,ALG - 2 ! Hast Du 12 Monate gearbeitet,stehen Dir 6 Monate ALG - 1 zu.Für jede weiteren 2 Monate Arbeit,bekommst Du 1 weiteren Monat ALG - 1,bis maximal 12 Monate.Ab 55 Jahren steht einem maximal 18 Monate ALG - 1 zu,bei einer Arbeitsdauer von mindestens 36 Monaten.

Ja. Und der Wert Deines Anspruches wird auch nur von Deinem monatlichen Gehalt berechnet, wie bei einer Vollzeitbeschäftigung

Surgarpiehoney 
Beitragsersteller
 13.07.2012, 10:05

Danke!....Hab grad nachgerechnet mir fehlen 4 Tage.... Zählen die Monate mit 30 oder 31 Tagen??..

Surgarpiehoney 
Beitragsersteller
 13.07.2012, 10:09
@Surgarpiehoney

30 Tage selbst beantworten:)