Bei Denkmalschutz,wie weit kann da der Besitzer belangt werden
Hallo Auf mich kommen in zukunft grössere Probleme zu.Und zwar ist das Elternhaus /Bauernhof miiten im Dorf,von meinem Papa unter Denmalschutz und steht nun auch schon seit 1990 leer,gemacht daran wurde auch seitdem nichts mehr. Das Bebäude unterliegt auch noch einer Erbgemeinschaft(3 Brüder,Verfeindet) Es steht kurz vor dem zusammenfall (Dach müsste mal gemacht werden und aus dem Fachwerk fällt der Lehm herraus usw) und eine Restaurierung liegt nicht in meinem Interesse/Aufgrund der Auflagen=es ist für meine Bedürfnisse und wünsche Unbewohnbar,schlechte Raumaufteilung, Heizung natürlich auch nicht,Sanitäreanlagen auch keine bzw im Hof....alles in allem,wie es nun mal so war früher. Das Haus ist in einem Stand von den 60igern (Fenter,Türen usw) und die Auflagen zum herrichten sind Unbezahlbar und auch zum teil schwachsinnig. Die Frage hierzu ist eigentlich. -kann das zuständige Amt/Stadtverwaltung/Kreisverwaltung die verstrittene Erbgemeinschaft in irgend einer Art und weise belangen oder Verpflichten das Gebäude wieder herzurichten oder zu Instandhalten.
MfG JoKurt
5 Antworten
Die Gemeinde kann, wenn sie es für erforderlich hält, eine Instandsetzungsanordnung erlassen, wenn zu befürchten ist, dass der Zustand und die bauliche Ordnung eines Bauwerkes deren zweckgebundenen Gebrauch nicht mehr sicherstellen, wenn also z.B. wie in eurem Fall, eine Gefahr für die Öffentlichkeit von dem Gebäude ausgehen kann (herabfallende Ziegel, Schäden am Gebäude, die andere beeinträchtigen); dies ist geregelt in § 177 Bundesbaugesetz; bis es dazu kommt, müssen aber schon gravierende bauliche Mängel vorliegen, die die Öffentlichkeit beeinträchtigen;
Stellt sich allerdings die Frage, ob bei der alten gammeligen maroden Bruchbude eine Zwangsversteigerung kostendeckend ist - denn wenn das gute Stück in einem unattraktiven Gebiet liegt, bekommst fast nix - zudem in dem Zustand
Wenn durch das Gebäude die Gefahr besteht, dass jemand verletzt wird, kann die Gemeinde sehr wohl Sicherungsmaßnahmen verlangen und den Eigentümer für eventuelle Schadensersatzforderungen in Regress nimmt. Aber sonst gibts keinen Zwang. Wobei ihr 3 Giftzwerge euch aber darüber im Klaren sein müsst, das a: durch euer Nixtun der Wert weiter verliert und b: euer Elternhaus verkommt, nur weil ihr euch net einigen könnt und der eine dem anderen wohl nicht mal mehr die Luft zum Atmen gönnt. Die Öffentlichkeit sollte daher das Erbschaftsgesetz dahingehend ändern, das Vermögenswerte in solchen Fällen nicht an die Erben geht sondern auf ein Anderkonto - und von dort verwaltet wird. Denn leztenendes wird der Steuerzahler aufgrund eurer Unfähigkeit miteineander vernünftig umzugehen mit den Kosten belastet - es wäre also nur Recht und billig, die Kosten schon beim Eintreten des Erbfalles vorbeugend zu kassieren. Dummbeutel wie Euch muss man erst mal gehörig in den ..... treten, damit ihr zur Vernunft kommt.
Oh mei, wenn man für alle zerstrittenen Erbengemeinschaften öffentliche A.-Treter einstellen müsste, hätten wir in Deutschland vollbeschäftigung. Es reicht leider schon aus wenn nur EIN Erbe nicht mitmacht, dann sind alle vernünftigen blockiert.
:-) na das würde zumindest die Zahl der Arbeitslosen reduzieren - hätte einen dreifachen Vorteil: A weniger Arbeitslose - welche B die Spass bei der Arbeit haben und C. die Gefahr der Fettleibigkeit wegen der sportlichen Betätigung gebannt wäre. Deshalb ja Anderkonto - das wird von der Behörde verwaltet - bis nix mehr da ist :-)
Ein Denkmalschützer hat mir mal erzählt, dass bei einem vergammelten Wasserschloß (Eigentümer lässt es verfallen) über Enteignung nachgedacht wird. Ist zwar nicht so einfach, aber anscheinend kann es so weit kommen.
Grundsätzlich gibt es viele Denkmäler, deren Erhalt sich die Eigentümer nicht leisten können oder wollen. Viele schöne Gebäude verfallen - was will der Staat machen: wo keine Kohle ist, kann man halt nicht sanieren.
Meist kann man mit den Denkmalschützern REDEN - dann findet sich eine Lösung.
Ich kann mir in Deinem Fall auch eine Versteigerung vorstellen - Interessenten für billige Immobilien gibt´s eigentlich immer. (Stichwort steuerliche Absetzbarkeit für den Sanierer...)
Ich glaube nicht, dass ihr ein denkmalgeschütztes Gebäude einfach verfallen lassen dürft. Die Restaurierung, zu der ihr letztlich verdonnert werdet, wird dann nur um so teurer.
Um die Eigentümer vor horrenden Sanierungsmaßnahmen zu schützen, lauten die Bestimmungen dahin, dass "....denkmalgeschütze Anlage instandzuhalten sind .... soweit dies den Eigentümern zugemutet werden kann." ich hoffe, damit kann ich Deine Antwort nóch ausreichend ergänzen
Hm, ein interpretationswürdiges Schlupfloch. Aber trotzdem sollte JoKurt nicht warten, bis irgendwelche Urteile in den Briefkasten flattern, sondern selbst aktiv werden und einen auf Baurecht (?) spezialisierten Anwalt fragen, was er tun kann und was er tun muss. In jedem Fall wird er sich sehr bald mit seinen Brüdern unterhalten müssen, denn wenn er es nicht tut, sind die Folgen für alle drei unabsehbar.
In Insiderkreisen heißt es: Warm sanieren.
na na na
wenn ihr zerstritten seid, bleibt als Möglichkeit noch die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft beim Amtsgericht zu beantragen; das Grundstück wird dann vom Gericht versteigert und der Erlös an die Gemeinschaft ausbezahlt.