Beendigung eines Stromvertrags aufgrund eines Umzugs und einem neuen Untermietverhältnis

2 Antworten

Hallo larking!

Vielleicht ergänzend noch der Hinweis, dass entsprechende Gerichtsentscheide für Telefon- und Internetdienste zuletzt immer Verbraucherfeindlich ausgefallen sind. D.h., laufende Verträge mussten von Verbrauchern auch dann erfüllt werden (mindestens die Zahlung der Grundgebühren), wenn eine Belieferung/Dienstleistung vom Anbieter gar nicht erbracht werden konnte. :-(( Hier z.B. für 24 Monatsverträge für Internetdienste.

Gruß

hsb

Wie so oft, ist auch hier keine generelle "Entweder - oder - "Antwort möglich. Wichtig ist ua. ob das Sonderkündigungsrecht im Vertrag irgendwie mit geregelt ist. Pauschal kann man sagen, dass ein Sonderkündigungsrecht in solchen Fällen gegeben ist, bei denen der wesentliche / maßgebliche Vertragsgegenstand (hier der Bezug von Strom gegen Entgelt) wegfällt, da die einseitige Durchsetzung des Vertrages dann unbillig wäre. Es wird aber häufig in Streitfällen entschieden, dass dem Stromversorger dann mindestens noch für den Zeitraum die Leistung geschuldet wird, der der ordentlichen Kündigungsfrist für den betr. Wohnraum entspricht, da der Versorger mindestens für diesen Bezugszeitraum mit der Erfüllung rechnen darf. Nicht selten wird dieses Recht dem Versorger auch dann zugebilligt, wenn der Wohnraum aus wichtigem Grund vorfristig oder gar fristlos gekündigt wurde oder bei fristgem. Kündigung dem Stromversorger nicht gleich mit gekündigt wurde. Letztlich ist dies immer eine vertrags- und Einzelfall-abhängige Entscheidung, die Du -unter Vorlage des Versorgungsvertrages- in vielen Mietervereinen oder gg. geringe Gebühr bei einer Verbraucherberatung erfragen kannst. Wenn Du Dich an den Versorger wendest, mit dem Hinweis, dass Du später, mit neuer eigener Wohnung, ja wieder auf ihn zukommen wolltest, kann es auch sein, dass der in Kulanz von längeren Kündigungszeiten absieht. Problematischer ist es, wenn Du sog. Strompakete vereinbart und im voraus bezahlt hast. Hier muss man dann wirklich noch mal genau hinschauen, wie die kleingedruckten Details zur Sonderkündigung aussehen und wogegen man sich ggf. wehren kann. Müsste man nämlich dann auf Erstattung nicht verbrauchten Guthabens klagen, besteht das Kostenrisiko mind. für den Teil der streitigen Rückzahlung, den man im Verfahren verlieren würde. Eine RS-Versicherung, bei geringem Einkommen auch ein Beratungsschein des örtl. Amtsgerichts für eine anwaltliche Beratung im Streitfall wäre hier hilfreich, aber dies geht an sich schon über die Frage hinaus und sei daher nur am Rande erwähnt.